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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1930-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1930
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- Deutsch
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110, 14. Mai 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. II. Das amerikanische Urheberrecht kennt nun nicht ein von der Er füllung von Förmlichkeiten und Bedingungen unabhängiges Ur heberrecht, sondern knüpft den Schutz an die Erfüllung bestimmter Vorschriften. Nach Art. 9 des amerikanischen Urheberrechtsgesctzes kann jeder dadurch Urheberrecht an seinem Werk erlangen, daß er dasselbe mit dem vom Gesetz verlangten Urheberrechtvorbehalt — Copyright — veröffentlicht. Zur Erhaltung des Schutzes müssen die in Amerika veröffentlichten oder dort vertriebenen Werke diesen Vor behaltsvermerk auf jedem Exemplar enthalten. Nach der mit dem Copyrightvermerk erfolgten Veröffentlichung ist baldigst, soweit es sich um im Ausland erschienene Werke handelt, 1 Exemplar bei dem Urheberrechtsamt in Washington zur Registrie rung einzureichen. Vor der Hinterlegung dieses Pflichtexemplars und der Eintragung des Werkes in das Urhcberrechtsregister wird keine Klage auf Verletzung des Urheberrechts angenommen und kein Strafverfahren wegen Verletzung des Urheberrechts eröffnet. Die Anmeldung zum Urheberrechtsregister hat von einem Aus länder innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Aufforderung seitens des Urheberrechtsregistrators zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt der Eigentümer des Urheberrechts in eine Buße von 100 Z und geht des Urheberrechts verlustig. Unter der Voraussetzung der Veröffentlichung mit dem Copy rightvermerk und der erfolgten Hinterlegung und Eintragung in das Urheberrechtsregister genießen die in Deutschland, Frankreich und England erschienenen Photographien gemäß Art. 23 des amerika nischen Urheberrechtsgesctzes den Schutz auf die Dauer von 28 Jahren von der ersten Veröffentlichung an gerechnet. Zu 3. Von den in der Anfrage erwähnten Ländern sind fol gende der Rcv. Berner Ubereinkuft beigetreten: Dänemark, Estland, Finnland, Danzig, Frank reich, Großbritannien, Belgien, Niederlande, Schweden, Norwegen, Italien, Spanien, Un garn, Tschechoslowakei, Polen. In allen diesen Ländern genießen die in Deutschland erstmalig er schienenen Photographien den gleichen Schutz wie in Deutschland, jedoch nicht über die Dauer der Schutzfrist hinaus, die in dem betref fenden Lande für Photographien einheimischer Urheber besteht. Diese Schutzfrist für Photographien einheimischer Urheber beträgt in Dänemark: 10 Jahre nach dem Erscheinen, also wie in Deutsch land, in E st l a n d : 10 Jahre nach dem Erscheinen, also wie in Deutschland, inFinnland : 10 Jahre nach dem Erscheinen, also wie in Deutsch land, in Danzig: Es gelten die Bestimmungen des Deutschen Rechts, soweit sie vor dem 10. Januar 1920 ergangen sind, also auch die Bestimmungen des Kunstschutzgcsetzes von 1907, inFrankreik : bis 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers — mit hin ist die Schutzfrist des deutschen Rechts die kürzere und demnach anwendbar, in Großbritannien: 50 Jahre von der Herstellung der Ori ginalplatte an — diese Frist kann unter Umständen kürzer sein als die zehnjährige Frist des Deutschen Gesetzes —, in B c l g i e n: bis 50 Jahre nach dem Tode des Autors — mithin ist die Frist des deutschen Gesetzes die kürzere und deshalb die maßgebende, in den Niederlanden: bis 50 Jahre nach dem Ablauf des Jah res der ersten Veröffentlichung — mithin ist die Schutzfrist des deutschen Rechts die kürzere, in S ch w c d e n: bis 15 Jahre nach dem Erscheinen — mithin ist die Schutzfrist des deutschen Gesetzes die kürzere, in Norwegen: Das Urheberrecht an Photographien endigt 15 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der erste Nechtsinhaber gestorben ist. Bei Photographien von Kunst werken, die urheberrechtlich geschützt sind, dauert das Urheber recht so lange, als das Kunstwerk geschützt ist, sofern diese Frist länger ist als 15 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der erste Nechtsinhaber des Urheberrechts an der Photographie gestorben ist. Bei Photographien, die im Namen einer Firma ohne Angabe von Personennamen herausgegeben werden, endigt das Urheberrecht 15 Jahre nach Ablauf des Ka lenderjahres, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgte. Mit hin ist die Frist des deutschen Gesetzes die kürzere, in Italien: bis 20 Jahre nach der ersten Veröffentlichung — mithin ist die Frist des deutschen Gesetzes die kürzere, inSpanien : bis 80 Jahre nach dem Tode des Autors — mithin ist die Frist des deutschen Gesetzes die kürzere, in Ungarn: bis 15 Jahre seit dem Erscheinen, höchstens aber 15 Jahre nach dem Tode des Urhebers — auch hier ist also die Frist des deutschen Gesetzes die kürzere, 12 in der Tschechoslowakei: bis 10 Jahre nach der Veröffent lichung. Hier kann also die Frist des deutschen Gesetzes die kür zere sein, wenn es sich um nachgelassene Photographien handelt. Auch derartige Photographien deutscher Urheber werden, wenn sie in Deutschland erschienen sind, in der Tschechoslowakei nur bis höchstens 10 Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt, in Polen: bis 10 Jahre nach der Aufnahme der Photographie. Jedoch dauert der Urheberrechtsschutz an einer Serie photogra phischer Aufnahmen, die eine künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung haben, bis 50 Jahre nach dem Tode des Heraus gebers. Es ist mithin teils die Frist des deutschen, teils die des polnischen Gesetzes kürzer, je nachdem, um welche Gattung von Photographien es sich handelt. Von den österreichisch-ungarischen Nachfolgestaaten ist Jugo slawien der Berner Übereinkunft bisher noch nicht beigetreten. Jedoch ist nach Art. 28 des Handels- und Schiffahrtsvertrags zwi schen dem Deutschen Reich und Jugoslawien vom 6. Okt. 1927 eine Vereinbarung dahin getroffen worden, daß Deutschland und Jugo slawien zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes auf dem Gebiet des literarischen und künstlerischen Urheberrechts die Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. Nov. 1908 anwenden. Die Schutzfrist beträgt in Jugoslawien 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Werk erstmalig erschienen ist. Es ist mithin die Frist des deutschen Gesetzes die kürzere. Von den russischen Nandstaaten sind der Revidierten Berner Übereinkunft bisher nicht beigetreten: Lettland und Litauen. Mit Lettland besteht ein Vertrag zur Regelung der wirt schaftlichen Beziehungen vom 28. Juni 1926. Nach Art. 1 gestehen sich die beiden vertragschließenden Staaten gegenseitig die uneinge schränkte Meistbegünstigung in ihren Handels- und Wirtschafts beziehungen zu. Nach Art. 1 8 1 umfaßt diese Meistbegünstigung auch den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst. Ich habe aber nicht feststellen können, ob Lettland irgend einem anderen Staat die Gleichstellung jener Untertanen mit den einheimi schen zugesichert hat, sodaß infolge der Meistbegünstigungsklausel auch deutsche Untertanen in Lettland den Schutz lettländischer Staatsange höriger genießen würden. Litauen : Zwischen Deutschland und Litauen ist am 1. Juni 1923 ein Handelsvertrag unterzeichnet worden, in dessen Art. 10 bestimmt ist, daß die beiden vertragschließenden Teile sich gegenseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandeln, insbesondere bezüg lich des Schutzes des geistigen Eigentums. Nach einer Notiz im Börsenblatt vom 15. Mai 1928 ist zwischen der Schweiz und Litauen ein Vertrag abgeschlossen worden, nach dem die Schweizerischen Staatsangehörigen für ihre photographischen Werke die gleichen Rechte genießen, wie die Urheber der in Litauen erschienenen Werke, sofern sie, um sich die Vergünstigung des Schutzes zu sichern, die für lite rarische Werke vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten er füllen. Auf Grund der Meistbegünstigungsklansel genießen demnach deutsche Ürhcber für ihre in Deutschland erschienenen Werke den gleichen Schutz wie litauische Staatsangehörige unter der Voraus setzung, daß sie die vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllen. Diese Bedingungen und Förmlichkeiten bestehen hinsichtlich der Photographien darin, daß auf jedem Exemplar die Angabe der Firma, des Namens und des Vornamens sowie des Wohnorts des Pho tographen und das Erscheinungsjahr enthalten sein muß. Unter dieser Voraussetzung sind Photographien 10 Jahre vom Erscheinen an ge schützt, wobei die Schutzfrist vom 1. Januar desjenigen Jahres an gerechnet wird, in dem die Photographie erschienen ist. Die Frist verlängert sich aus 25 Jahre, wenn die Photographien alK Samm lungen oder Serien von Aufnahmen erschienen sind, die einen selb ständigen, künstlerischen, geschichtlichen oder wissenschaftlichen Wert darstcllen. Leipzig, 7. September 1929. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Umfang der Verpflichtung des Verlegers, dem Verfasser vor Ver anstaltung einer neuen Auflage Gelegenheit zu Änderungen zu geben. Der anfrageude Verlag hat mit einem Verfasser am 5. Juli 1921 einen schriftlichen Verlagsvertrag abgeschlossen. In § 1 dieses Vertrages überträgt der Verfasser dem Verlag das Verlagsrecht an seinem Werke »für 6000 Stück, die von der Verlagsbuchhand lung in einer beliebigen Anzahl von Auflagen herausgebracht werden dürfen«. In 8 9 des Vertrages hat sich der Verlag verpflichtet, dem Verfasser die beabsichtigte Herausgabe von neuen Auflagen an zuzeigen, um dem Verfasser Gelegenheit zu geben, sich wegen et waiger Änderungen mit dem Verlag zu verständigen. Der Verlag hat im Jahre 1921 die erste Auflage des Werkes in einer Stärke von 2000 Stück Herstellen lassen. Anfang 1927
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