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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1930
- Strukturtyp
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- 1930-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1930
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- Deutsch
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HO, 14. Mai 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. II. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Herr Felix Heinemann i. Fa. »Vita« Deutsches Berlags- haus, G. m. b. H., Berlin. „ Eberhard Poseneri. Fa. Fichtner L Co. Verlag, Berlin. „ HansFrankli. Fa. Malik-Verlag A.-G., Berlin. „ RudolfStrickeri. Fa. Nicolaische Verlagsbh., Berlin. Herr Wilhelm Johner i. Fa. Badenia A.-G. für Verlag und Druckerei, Karlsruhe. „ Alfred Devrienti. Fa. Axel Juncker Verlag G. m. b. H., Berlin. „ Otto F. Hahn i. Fa. Burgverlag Otto F. Hahn G. m. b. H., Stuttgart. Unverändertes Weiterlaufen des Buchdruckertarifes bis Ende 193«. Über diesen Gegenstand schreibt das Börsenblatt vom 6. Mai u. a. folgendes: »Die Nichtkündigung des Lohntariss findet ihre selbstverständliche Begründung in der allgemeinen Wirtschafts lage Deutschlands überhaupt wie in der des Buchdruckgewerbes im besonderen. Das Organ des freigewerkschaftlichen Buch druckerverbandes (Korrespondent') weist in einem ,Zur Lohn frage' überschriebenen Artikel u. a. darauf hin, daß die amtlichen Meßzisfern (Rcichsindex) im Vergleich zur Zeit der Lohnverhand lungen im Frühjahr 1929 eine Senkung von 1S6,S auf 148,7 er fahren hätten.« Diese Begründung ist keineswegs »selbstverständlich«, sondern verrät nur, daß der Buchdrucker-Verein als selbstverständlich an- mmmt, daß die Tarife nun gleich bleiben oder erhöht werden! Anscheinend ist man es dort so gewohnt, vor den Gewerkschaften ins Mauseloch zu kriechen, daß man gar nicht auf den Gedanken gekommen ist, aus der Senkung der amtlichen Meßzifser die Folgerung zu ziehen, daß es nun endlich an der Zeit wäre, die überspannten Löhne herabzusetzen. Dasselbe gilt von den Buch bindertarifen. Wir Verleger wissen ein Lied davon zu singen, wie schwer es uns ist, mit den Herstellungspreisen des Auslandes noch zu konkurrieren, und die vielen wenigbeschäftigten Buch druckereien erfahren es doch auch am eigenen Leibe, daß es mit den bisherigen Preisen nicht weitergeht. Es ist m. E. Sache des Verlegervereins, schon jetzt bei dem Buchdrucker-Verein darauf zu dringen, daß der nächste Termin zur Kündigung des Lohntarifs nicht wieder verpaßt wird. Die beste Verteidigung ist bekanntlich immer der eigene Hieb. vr. W. R u p r e ch t. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegeroereins. Haftung des Sortimenters für Konditionslieferungen des Verlegers. Ein Verlag hat einem Sortiment Verlagswerke L evn<11ti<>n, also als Kommissionsgut, geliefert. Teile dieses Konditionsgutes sind beim Sortimenter durch Einbruch gestohlen worden. Frage: Haftet der Sortimenter für den Verlust dem Verlag? Nach 8 11s der buchhändlerischen Verkehrsordnung (Ausgabe 1938) bleibt das Konditionsgut Eigentum des Verlegers. Der Sorti menter ist für den Verlust und die Beschädigung des Gutes ver antwortlich, es sei denn, das; der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf manns nicht abgewendet werden konnte. Für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verantwortlich. Durch diese Bestimmung ist grundsätzlich die Verlustgefahr des Konditionsgutes auf den Sortimenter übertragen. Der Sortimenter kann sich von seiner Verantwortlichkeit nur durch den Beweis be freien, daß er den Verlust auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht habe abwenden können. Gehört nun zu den Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns die Ver sicherung des bei ihm lagernden Konditionsgutes? Die Bestimmung bejaht das nur für die Versicherung gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr. Diese Versicherungen zu nehmen ist der Sortimenter verpflichtet. Die Versicherung gegen Einbruchdiebstahl ist nicht er wähnt. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß der Abschluß einer solchen Versicherung nicht zu denjenigen Maßnahmen gehört, die ein sorg fältiger Kaufmann in der Jetztzeit vornehmen muß, besonders in einer Stadt wie Berlin. Wäre die Versicherung erfolgt, so würde der geldliche Verlust aus dem Abhandenkommen des Konditions gutes durch die Versicherungssumme ausgeglichen werden. Zwei Momente sprechen für die Bejahung: Der Umstand, daß der Sorti menter das ihm gehörige Bücherlager gegen Einbruch versichert hat, zeigt, daß er diese Versicherung für notwendig hielt. Diese Er kenntnis der Verlustmöglichkeit mußte ihn dazu führen, auch für das fremde Gut gleiche Maßregeln zu treffen. Ganz besonders zu Un gunsten des Sortimenters spricht der Umstand, daß mehrere Ein bruchdiebstähle bei ihm in der letzten Zeit vorgekommen sind. Selbst wenn also die volle Erkenntnis der Notwendigkeit der Versicherung gegen Einbruchdiebstahl vor dem ersten Einbruchdiebstahl noch nicht bestand, so mußte ihn der erste Fall auf diese Notwendigkeit zwingend Hinweisen. Die Möglichkeit solcher Einbruchdiebstähle in seine Räume war ja auch der beste Beweis dafür, daß die Räumlichkeiten keinen genügenden Schutz gegen Einbrecher boten. Mindestens wäre es Pflicht des Sortimenters gewesen, sofort nach dem ersten Einbruch den Eigentümer des Konditionsgutes von diesem Vorfall in Kennt nis zu setzen und ihm anheimzugeben, seinerseits Maßregeln zur Abwendung dieser Gefahren durch Abschluß einer Versicherung zu treffen. Durch das Unterlassen der Anzeige würde nach meiner Überzeugung schon ein selbständiger Verpflichtungsgrund des Sorti menters entstehen. Der Sortimenter kann sich dagegen nicht etwa auf die Bestim mung des HGB. § 390 über das Kommissionsgeschäft berufen, nach 10 welcher der Kommissionär wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich ist, wenn er von den Kommittenten angewiesen mar, die Versicherung zu bewirken. Diese Bestimmung kann nicht ohne weiteres auf das buchhändlerische Konditions- oder Novitätengeschäft Anwendung finden, mag man auch dieses Geschäft als eine Art des Kaufes auf Probe (vgl. Staub, Komm, zum HGB. 12./13. Ausl. Anm. 14 s im Anh. zu 8 382 S. 462) oder als einen einseitigen Verkaufsauftrag und Verkaufsantrag an den Sorti menter, die ihm zugesendeten Bücher abzusetzen oder als Selbst käufer zu behalten (so Düringer-Hachenburg, HGB. Bd. 3 Anm. 290 S. 239) auffassen. Keinesfalls ist der Sortimenter Verkaufskom missionär im Sinne des HGBs. Im Endergebnis wird die Entscheidung von der Anschauung der beteiligten Kreise abhängen. Ist die Versicherung gegen Einbruch diebstahl mindestens in Berlin allgemein üblich, so wird die Unter lassung dieser Versicherung eben eine Verletzung der Sorgfaltpflicht des Sortimenters dem Verleger gegenüber darstellen. Leipzig, den 13. August 1929. vr. Hillig, Justizrat. 1. Sammelwerk oder Buchreihe. 2. Rechte des Herausgebers eines Sammelwerkes an einem Einzel beitrag. Der anfragende Verlag hat eine Sammlung unter dem Gesamt- titel »Wärmelehre und Wärmen»irtschast in Einzeldarstellungen« ver legt. Als Herausgeber zeichnet ein bestimmter Gelehrter. Die ein zelnen Bände sind von verschiedenen Gelehrten versaßt und in sich völlig selbständig. Ihre äußerliche Zugehörigkeit zu der Sammlung wird sowohl durch den Gesamttitel wie durch die Durchnumerierung nach Bänden kenntlich gemacht. Ein innerliches Band umschlicht die einzelnen Bände insofern, als nach dem mit dem Herausgeber geschlossenen Vertrag die Sammlung aus Einzelschriften aus dem Gesamtgebiet sich zusammensetzen soll, deren Bearbeitung von nam haften Vertretern der einzelnen Zweige dieses Gebietes nach einem bestimmten Plane erfolgen soll. Nach dem gleichen Vertrag ent scheidet der Herausgeber über Festsetzung der einzelnen zu bearbei tenden Themen, sowie über Auswahl und Heranziehung geeigneter Bearbeiter. Die einlaufen'den Manuskripte sind dem Herausgeber zur Begutachtung einzusenden, der über ihre Annahme, Ablehnung oder erforderliche Umarbeitung verfügt. Mit den Mitarbeitern hat der Verlag besondere Einzelverträge abgeschlossen. Frage : Welche, insbesondere urheberrechtliche Rechte hat der Her ausgeber an den Arbeiten der Mitarbeiter? 1. Die Rechtsverhältnisse, die für die an der Herausgabe einer Buchreihe beteiligten Personen, Verleger, Herausgeber, Mitarbeiter in Frage kommen, unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von denen bei einem Sammelwerk. Eine Buchreihe, d. h., eine Reihe von Büchern, die unter einem gemeinschaftlichen Obertitel zusammen gefaßt sind, erfüllt den Begrtff eines Sammelwerkes selbst dann nicht ohne weiteres, wenn für 'die Reihe ein besonderer Heraus geber genannt ist. »Ein Sammelwerk setzt immer eine formgebende,
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