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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1853
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1853
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- Deutsch
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4V4 von einem deutschen Schriftsteller erwirbt, das Recht der aus schließlichen Vervielfältigung im Bereich des deutschen Bundes besitzt und gegen jeden Eingriff freibeutecischer Deutschen durch das Bun desrecht geschützt ist. Wie wenig dies aber ein von uns erfundenes oder in den Bundesbeschluß hineingetragenes Recht sei, geht mit vollster Deutlichkeit aus dem sächsischen Nachdruckgesetz vom 22. Februar 1844 hervor. In diesem wird Art. XI. verordnet, daß der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz Ausländern nur insoweit gewährt werde, als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Diese Bestimmung wird aber im Art. XII. durch folgende Festsetzungen näher erläutert: Ein Ausländer wird, rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes, einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich behandelt: s)Wenn er das zu schützende Recht erwiesener- maaßen unmittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehörigen erworben hat; b) wenn er mit einer hierländischen Buch- oder Kunsthandlung für gemeinschaftliche Rechnung eine Vervielfältigung in einer hierländischen Druckerei veranstaltet und die inländische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den Aus länder in Anspruch nimmt und in beiden Fällen die im Art. XIV. erwähnte Bescheinigung — ein Verlagschein — ausgewirkt worden ist. Ueber diese Vorschriften aber spricht sich eine Verordnung der königlichen Kreisdirection vom 4. Juli 1844 auf Grund einer Ministerialentschließung v. 19. Juni 1844 §. 6 folgendermaßen aus: „Die Bestimmungen ß. 12 sind weder Erweiterungen noch Be schränkungen, sondern lediglich nothwendige Folgerungen des obersten Grundsatzes tz. 1 — daß das Gesetz ein ausschließliches Recht der Vervielfältigung an dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ohne Unterschied, ob er In- oder Ausländer sei, anerkenne — und der beschränkenden Bestimmung §- 11 wegen der Ausländer — Ver sagung des Schutzes dieses an sich als bestehend anerkannten Rechts bis zum Erweis der Gegenseitigkeit — oder vielmehr Folgerungen aus dem obersten Grundsatz §- 1, welche, wenn sie nicht be sonders im Gesetz ausgedrückt, durch §- 11 als zweifelhaft gemacht scheinen könnten. Denn sowohl in den §. 12 unter ». als in den unter d. ausgesetzten Fällen ist es eigentlich ein Inländer, dem der Rechtsschutz gewährt wird. Nur wird in dem Falle unter s. durch den dem Inländer zugesicherten Rechtsschutz zugleich das Recht eines Ausländers, und zwar selbst dann geschützt, wenn der Inländer sein Recht auf den Ausländer bereits dergestalt übertragen hatte, daß er bei dem Rechtsschutze desselben wenigstens nicht mehr unmittelbar interessirt ist. Das Gesetz wollte aber auch das auf den Ausländer übergegangene Recht des Inländers, theils seines inländischen Ursprungs halber, theils wegen der doch noch mittelbaren Bctheiligung eines Inländers dabei, nicht schutz los lassen. In dem unter b. gedachten Falle aber kann das Recht des Ausländers deswegen nicht ungeschützt bleiben, „weil er mit einem SU schützenden Inländer ein gemeinschaftliches Interesse hat." So ist also durch das klare Gesetz gesorgt, daß der ausländische Verleger, wegen des inländischen Autors, und der ausländische Autor, wegen des inländischen Druckers und Verlegers, den vollen Schutz des Gesetzes genießen. Wenn daher die französischen Verleger wirklich den kühnen Gedanken, Paris zum Centralpunkt deutscher Literatur und Kunst zu machen, gefaßt haben und wenn der deutsche Buch handel wirklich so lendenlahm geworden ist, daß er diesem Plane blos eine stumme Unterwerfung entgegenzusetzen hat, so bedarf es 41 zur Verwirklichung dieses Planes wenigstens keiner neuen Verträge. Das Gesetz steht ihm bereits seit lange vollgültig und unzweideutig zur Seite. Es erübrigt nur, deutsche Verlagsrechte zu erwerben undDeutsch- land von Paris aus, welches sich selbst der belgischen Nachdrucker nicht erwehren kann, mit wohlfeiler deutscher Literatur zu überschwemmen- Wir werden sie freudig begrüßen, denn sie würde den Meyer'schen und Balde'schen und zwanzig andern mehr oder minder offenen Nachdrucken ein wirksames Ziel setzen, und würde unsere Verleger nörhigen, anstatt eine glückliche Idee in athemloser Hetze zu Tode zu reiten, sich ebenfalls um ausschließliche Verlagsrechte umzuthun und sich aufrichtig zu dem Grundsatz zu bekennen: Leben und leben lassen- (Fortsetzung folgt.) Die Remittcndenfrancatur nach Stuttgart und der dortige Meßrabatt. In Nr- 27 des Börsenblattes werden in einem Artikel aus der Schweizdie Motive des von Stuttgart ausgegangenen Vorschlags, daß künftig die Remittenden franco Stuttgart zurückgesandt, als Ersatz für die Francaturkosten aber den Sortimentshandlungen 1 "o des Saldos nachgelassen werden solle, scharf angegriffen. Der Ar tikel behauptet: „von den meisten Stuttgarter Verlegern sei nur an- gestrebt worden „Entlastung von den eigenen Spesen und Aufdrängen derselben „dem übrigen süddeutschen und namentlich dem Sortiments- ., Handel," „ wobei sich fast alle Stuttgarter Commissionäre und Sortimenter freudig angeschlossen hätten, weil sie dabei ihr Pfeifchen im Rohre ruhig schneiden konnten." Schon im vorigen Jahre ist von Stuttgart aus wiederholt er klärt worden, mehrere Stuttgarter Verleger hätten ihre jährliche Auslagen für Remittendenporti und ihre süddeutschen Einnahme» nach den Handlungsbüchern zusammengestellt, und das Resultat sei gewesen, daß die Auslagen für Remittendenporti weni ger als 1 ßh der eingenommenen Saldi betrage» hätten. Die Stuttgarter hätten nach dieser Erklärung wohl erwarten dürfen, von dem ungenannten Schweizer College» nicht, ohne de» Versuch eines Beweises des Gegenlheils, der Unwahrheit beschuldig zu werden. Doch rechten wir darüber nicht: versuchen wir vielmehr ohne alle Animosität durch ein Rechnungserempel klar zu mache», ob die Beschuldigung der Schweizer Collegen richtig oder unbegrüw det sei? Der verstorbene I. F. Liesching hat im Jahr 1845 über d» Frage: „auf wessen Gefahr Disponenden u. s. w. in Sortiments- Handlungen lagern?" dem Börsen-Verein einen Bericht erstattet, dessen Gründlichkeit damals ungetheilte Anerkennung gefunden h^' Der etwaige Vorwurf, die Verhältnißzahlen seien in unserem spiele so gewählt worden, wie sie für unsere Zwecke am besten paffe», wird zum Voraus entkräftet sein, wenn wir das Beispiel, an ches unsere Berechnung sich anschließt, diesem Liesching'schen Be richte entnehmen- Liesching giebt Seite 102 seines Berichtes an, nach ^ ihm eingezogcnen möglichst genauen Notizen betrage der Werth Centners Bücher durchschnittlich 200 fl. netto, und bei einer trmentshandlung, die lahrlrch luv tdentner erhalte, leien folgende Verhältnisse anzunehmen: Von den empfangenen 100 Centnern, im Nettobeträge ve 20,000 fl., kommen auf . „ Neuigkeiten 10,000 ß- ' fest oder ü eonä. Bestelltes - 6 600- Fortsetzungen 5,000 zusammen 20,000 fl-"'
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