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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1853
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- 08.04.1853
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- Deutsch
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518 42 daher der Antrag des obgedachten, bei der Entscheidung dieser Frage nahe betheiligten Buchhändlers gerichtet. Die Regierung hat inzwi schen die aus der Fassung der obangezogenen Verordnung abgeleiteten Bedenken nicht getheilt und sich über die angeregte Frage in einer Verordnung vom 5. Januar d- I. in folgender Weise ausgesprochen. „*** ist der Meinung, die sächsische Gesetzgebung über Nach druck huldige einer mißverstandenen Liberalität gegen Ausländer, in dem sie auch letztere, wenn sie nur überhaupt Nachweisen, daß in ihrer Heimath der Nachdruck verboten sei, gegen Nachdruck ihrer Werke ohne Unterschied, ob dieselben vor oder nach Erlaß des hei- mathlichen Nachdruckverbotes erschienen seien, unbedingt schütze und diese Auslegung des Gesetzes sei in der angezogenen Ministerial- Verordnung—19. Juni, 4. Juli 1844 — festgehalten. Wäre dem aber so, so würde allerdings der Sachse dem Franzosen gegenüber im Nachtheil sein, da da dem französischen Gesetze vom 28. März 1852 keine rückwirkende Kraft beigelegt und daher in Frankreich der Ver trieb aller vor dem 28. März 1852 veranstalteten Nachdrücke sächsi scher Verlagsartikel unbehindert ist. Diese Meinung widerspricht aber dem Wortlaute des Gesetzes vom 22. Februar 1844- Paragraph 11 desselben sagt ausdrücklich, daß Ausländer nur insoweit Anspruch auf Schutz haben, als sie nachzuweisen vermögen, daß in ihrer Heimath hiesigen Angehö rigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Dies ist der Grundsatz der vollständigsten Reciprocität. Der Ausländer hat nicht im geringsten mehr Schutz zu erwarten, als die Gesetze seiner Heimath dem Sachsen gewähren würden. Ist daher das französische Gesetz nicht rückwirkend, schützt man in Frankreich einen sächsischen Verleger nicht gegen den Vertrieb von Nachdruck seiner Artikel, welche vor dem 28- März 1852 erschienen sind, so wird es auch einem Franzosen lederzeit unmöglich sein, einen Antrag auf Verbot eines vor jenem Zeitpunkte diesseits veranstalteten Nachdrucks eines seiner Verlagsartikel aus H. 11 des Gesetzes zu begründen, denn er würde den dort verlangten Nachweis gleichen Schutzes der Sachsen in Frank reich eben nur bis zum 28. März 1852 zurückzusühren vermögen. Die beiden Gesetze zusammen gewähren also gerade dasselbe prak tische Resultat durch Anwendung des Reciprocitätsgrundsatzes, wel ches *** durch den Beitritt Sachsens zu dem französisch-hannover schen Vertrage, welcher auch aus diesem Grunde diesseits nach Publi kation des französischen Gesetzes für völlig überflüssig erachtet worden ist, erreichen will- Hätte aber das französische Gesetz unbedingt rück wirkende Kraft, so würde man sich allerdings der vollen Anwendung des gesetzlichen Reciprocitätsgrundsatzes auch in diesem Falle nicht zu entziehen vermögen. Die an die Kreisdirection zu Leipzig ergangene Ministerial- Verordnung vom 19. Juni 1844 konnte an diesem gesetzlichen Grundsätze nichts ändern, hat dies aber auch, wie sich bei näherer Ansicht derselben ergiebt, nicht gewollt, denn ihr Gegenstand ist, kei neswegs die Auslegung von §. 11, rückstchtlich der Ausdehnung des Ausländern zu gewährenden Schutzes — welche vielmehr der Beur- theilung im einzelnen Falle Vorbehalten bleibt — sondern die Aus legung von §. 13. Paragraph 13 spricht von den Vorräthen solcher Nachdrucke, welche bei Erscheinen des Gesetzes vorhanden sind und durch Abstempelung gegen Maßregeln geschützt werden sollen, selbst für den Fall, daß der Nachweis von einem Ausländer geführt würde, daß bereits früher in seiner Heimath die Bedingungen der Recipro cität bestanden hätten. Diese Maßregel konnte allerdings aus über wiegenden Gründen nur auf die der Publikation des Gesetzes unmit telbar nachfolgende Zeit beschränkt werden und gerade darum, weil das Gesetz die Grundsätze des literarischen Eigenthums und der Reciprocität, beide unbedingt anerkennt und daher allerdings dem Ausländer, welcher für seine Heimath den Beweis des dort ge währten rückwirkenden Schutzes führen würde, diesen Schutz auch in gleicher Weise gewähren mußte, davon nur jene Nachdrucke ausneh mend, welche erweislich — und dafür diente die Abstempelung — bereits vor Erlaß des Gesetzes, welches jene Grundsätze adoptirt, fertig oder begonnen waren. Nach Erlaß des Gesetzes mußte bei jedem Sachsen die Kennt nis der Grundsätze desselben vorausgesetzt werden, daß er sich in Hin blick auf den Grundsatz der unbedingten Reciprocität mit der Gesetz gebung anderer Staaten vertraut machen und sowohl dadurch, als nach Befinden durch Verträge mit ausländischen Autoren, gegen etwaige Nachtheile schützen werde. Nicht aber konnte letzteres dadurch geschehe^, daß man, dem Principe entgegen, den Zeitpunkt, von welchem an Nachdrucke aus ländischer Werke als verboten zu erachten seien, von dem rein zufäl ligen Umstande der Führung eines Nachweises nach Z. 11 des Ge setzes abhängig machte. Wenn also auch jene Verordnung insoweit von einer rückwirkenden Kraft des Gesetzes spricht, so sagt sie doch nirgends, daß eine solche, Ausländern gegenüber weiter angenom men werde, als in jedem Falle aus der strengsten Reciprocität sich ergiebt, ja die ganze Verordnung ist durchgängig im Geiste der bei den Hauptprincipien des Gesetzes, Anerkennung des literarischen Eigenthums und unbedingte Reciprocität im Verkehr mit dem Aus lande, gehalten." Aus dieser Verordnung geht klar hervor, daß das Ministerium zwar aus der einen Seite den Grundsatz der strengsten Gegenseitig keit festgehalten wissen will, auf der andern aber die Anerken nung des literarischen Eigenthums mit gleicher Entschiedenheit auf recht erhält, unbekümmert um den aus dieser Anerkennung für seine Staatsangehörigen möglicher Weise entspringenden Nachtheile. Gs geht dasselbe von der Ansicht aus, daß seit dem Erscheinen des Ge setzes bei jedem Sachsen die Kenntniß der Grundsätze desselben h»^ vorausgesetzt werden müssen und daß er sich in Hinsicht auf de» Grundsatz der unbedingten Reciprocität mit der Gesetzgebung anderer Staaten vertraut machen, und sowohl dadurch, als nach Befinden durch Verträge mit ausländischen Autoren, sich gegen weitere Nacbth^ geschützt haben werde. So anerkennenswerth diese Strenge de* Grundsätze ist, so wenig werden dadurch alle Bedenken und die große» Schwierigkeiten beseitigt, welche sich bei der Anwendung derselbe» ergeben. Jeder Buchhändler weiß, daß, so lange in Frankreich dasfrerndf Verlagsrecht noch keine gesetzliche Anerkennung gefunden hatte, e° überaus schwierig, wenn nicht unmöglich war, mit dortigen Autocc» Verlagsverträge abzuschließen. Einige pariser Verleger, die D" vor fünfzehn Jahren den Versuch machten, sich mit deutschen Ver legern zu gemeinschaftlicher Herausgabe zu verbinden, haben bei de» sächsischen Gerichten so wenig Schutz gefunden, daß sie sich nicht »er sucht finden konnten, diese Versuche zu erneuern. Fassen wir "»» aber das Dekret vom 28. März selbst in das Auge, so ist darin aller dings einer rückwirkenden Kraft nicht gedacht, sic ist aber auch ausgeschlossen, und diese Unbestimmtheit scheint eine absichtliche s sein, um eine Triebfeder für Eingehung von Verträgen zu erhall^ so daß der sächsische Unterthan nichtsdestoweniger gegen die Auge»»' rigen aller Staaten, welche darauf eingehen, im Nachthell steht- Nehmen wir an, es hat ein Sachse und ein Hannover«»» dasselbe französische Werk vor dem Erscheinen des Gesetzes n«rch§" druckt. Klagt der französische Originalverleger in Sachsen und l», ruft sich auf Art. 2 des Dekrets, wonach aller Verkehr mit Nacht»» ohne Einschränkung verboten ist, so muß in Folge des anerkenn» Eigenthums und der strengsten Gegenseitigkeit dem sächsischen dcucker, obgleich er etwas gesetzlich Erlaubtes gethan hat, der trieb sofort untersagt werden. In Hannover ist demselben noch Frist von zwei Jahren zum Ausverkauf durch den Vertrag selbst ^ stattet, und die sächsische Regierung legt somit ihren AngehönS größere Beschränkungen auf, als von Frankreich beansprucht wer"
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