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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1930
- Strukturtyp
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- 1930-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1930
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1. Prüfungsrccht des vom Verfasser abgelieferten Manuskripts durch den Verleger. 2. Mangelhaftigkeit der von dem Verfasser gelieferten Vorlagen für den Bildschmuck eines Werkes. 1. Ist der Verleger berechtigt, ein vom Verfasser abgeliefertes Manuskript auf seine Druckfertigkeit zu prüfen? Der Verfasser ist nach VG. 8 10 verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzu- liesern. Die Bestimmung bezieht sich unstreitig auf den äußeren Zu stand des Manuskripts, nicht auf innere Mängel. Die Vervielfältigung muß nach dem abgelieferten Manuskript möglich sein, d. h., es muß ohne besondere Schwierigkeiten zum Zwecke der Vervielfältigung gelesen, oder, wenn es sich z. B. um Abbildungen handelt, sinnlich wahrgenommen werden können, sodaß es nicht erst noch einer Vorarbeit bedarf. (Vgl. Gutachtenwerk Nr. 205.) Einzelne kleinere Mängel scheiden dabei aus. Es ist selbst verständlich, daß in einem geordneten Verlagsgeschäft jedes Manu skript daraufhin geprüft wird, ob es die für die Vervielfältigung geeignete Beschaffenheit hat. Entspricht das Manuskript diesem Zu stand nicht, so kann der Verleger verlangen, daß der Verfasser inner halb einer angemessenen Frist das Werk in einen zur Vervielfälti gung geeigneten Zustand versetzt. Verweigert der Verfasser die Er füllung der Verpflichtung, so kann der Verleger evtl, vom Vertrag zurttcktreten Die Prüfung erstreckt sich aber auch auf die weitere Frage, ob bas Werk vertragsgemäß ist, falls nämlich ein Verlagsvertrag vor- ltegt, der über ein erst vom Verfasser herzustellendes Werk abge schlossen ist. Ist in dem Vertrag der Umfang des Werkes festgelegt, so erstreckt sich die Prüfung natürlich auch auf den Umfang. Eine erhebliche Überschreitung des vertragsmäßigen Umfanges ist ver- tragsverlctzeud und berechtigt nach der überwiegenden Ansicht im Schrifttum den Verleger, das Werk zurückzuweisen. Jedoch kann nur eine erhebliche Abweichung des Umfanges zu Beanstandungen Anlaß geben. Ein Recht des Verlegers, das Werk wegen innerer Mängel, die sich auf seine Güte, seinen literarischen, wissenschaftlichen, künstle rischen Wert beziehen, zurückzuweisen, wird nicht anerkannt. Zu 2. Liefert der Verfasser zu dem Werk die Abbildungen oder den Bildschmuck, so ist er, wie bereits unter 1 angedeutet, verpflichtet, die Vorlagen in einem Zustand abzuliefcrn, welcher die Möglichkeit der Reproduktion ohne erhebliche Verzögerung gibt. Die Vorlagen sollen so beschaffen sein, daß ihre Reproduktion für einen Durch schnittskünstler möglich ist. Ob die Vorlagen dieser Anforderung genügen, ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beurteilen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Verfasser nicht den An spruch erheben kann, daß seine ungenügenden Vorlagen durch einen besonders ausgebildeten oder befähigten Zeichner nachgcbessert werden. L e i p z i g, den 14. November 1929. vr. Hillig, Justizrat. Auslegung eines Verlagsvcrtrages. Der ansragende Verlag hat im Mai 1926 mit einem Verfasser einen Verlagsvcrtrag abgeschlossen, der sich aus die erste und alle folgenden Auslagen der deutschen Ausgabe des Verlagswerkes be zieht. Für die erste Auflage sind hinsichtlich der Höhe und des Ho norars des Verfassers bestimmte ziffermäßige Abmachungen ge troffen. Für jede weitere Auflage werden zu diesem Punkt neue Vereinbarungen Vorbehalten, mit der Einschränkung, daß der pro zentuale Anteil des Verfassers am Ladenpreis, der für die erste Auflage, und zwar für die ersten 3000 Stück 10^, für jedes weitere Tausend 127L vom Ladenpreis des broschierten Exemplars betragen soll, an den nächsten Auflagen 15^ vom Ladenpreis des broschierten verkauften Exemplars nicht übersteigen soll. Der Verlag verpflichtet sich ferner, für den Fall, daß nur 200 Exemplare der Auflage noch am Lager sind, den Verfasser aufzu fordern, die evtl. Bearbeitung einer neuen Auflage in die Hand zu nehmen. Im Dezember 1927 teilte der Verlag dem Verfasser schriftlich mit, daß die Auslage zur Neige gehe und er für das Frühjahr 1928 eine Neuauflage vorbereiten müsse, und fragte an, ob der Verfasser eine Umarbeitung beabsichtige oder ob ein unveränderter Nachdruck vor genommen werden könne. Gleichzeitig ersuchte der Verlag den Ver fasser um die Zustimmung zur Herabsetzung des Honorars für die neue Auflage von bisher 10A bzw. 12?L auf 10?L vom Ladenpreis des broschierten Exemplars. Der Verfasser antwortete auf dieses Schreiben und drei ähnlich gehaltene weitere nicht und teilte erst im September 1928 auf einer Postkarte dem Verlag mit, er sei lange verreist gewesen: er erinnerte gleichzeitig die Honorarabrechnung und erbat neuerliche Bekannt gabe der Wünsche des Verlages für die neue Auflage. Der Verlag sandte Anfang Oktober 1928 das Honorar und schickte einen die Herabsetzung des Honorars enthaltenden Vertragsentwurf dem Verfasser ein. Anfang November 1928 schickte der Verfasser einen Gegenentwurf, der sich aber nicht auf die Regelung der Ho- noraransprüchc bezog, sondern eine vollständige Umgestaltung des bisherigen Vertrages vorsah, insbesondere das Verlagsrecht des Verlages auf die zweite Auflage beschränkte. In der sich anschließenden umfangreichen Korrespondenz ist eine Einigung über diese Punkte nicht zustande gekommen. Der Verlag hat zwar seine Bereitwilligkeit zum Ausdruck gebracht, über einen neuen verbesserten Vertrag zu verhandeln, aber den prinzipiellen Standpunkt festgehalten, wonach der alte Vertrag, von den Honorar bestimmungen abgesehen, auch für alle weiteren Auflagen rechtsgültig bleibt und nur im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben oder ge ändert werden kann. Der Verfasser weigert sich, die Druckerlaubnis für die neue Auf lage zu erteilen. Im Briefwechsel hat sich der Verfasser ursprünglich mit einer Herabsetzung des Honorars von 12 auf 1022 vom Ladenpreis des broschierten Exemplars einverstanden evklärt und ferner schriftlich mitgeteilt, die zweite Auflage könne mit 95A des Inhalts unver ändert erscheinen, er wolle nur einige kleine Teilchen überarbeiten und ein neues Vorwort schreiben. Frage 1: Ist der Verlag berechtigt, ohne Zustimmung des Ver fassers eine unveränderte Neuauflage drucken zu lassen? Frage 2: Kann der Verlag für die durch die mangelnde Einigung mit dem Verfasser eingetretene Verzögerung des Er scheinens der Neuauflage Schadenersatzansprüche geltend machen? Zu Frage 1: Der ursprüngliche Vertrag des Verlages mit dem Verfasser gibt dem Verlag das Verlagsrecht an dem Verlagswerk für alle Auflagen. Eine Änderung des Vertrages für spätere Auflagen ist nur im Punkte des Honorars zu treffen, über das sich die Parteien einigen sollen. Kommt eine Einigung über diesen Punkt nicht zustande, so ist — wenigstens nach deutschem Recht — damit nicht etwa das Weiterbestehen des Vertrages gefährdet. D. BGB. 8 315 bestimmt, daß die Bestimmung dann nach billigem Ermessen zu treffen ist, wobei die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zusteht, welcher die Gegenleistung zu fordern hat. Ist diese Bestimmung nicht billig, so wird die Bestimmung durch Gerichtsurteil getroffen. Im vorliegen den Falle wird die Entscheidung noch dadurch erleichtert, daß der Vertrag eine Maximalgrenze von 152L vorsieht. Ob im österreichischen Allgemeinen BGB. eine andere Regelung vorgesehen ist, vermag ich allerdings nicht mit Bestimmtheit zu sagen und empfehle ,n diesem Punkt das Gutachten eines österreichischen Sachverständigen herbeizuziehen. Eine Einigung über diesen Honorarpunkt liegt zurzeit noch nicht vor. Die Bereitwilligkeit des Verfassers, auf das vom Verlag vor geschlagene, herabgesetzte Honorar von 10^ des Ladenpreises fiir das broschierte Exemplar einzugehen, ist offensichtlich nur in Verbindung mit seinen sonstigen Abänderungswünschen erfolgt und kann des halb nicht ohne diese Wünsche als unbedingte Erklärung angesehen werden. Solange eine Einigung über diesen Punkt nicht erfolgt ist, halte ich es für bedenklich, daß der Verlag mit einer unveränderten Neu auflage auf den Markt kommt. Man könnte zwar den Standpunkt vertreten, daß die mangelnde Einigung die Herausgabe nicht hindert, mit der Begründung, daß die Festsetzung des Honorars nicht eine Hauptverpflichtung des Verlages darstellt, sodaß, wenn z. B. eine Vergütung im Verlagsvertrag nicht vereinbart ist, der Verlagsver trag trotzdem als zustandegekommen anzusehen ist und die Vergütung eben dann in angemessener Höhe durch Nichterspruch festgesetzt wird, unbeschadet der Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Aber im vorliegenden Falle soll doch nach dem Wort laut des Vertrages eben vorher eine neue Vereinbarung getroffen werden. Bewilligt der Verlag, um aus diesem Dilemma herauszukommen, die 15A, die als Maximum des Honorars im Vertrag vorgesehen sind, so steht der unveränderten Herausgabe des Werkes nach dem deutschen Verlagsrechtsgesetz kein Hindernis entgegen. Der Ver lag hat dem Verfasser rechtzeitig die Mitteilung zukvmmen lassen, die eventuelle Bearbeitung einer neuen Auflage in die Hand zu nehmen. Er hat damit dem Verfasser zur Vornahme von Änderungen Ge- 15
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