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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1930
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- 1930-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1930
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X- 116, 14. Mai 1836. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. II. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. legenheit gegeben. (Vgl. VG. 8 12 Abs. 1.) Es ist Sache des Ver fassers, innerhalb angemessener Frist diese Änderungen vorzunehmen und das abgeänderte Manuskript dem Verlag einzusenden. Hat er dies nicht getan, so geht er des Rechtes, Änderungen vorzunehmen, verlustig und kann gegen den Abdruck der unveränderten Auslage keine Einwendungen erheben. Daß die Frist, die von der Mitteilung des Verlages im De zember 1927 lief, eine angemessene ist, bedarf keiner besonderen Er örterung. Sic würde als angemessene sogar dann anzusehen sein, wenn man sie erst vom Herbst 1928 datieren wollte. Der Verfasser kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, daß die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Vertrages sich so lange ergebnislos hingezogen haben. Zu Frage 2: Schadenersatzansprüche des Verlages gegen den Verfasser mit der Begründung, daß durch das Verhalten des Verfassers die Heraus gabe der Auflage verzögert worden sei, sind nicht gegeben. Sie wür den sich nur auf ein Verschulden des Verfassers gründen lassen, ein solches Verschulden ist aber nach dem vorliegenden Tatbestand nicht anzunehmen. Zum Schluß bemerke ich, daß ich die verlagsrechtlichen Fragen nach dem deutschen Verlagsrechtsgesetz beantwortet habe, das — wie mir aus anderen Fällen bekannt geworden ist — auch in Österreich in Ermangelung positiver Bestimmungen häufig angewendet wird. Der Wohnsitz des Verfassers ist mir allerdings nicht bekannt, jedoch dürfte für die Beurteilung des Verlagsvertrages, der in Wien ab geschlossen ist, nur österreichisches Recht bzw. hilfswcise das deutsche Verlagsrechtsgcsctz zur Anwendung kommen. Leipzig, den 4. November 1929. vr. Hillig, Justizrat. Beifügung einer Einführung und eines Registers zu dem Werke eines verstorbenen Verfassers. Ist der Verleger ohne Zustimmung des Erben eines ver storbenen Verfassers berechtigt, einem in seinem Verlag erschienenen Werke dieses Verfassers eine von einem Dritten verfaßte Einführung, welche über das Leben und Wirken des Verfassers des Hauptwerkes berichtet, und ein Register beizufttgen? Nach VG. 8 13 darf der Verleger an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze und Kürzungen oder sonstige Änderungen nicht vornehmen. Die Beantwortung der gestellten Frage hängt also wesentlich von der Definition des Begriffes »Werk« ab. Werk ist in diesem Zusammenhang die in eine bestimmte Form gegossene individuelle geistige Tätigkeit des Verfassers, »die in einer bestimmten Form festgelegte Geistestätigkeit« (Marwitz-Möhring, Ur heberrecht Bem. 10 zu Lit.UG. 8 1 und die daselbst zitierte Entsch. des NG. Bd. 60 S. 230). Diese formgebende Tätigkeit ist dem Verfasser geschützt, jede Abänderung dieser Form (mit gewissen, hier nicht interessierenden, aus der Zitierfreiheit sich ergebenden Ausnahmen) ist ohne Einwilli gung des Verfassers schlechthin jedem Dritten, also auch dem Ver leger untersagt. (Vgl. Lit.UG. 8 9.) Dieser Schutz ist ein urheber rechtlicher (vgl. NG. Bd. 102 S. 141). »Ein Erzeugnis geistiger Arbeit soll ohne des Berechtigten Zustimmung in keiner anderen Gestalt als der vom Schöpfer ihm verliehenen in die Öffentlichkeit gebracht werden. (NG. Bd. 119 S. 404 und die dort zitierten zahlreichen Entscheidungen)«. Solche Abänderungen sind nicht nur dann als urheberrechtsoer letzend angesehen worden, wenn sie den Text des Werkes be treffen, ihn umgestalten, sondern auch, wenn Zusätze, Einschiebun gen, auch in der Form von Fußnoten von einem Unberechtigten gemacht werden, ohne daß dadurch der Text selbst verändert wird. Marwitz-Möhring Anm. 4 Abs. 2 zu Lit.UG. 8 9 vertreten, gestützt auf NG. Bd. 69 S. 242 ff. den Standpunkt, daß das Ände rungsverbot nicht Platz greife, wenn die Änderung nicht das Werk selbst betreffe, wenn es sich z. B., wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle, um das Einkleben von Annoncen als Bei blätter handelt, deren Färbung und Format sie als fremde Zutat ohne weiteres kenntlich machen. Ich halte diese Ansicht, die Marwitz-Möhring übrigens selbst einschränken, für nicht zutreffend. Ein solches Verfahren fällt unter den Begriff der Verschandelung des Werkes (vgl. Elster, Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht Jahr 1928 S. 34 sf.) und ist als eine Verletzung des Persönlichkcitsrechts des Urhebers im Sinne des Lit.UG. 8 9 anzusehen. Nichtig ist aber der Gedanke, daß Zusätze erlaubt sind, die das Werk selbst nicht betreffen und auch nicht geeignet sind, das äußere Ansehen des Werkes zu beeinträchtigen und die Aufmerksamkeit des Lesers abzulenken (vgl. Marwitz-Möh ring loe. eit.). Eine dem eigentlichen Werke räumlich vorausgehende, aber mit dem Werke äußerlich verbundene Einführung, welche den Leser über das Leben und Wirken des verstorbenen Verfassers unterrichtet, hat an sich mit dem Werke selbst nichts zu tun und läßt dessen Form und Inhalt unberührt. Eine solche Einführung kann aber unter Umständen eine Wirkung haben, welche das Werk beeinträchtigt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn sie nach Umfang und Inhalt geeignet erscheint, das Werk, dem sie vorangesetzt wird, in seiner Wirkung zu beeinträchtigen, das Werk zurücktreten zu lassen, die Aufmerksamkeit des Lesers von dem Werke abzulenken. In welchem Maße eine solche Wirkung zu erwarten ist, läßt sich nur bei genauer Kenntnis des Umfangs und Inhalts der Ein führung sagen. Handelt es sich nur um eine kurze, wenige Seiten umfassende Schrift, die sich vor allen Dingen auch von einer kriti schen Besprechung des Inhalts des eigentlichen Werkes fernhält und sich nur auf biographische Angaben beschränkt, so halte ich sie für zulässig. Die Hinzufügung eines Registers, das nicht vom Verfasser be arbeitet oder genehmigt ist, halte ich für erlaubt. Zwar betrifft das Register das Werk, aber es handelt sich nicht um Abänderungen oder Zusätze und dergl., sondern um ein die Benutzung des Werkes förderndes, dessen Bestand unberührt lassendes Hilfsmittel. Leipzig, den 4. Oktober 1929. vr. Hillig, Justizrat. 1. Sorgfaltpflicht des Verlegers bei Annahme von Manuskripten. 2. Verantwortlichkeit des Verlegers für den Inhalt des Manuskriptes. 3. Vornahme von Änderungen am Manuskript ohne Einwilligung des Verfassers. 1. Inwieweit hat der Verleger ein Werk vor der Annahme bzw. vor der Verbreitung daraufhin zu prüfen, ob das Werk unzu lässige Entlehnungen aus einem anderen Werke oder Verstöße gegen strafrechtlichen Bestimmungen oder gegen den lauteren Wettbewerb enthält? 2. Ist der Verleger neben dem Urheber für etwaige Verletzungen des Urheberrechts, für Beleidigungen und sonstige Verstöße verantwortlich? 3. Ist der Verleger berechtigt, ohne Zustimmung des Autors Änderungen am Text des Werkes vorzunehmen? Zu 1. Eine allgemeine Verpflichtung des Verlegers, eine Prü fung des Inhalts jedes ihm zum Verlag angebotenen Manuskriptes vorzunehmen, kann nicht anerkannt werden. Vgl. Nr. 74 meines Gut achtenwerkes. Der in dem zitierten Gutachten aufgestellte Satz be zieht sich auf Urheberrechtsverletzungen des Autors und ferner auf die Frage, ob die Unterlassung der Prüfung des Inhalts des Werkes als eine Fahrlässigkeit des Verlegers anzusehen ist, die ihn zum Schadenersatz dem Verletzten gegenüber verpflichtet. Allein was be züglich der Verantwortlichkeit des Verlegers für Urheberrechtsoer letzungen gesagt ist, gilt auch für Beleidigungen oder für Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb, die in dem fraglichen Werke vom Verfasser begangen sind. Zu 2. Ter Verleger wird straffrei bleiben, wenn er den Nach weis erbringen kann, daß er das Werk nicht gelesen hat und ihm auch sonst der Inhalt nicht bekannt geworden ist. Trifft ihn also kein Verscbulden und auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit, so kann der Verletzte gegen ihn auch keine Schadenersatzansprüche geltend machen, jedenfalls nicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verleger auf das Vorhandensein solcher Beleidigungen oder Verstöße hin gewiesen morden ist. (Vgl. Gutachtenwerk Nr. 371.) Der Unterlassungsanspruch des Verletzten auf Beseitigung der beanstandeten Stellen geht auch gegen den Verleger. Der Verleger ist daher verpflichtet, bis zur Beseitigung dieser Stellen und jeden falls bis zur Feststellung, ob der erhobene Vorwurf gegen den Autor begründet ist, die Verbreitung des Werkes cinzustellen. Zu 3. Ein Anderungsrecht steht dem Verleger ohne Zustim mung des Verfassers nicht zu. Vgl. VerlagSrechtgesetz 8 13. Er kann, wenn er aus dem Inhalt des Werkes sieht, daß er sich durch dessen Veröffentlichung der Gefahr einer strafrechtlichen Verantwortung oussetzt oder einer Minderung seines geschäftlichen Ansehens, das Mannskript vor der Vervielfältigung zurückweiscn, falls der Autor sich nicht entschließt, die Änderungen vorzunehmen. Damit erschöpft sich jedoch das Recht des Verlegers. Der Umstand, daß der Autor inzwischen gestorben ist, ändert an der Rechtslage des Verlegers nichts. Leipzig, 21. Oktober 1929. vr. Hillig. Justizrat Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann. Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 16
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