Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19300514
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193005147
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19300514
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-05
- Tag1930-05-14
- Monat1930-05
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
110, 14. Mai 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervercins. Nr. N. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. fasserin gegründet worden ist. Der Vertrag selbst liegt nicht vor, wohl aber sind die mir vorliegenden Exemplare unter der Firma dieser offenen Handelsgesellschaft erschienen. Ob und unter welchen Bedingungen die Möglichkeit für den Ver lag besteht, diese offene Handelsgesellschaft zu kündigen, ist nicht dargetan. Hierüber muß der jedenfalls vorhandene Gesellschafts vertrag Aufschluß geben. Ist eine bestimmte Dauer dieses Gesell schaftsvertrages nicht vorgesehen, so hat jeder Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft mit halbjährlicher Frist für den Schluß eines Ge schäftsjahres, das im Zweifel das Kalenderjahr ist, aufzukündigen. Allein mit dieser Kündigung wird ja nur ein Rechtsgebilde beseitigt, bas nach außen hin den Vertrieb der Vertragswerte übernommen hat. Die Kündigung beseitigt also nicht den Verlagsvertrag. Dieses Umstandes gedenkt auch der Vertragsentwurf mit dem dritten Erwerber der Bestände. Der Vertrag soll sowohl die offene Handelsgesellschaft wie das interne Verhältnis zwischen dem Verlag und der Verfasserin, wie es durch den Vertrag vom 25. September 1928 geschaffen morden ist, nicht verändern. Da nach dem Inhalt der Verträge die Verfasserin von der Ver tretungsbefugnis der offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen ist, so bedarf es formell ihrer Zustimmung zu dem Verkauf der Bestände und zum Abschluß des Vertrages mit dem Dritten nicht. Ter Ver leger ist jedoch sowohl seiner Mitgesellschafterin, der Verfasserin, wie dem als Vertragsschließenden mitbeteiligten Konkursverwalter gegenüber dafür verantwortlich, daß durch den Vertrag nicht die Rechte der Beteiligten verletzt werden. Weit schwieriger gestalten sich die Beziehungen des Verlages zur Verfasserin auf Grund des abgeschlossenen Verlagsvertrages. In diesem Vertrage handelt es sich um die Herstellung und den Ver trieb von insgesamt 90 ONO Stück des Hauptwerkes, wobei die erste Auflage mit 10 000 Stück festgesetzt wird, während die Auflagen höhe der anderen Bücher von Fall zu Fall zwischen den Vertrag schließenden festgesetzt werden soll. Unglücklicherweise hat der Verlag die Fertigstellung der zweiten und folgenden Auflagen der oben genannten Bücher dergestalt garan tiert, daß zwischen den jedesmaligen Auflagen ein Auslieferungs- vaknnm nicht entsteht. Der Verlag kann also von dem ihm sonst nach VG. 8 17 zustehenden Recht, die Veranstaltung einer neuen Auf lage abzulehnen, keinen Gebrauch machen. Verramscht der Verlag bzw. die eingerichtete besondere Gesellschaft die vorhandenen Be stände, und sind damit die Vorräte erschöpft, so kann die Ver fasserin ans Grund des Verlagsvcrtrages die Herstellung einer neuen Auflage verlangen. Es ist alo zu befürchten, daß der beabsichtigte Verkauf der Be stände den Verleger nicht von den Fesseln des Verlagsvertrages befreit. Die Bereitwilligkeit des Verlegers, an die Verfasserin die in dem Vertrag vereinbarten Gebühren zu bezahlen, bezieht sich ja nur ans einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der sich aus dem Verlagsvertrag für den Verleger ergebenden Verpflichtungen. Dem Verleger kann also nur dann geholfen werden, wenn die Möglichkeit besteht, diesen Verlagsvertrag aus der Welt zu schaffen. Die für die vorzeitige Beendigung eines solchen Vertrages in Frage kommenden Gründe versagen hier. Der Umstand, daß die Werke unverkäuflich geworden sind, oder daß die Verbreitung der Werke nicht den bei Abschluß des Vertrages angenommenen Erfolg gehabt hat, sind keine Anfhebungsgründe des Verlagsvertrages. Ein Ausweg bietet sich aber vielleicht dadurch, daß der abge schlossene Vcrlagsvertrag infolge der Gewinnbeteiligung der Ver fasserin einen gesellschaftsähnlichen Charakter hat. (Vgl. hierzu Reichsgericht Band 81 Seite 233 flg.) Auf einen solchen Vertrag finden nach der Auffassung des Reichsgerichts auch die Bestimmungen über Kündigung in BGB. § 723 Anwendung. (Vergl. Reichsgericht Band 87 Seite 215 ff. insbesondere Seite 220.) Hiernach kann eine Kündigung, wenn das Vertragsverhältnis nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Beteiligten jederzeit ausgesprochen werden. Außerdem ist die Kündigung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als ein solcher Grund ist zweifellos die Unmöglichkeit an- zusehen, den Vertragszweck zu erreichen. Eine solche Unmöglichkeit liegt bei einem über ein Verlagswerk abgeschlossenen Vertrag vor, wenn der Absatz nachweislich unmöglich ist. Den Beweis zu führen, ist Sache des Verlegers. Wird der Vertrag aus diesem Grunde gekündigt, so erlöschen jedenfalls die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Verlegers. Wie dann die Auseinandersetzung zwischen den Vertrag schließenden zu bewirken ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Leipzig, den 21. Oktober 1929. Justizrat vr. Htlli g. Keine Verpflichtung des Verlegers zur Veröffentlichung cingesandter Besprechungen. Der anfragende Verlag, bet dem eine wissenschaftliche Zeit schrift erscheint, läßt durch den Redakteur dieser Zeitschrift an verschiedene Referenten Zeitungen verschicken mit der Aufforderung, aus den eingesendeten Zeitschriften bestimmte Spezialgebiete heraus zusuchen und darüber zu referieren. Infolge des festgelegten Um fangs der Zeitschrift ist es dem Redakteur nicht immer möglich, alle eingehenden Besprechungen zu veröffentlichen. Soweit die Ver öffentlichung erfolgt, erhalten die Referenten ein Bogenhonorar. Ist der Redakteur bezw. der Verleger verpflichtet, die ein gehenden Referate zu veröffentlichen? 6. Ist der Redakteur berechtigt, das ihm zur Veröffent lichung ungeeignet erscheinende Material zu vernichten? Zu Die vom Nedakteu? ausgehende Aufforderung an die ver schiedenen Referenten zur Anfertigung einer Besprechung ist rechtlich als Antrag auf Abschluß eines Werkvertrages anzusehen. Der Vertrag kommt durch die Annahme seitens des einzelnen Referenten zustande, die auch stillschweigend durch Einsendung der erbetenen Besprechung erfolgen kann. Durch diesen Werkvertrag wird der Referent verpflichtet, die Besprechung zu liefern, während der durch den Redakteur vertretene Verleger verpflichtet wird, eine etwa ver einbarte Vergütung zu zahlen. Ist eine Vergütung nicht verein bart, so kann eine solche nur dann gefordert werden, wenn die Herstellung des Werkes, d. h. die Lieferung der Besprechung, nach den Umständen des Einzclfalles nur gegen eine Vergütung zu er warten ist. 8 632 BGB. Die zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift bestimmten Refe rate sind Beiträge für die Zeitschrift. Infolgedessen finden auf derartige Referate die Bestimmungen der 88 41 fg- VG Anwen dung. Nach 8 45 Abs. 2 VG. hat der Referent einen Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags oder auf Schaden ersatz wegen Nichterfüllung nur, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, vom Verleger bezeichnet worden ist. Andernfalls besteht eine Verpflichtung des Verlegers zur Veröffent lichung nicht. Der Anspruch auf die dem Referenten zu zahlende Vergütung wird dadurch aber nicht berührt. Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß der Referent, der ein Referat auf aus drückliches Verlangen des Verlegers verfaßt hat, zwar Anspruch aus die vereinbarte bzw. auf die etwa übliche Vergütung, aber nicht auf Veröffentlichung seines Referates hat. Zu ö. Die Einsendung eines Manuskriptes überträgt kein Eigentum an der Handschrift auf den Verleger. Das Eigentum verbleibt vielmehr dem Verfasser. Durch eine besondere Vorschrift in 8 27 VG. ist bestimmt, daß der Verleger zur Rückgabe des Manuskriptes, nachdem es vervielfältigt worden ist, nicht verpflichtet ist, sofern der Verfasser sich nicht vor dem Beginn der Verviel fältigung die Rückgabe Vorbehalten hat. Diese Ausnahmevorschrift, die das Eigentumsrecht des Verfassers am Manuskript beschränkt, ist aber nur anwendbar, wenn eine Vervielfältigung stattgefunden hat. Solange die Vervielfältigung nicht erfolgt ist, kann der Ver fasser das Manuskript vom Verleger zurückfordern, wenn das Ver tragsverhältnis, auf Grund dessen die Übergabe an den Verleger erfolgt ist, sei es durch Kündigung, sei es durch Rücktritt vom Vertrag, erlischt. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses für Beiträge, die zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift angenommen worden sind, kann nach 8 45 Abs. 1 VG. seitens des Verfassers erfolgen, wenn der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung veröffentlicht worden ist. Ist der Verleger zur Herausgabe des Manuskripts nicht in der Lage, so ist er dem Verfasser schadenersatzpflichtig. Praktisch dürfte bei der Vernichtung der Manuskripte für eingesendete Referate, die in den meisten Fällen ja nur eine zeitlich begrenzte Bedeu tung haben und sich nach Ablauf eines Jahres anderweit kaum ver werten lassen, der Schadenersatzanspruch gleich Null sein. Im Einzelsall wäre es theoretisch denkbar, daß dem Verfasser dnrch die Vernichtung des Manuskriptes ein Schaden entstanden ist. Je doch würde hierfür der Verfasser, und zwar sowohl hinsichtlich des Entstehens eines Schadens überhaupt als auch hinsichtlich der Höhe beweispflichtig sein. Nein rechtlich betrachtet ist aber der Verleger zur Vernichtung des Manuskriptes vor der Veröffent lichung nicht berechtigt. Leipzig, 21. September. 1929. vr. Greuner, Rechtsanwalt. 14
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder