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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1930
- Strukturtyp
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- 1930-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1930
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- Deutsch
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>5: 110, 14. Mai 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Rr. II. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. literarische Tätigkeit des Herausgebers voraus, die in der Auswahl und Prüfung der Beiträge und m der Anordnung des Ganzen zum Ausdruck kommt. Eine Vereinigung von Einzelschriiften in loser Verdindung, ohne planmäßige Anordnung des Herausgebers, würde nicht den Begriff des Sammelwerkes erfüllen und ein Urheberrecht an der Herausgabe des Sammelwerkes begründen«. (Vgl. Gutachten Nr. 58 Seite 76 ff. meines Gutachtenwerkes.) Es ist also in erster Linie zu untersuchen, ob im vorliegenden Falle die Tätigkeit des Herausgebers Urheberrechte für ihn ent stehen läßt. Ich bin bei der Prüfung dieser Frage von den mir auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des vom Verlag mit dem Herausgeber abgeschlossenen Vertrags ausgegangen. Diese Be stimmungen find aber solche, mit denen regelmäßig die Tätigkeit des Herausgebers eines Sammelwerkes umschrieben wird. Ihm soll nach einem bestimmten Plan die Festsetzung der einzelnen zu bearbeiten den Themen, die Auswahl und Heranziehung geeigneter Bearbeiter, die Prüfung der einlaufenden Manuskripte mit dem Recht der An nahme, der Ablehnung, ja sogar der erforderlichen Umarbeitung, wenn auch letztere wohl nur durch den Verfasser selbst, nach An leitung des Herausgebers erfolgen soll, obliegen. Man kann kaum deutlicher zum Ausdruck bringen, daß es sich um eine selbständige Tätigkeit eines Herausgebers eines Sammelwerkes handelt. Kein entscheidendes Gewicht lege ich daraus, daß bie Einzelbeiträge in an sich selbständigen Bänden erscheinen. Zum Begriff des Sammel werkes gehört nicht eine solche rein äußerliche Vereinigung. Das sagt auch nicht Hoffmann (Bemerk. 1 zu § 3 Seite 4L seines Kom mentars zum Verlagsrechtsgesetz). Gerade das von ihm zitierte Beispiel eines buchhändlerischen Reihenwerkes »Aus Natur und Geisteswelt« läßt erkennen, daß auch er >der Bedeutung der Tätigkeit eines literarisch tätigen Her ausgebers gerecht wird. Auch eine Sammlung im Sinne von Lit.U.G. § 1b, Ziffer 3 und 4 kann ein Sammelwerk mit selbständigem Ur heberrecht des Herausgebers darstellen. Ich komme also zu dem Ergebnis, daß das Verlagswerk des anfragen'den Verlags sich als ein Sammelwerk darstellt, und daß der Herausgeber an diesem Sammelwerk als Gangen das Urheber recht des Herausgebers hat. 2. Das Recht des Herausgebers am Sammelwerk erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Einzelbeiträge. Das Urheberrecht des Verfassers eines Einzelbeitrages bleibt als selbständiges bestehen. Fraglich ist nur, inwieweit dieses Urheberrecht durch das Urheber recht des Herausgebers am Sammelwerk beschränkt wird. Neukamp, die Rechtsstellung der Verfasser von Beiträgen zu Sammelwerken, untersagt dem Verfasser eines solchen Beitrages jede gesonderte Veröffentlichung seiner Arbeit, da er sich sonst des Nachdrucks schuldig machen würbe. Dieser Ansicht habe ich mich in dem oben zitierten Gutachten augeschlossen. Dagegen gestatten dem Verfasser eines Einzelbeitrages zu einem Sammelwerk dle gesonderte Veröffent lichung eines Eingelbeitrages sowohl Allseld, Komm, zum Lit.U.G. 2. Auflage, Bemerk. 4 Seite 78, und Marwitz-Möhring, Komm, zum Lit.U.G. Bemerk. 4 zu § 4 Seite 53, letztere mit der Einschränkung, soweit nicht der Vertrag oder V^G. § 42 entgegenstehen. Das Reichs gericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1905, (vgl. Band 38 in Strafsachen Seite 4>1 ff.), die Verletzung des Urheber rechts des Herausgebers durch ben Nachdruck eines einzelnen Bei trages nicht als vorliegend angesehen. Im vorliegenden Falle be steht ein Vertrag zwischen Herausgeber und Mitarbeiter überhaupt nicht, sondern nur ein Vertrag des Verlags mit den Mitarbeitern. Folgt man dieser zweiten Auffassung, für welche sich gewichtige Stim men aussprechen, so liegt im vorliegenden Falle durch die gesonderte Veröffentlichung des Beitrages keine Vertragsverletzung und auch keine Urheberrechtsverletzung dem Herausgeber gegenüber vor. Daraus ergibt sich aber ferner, daß der Herausgeber gegen die Über setzung des Einzelbeitrages keine Einwendungen erheben kann, und baß ihm auch ein Anspruch auf einen Teil des llbersetzungshonorars nicht zusteht. Leipzig, den 12. August 1929. vr. Hillig, Justizrat. Verpflichtung des Verlegers, die Pflichtexemplare in Preußen porto- und spesenfrei einzulicfern. Frage: Ist ein Verleger, der auf Grund der Kabinettsordre vom 28. 12. 1824 verpflichtet ist, zwei Exemplare seiner Ver lagsartikel an die Preußische Staatsbibliothek in Berlin bzw. an die Bibliothek der Universität der Provinz seines Wohnsitzes abzuliefern, verpflichtet, diese Exemplare porto- und spesenfrei abzuliefern? Die Ablieferungspflicht von Pflichtexemplaren ist eine öffent lich-rechtliche Verpflichtung des Verlegers. Er hat nach dem Wort laut der Kabtnettsordre vom 28. 12. 1824 die Pflichtexemplare u n- entgeltlichan die in Frage kommenden Bibliotheken einzusenden. Die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über den Erfüllungsort kommen bei derartig öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht in Frage. Viel mehr gilt der Grundsatz, daß derartige Leistungen an der zur Em pfangnahme der Leistung berechtigten Stelle zu erfolgen haben. Ent steht also durch die Leistung dem Leistungspslichtigen eine Ausgabe, wie Porto oder Verpackungsspesen, so trifft diese Ausgabe den Lei stungspflichtigen. Ob in Preußen das durch besondere gesetzliche Be stimmungen noch zum Ausdruck gebracht wird, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. Leipzig, am 10. Juni 1929. vr. Hillig, Justizrat. Schutz von Photographien. 1. Welchen Schutz genießen in England und Frankreich erschienene Photographien im Saargebiet? 2. Welchen Schutz genießen in Deutschland, England und Frankreich erschienene Photographien in den Vereinigten Staaten von Nord amerika? 3. Welchen Schutz genießen in Deutschland erschienene Photographien in den russischen Nandstaaten, Finnland, Skandinavien, Däne mark, Danzig, Holland, Belgien, Frankreich, England, Spanien, Italien und den Nachfolgestaaten der früheren Österreich-Ungari schen Monarchie? I. Generell ist vorauszuschicken: Wie bereits in dem Gutachten vom 20. Oktbr. 1928 ausgeführl worden ist, fallen Photographien nach Art. 3 der Rev. Berner Über einkunft unter die in den Verbandsländern geschützten Werke und werden demnach, wenn sie in einem Verbandslande zum ersten Male veröffentlicht sind bzw. wenn der Urheber einem Verbandlande an gehört, nach Art. 4 der Rev. Berner Übereinkunft in allen Verbands ländern nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem der Schutz nachgesucht wird, wie inländische Werke geschützt. Die Schutzdauer kann aber nach Art. 7 RBUe die Schutzdauer des Ursprungslandes nicht übersteigen. Soweit es sich um den Schutz von Photographien in solchen Ländern handelt, die der RBUe nicht beigetreten sind, kommt ein Schutz nur bei dem Bestehen besonderer Staatsoerträge in Betracht. II. Zu 1. Im Saargebiet gilt nach wie vor das deutsche Ur heberrecht. Da nun nach § 26 des Deutschen Kunstschutzgesetzes Photo graphien nur zehn Jahre lang nach dem Ablauf des Jahres, in dem die Photographien erschienen sind, höchstens aber bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Tode des Urhebers geschützt werden, können die Urheber der zuerst in Frankreich oder England erschie nenen Photographien im Saargebiet nur für diese Zeit den Schutz in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der deutschen Schutzfrist können Nachbildungen französischer und englischer Phtographien im Saar- gcbiet ohne Genehmigung des Urhebers hergestellt und verbreitet werden. Zu 2. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika gehören der Berner Übereinkunft nicht an. Das maßgebende Urheberrechtsgesetz der Vereinigten Staaten von Nordamerika datiert vom 4. März 1909 und hat in den Jahren 1912, 1913, 1914, 1920 einige Ergänzungen erfahren. Nach Art. 5 dieses Gesetzes können Photographien Urheberrechtsschutz genießen. Hinsichtlich der Werke ausländischer Urheber, die im Ausland erschienen sind, bestimmt Art. 8 des Gesetzes, daß diese Werke den Schutz genießen, wenn der fremde Staat, deren Bürger der Urheber ist, entweder vertragsmäßig oder auf Grund einer Konvention oder Vereinbarung oder eines Gesetzes Bürgern der Vereinigten Staaten die Nutzung an Urheberrechten auf im wesentlichen derselben Basis gewährt, wie seinen eigenen Bürgern oder einen Schutz des Urheber rechts, der im wesentlichen dem Schutz gleich ist, der einem fremden Autor gemäß dem amerikanischen Gesetz gesichert wird, oder wenn der betreffende fremde Staat, dem der Urheber angehört, an einer internationalen Vereinbarung beteiligt ist, die hinsichtlich der Ge währung des Urheberrechts die Gegenseitigkeit vorsieht, und zwar auf Grund der Bedingungen, zu denen die Vereinigten Staaten nach ihrem Belieben daran teilnehmen. Das Vorhandensein entsprechen der gegenseitiger Bedingungen wird vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Zeit zu Zeit durch eine Proklamation fcstgelegt. Durch Proklamationen des Präsidenten der Vereinigten Staaten ist das Vorhandensein gegenseitiger Bedingungen sowohl im Verhältnis zu Frankreich als auch zu Deutschland und Großbritan nien fcstgestellt worden. Es genießen daher die in Deutschland, Frankreich und England erschienenen Photographien Urheberrechts schutz in den Vereinigten Staaten gemäß den Bestimmungen des amerikanisch en Urheberrechtsgesetzes. 11
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