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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1930
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- 1930-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1930
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Xr 110, 14. Mai 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. II. war diese Auflage nahezu ausverkauft. Der Verlag richtete daher mit Brief vom 28. Januar 1027 an den Verfasser die Mitteilung, daß er beabsichtige, weitere 1000 Exemplare des Werkes auf besserem Papier und in Ganzleinen gebunden zu verlegen. In dem Briefe heißt es wörtlich weiter: »Nach dem Vertrag sind wir verpflichtet. Ihnen dies zu melden, damit Sie etwaige Änderungen vornehmen können. Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Doktor, uns noch vor Ihrer Ab reise nach dem Orient mitzuteilen, ob Sie beabsichtigen, irgend welche Änderungen eintreten zu lassen«. Der Verfasser hat diesen Brief einen Tag vor seiner beab sichtigten Abreise von Berlin nach dem Orient erhalten. (Beweis: sein Schreiben vom 2. März 1027 aus Athen), hat das Schreiben aber nicht vor dem 2. März 1027 beantwortet. Der Verlag hat auf eine Antwort des Verfassers bis kurz vor dem 25. Februar 1027 gewartet, und da eine Antwort aus blieb, mit dem unveränderten Druck der neuen Auflage von 1000 Stück begonnen, dies auch dem Verfasser mit Schreiben vom 25. Fe bruar 1027 an seine Berliner Adresse mitgeteilt. Der Verfasser bestätigt mit Brief vom 2. März 1027 aus Athen das Schreiben des Verlags vom 28. Januar 1927, als bei ihm am Tage vor seiner Abreise von Berlin eingegangen, bemerkt, daß er es bisher nicht habe beantworten können, da er jeden Augen blick von seiner gegenwärtigen Unternehmung beansprucht sei, und fügt hinzu, daß er das Werk in der vorliegenden Form nicht wieder auflegen möchte. Ob der Verfasser am 2. März 1927 bereits das Schreiben des Verlags vom 25. Februar 1927 empfangen hatte, ist nicht festgestellt. Der Verfasser schrieb erst am 22. Juni 1927, ohne das Schreiben des Verlags vom 25. Februar 1927 zu erwähnen, aus Jerusalem, er sei nun bis auf weiteres in der Lage, auf die Vorschläge des Verlags bezüglich einer Neuauflage des Werkes einzugehen, und bitte um eine Mitteilung, wie sich der Verlag die Sache denke. Der Verlag hat mit Brief vom 14. Juli 1927 dem Verfasser den Sach verhalt genau mitgeteilt und ihm gleichzeitig Abrechnung über den Absatz der neuen Auflage übersendet. Bis zum 19. Februar 1929 schweigt hierauf der Verfasser, der erst an diesem Tage durch seinen Anwalt die Sache neu in Fluß bringt. Der weitere Briefwechsel hat für die Entscheidung der Rechts frage keine wesentliche Bedeutung. Hervorzuheben ist nur, baß der Verlag das neugedruckte Tausend des Werkes nicht als 2. sondern als 3. Auflage gebracht hat. Frage: Hat der Verlag die ihm nach § 0 des Vertrages obliegende Verpflichtung, dem Verfasser die beabsichtigte Herausgabe von neuen Auflagen anzuzeigen, um ihm Gelegenheit zu geben, wegen etwaiger Änderungen mit dem Verlage sich zu verständigen, erfüllt? Der § 9 des Verlagsvertrages vom 5. Juli 1921 entspricht in haltlich dem § 12 Abs. 1 Satz 2 des VG. Durch diese Gesetzes bestimmung hat der Verleger die Pflicht, vor der Veranstaltung einer neuen Auflage dem Verfasser zur Vornahme von Änderungen Gelegenheit zu geben. »Die Gelegenheit muß eine ausreichende sein, d. h. der Verfasser muß in die Möglichkeit versetzt werden, das Werk, zumal wenn es ein wissenschaftliches ist, den inzwischen etwa veränderten Verhältnissen, seinen eigenen neuerlichen Anschauungen, dem dermaligen Stand der Forschung und der Literatur usw. an zupassen; hierzu muß ihm der Verleger Zeit gewähren«. (Vgl. Allfeld, Kommentar zum Verlagsrechtsgesetz 2. Auflage Bemerkung 5 b Abs. 2 Seite 70.) Der Verleger erfüllt diese Verpflichtung durch die Anzeige, daß er die Veranstaltung einer neuen Auflage beabsichtige. Von dem Empfang dieser Mitteilung ab läuft dann die Frist, innerhalb welcher der Verfasser etwaige Abänderungen des Werkes eine Neubearbeitung vorzunehmen hat. Ist die Frist abgelaufen, ohne daß der Ver fasser sich gerührt hat, so kann der Verleger das Werk in neuer Auflage unverändert drucken lassen. Welche Frist als eine angemessene anzusehen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Auch persönliche Verhältnisse des Verfassers verdienen Berücksichtigung. Im vorliegenden Falle hat sich der Verlag jedoch nicht darauf beschränkt, dem Verfasser einfach Mitteilung von der Notwendigkeit einer neuen Auflage des Werkes zu machen, sondern ihn gleichzeitig gebeten, noch vor der Abreise nach dem Orient dem Verlag mit zuteilen, ob er beabsichtige, irgendwelche Änderungen vorzunehmen. Aus dem übrigen Inhalt des Briefes mußte der Verfasser schließen, daß der Verlag auf eine umgehende Antwort auf die gestellte Frage, ob er irgendwelche Änderungen eintreten lassen wolle, rechnete, und daß das Ausbleiben der Antwort vom Verlag dahin ausge legt werden würde, daß der Verfasser den unveränderten Abdruck des Werkes genehmigen werde. Der Verfasser hat den Brief rechtzeitig erhalten und hat dessen ungeachtet 5 Wochen mit der Antwort gewartet, die er in derselben Kürze oder auch noch kürzer durch ein Telegramm dem Verlag hätte Mitteilen können. Der Verlag handelte somit nicht gegen seine Ver pflichtung, wenn er nach 4 Wochen seit der Anzeige von der Absicht, eine neue Auflage zu veranstalten, die Herstellung dieser Auflage veranlaßte. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht im Sinne von 8 12 des VG. bedeutet übrigens dann, wenn das Verlagsrecht sich aus meh rere Auflagen erstreckt und eine neue Auflage innerhalb des ver traglichen Rahmens in Frage kam, nicht Urheberrechtsverletzung, sondern lediglich eine Vertragsverletzung (vergl. hierzu Allfeld a. a. O. Abs. 1 und die dort zitierten Schriftsteller, und die Entscheidung des Kammergerichts, abgedruckt in Markenschutz und Wettbewerb Band 20 Seite 165 flg., sowie Gutachtenwerk des Unterzeichneten Nr. 64 und 65). Leipzig, den 16. Oktober 1929. vr. Hillig, Justizrat. Das in der Sache erfolgte Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Dezember 1929 ist im Sinne obigen Gutachtens ergangen. Kündigungsmöglichkeit eines Verlagsoertrages. Der anfragende Verlag hat unter dem 25. September 1928 mit einer Verfasserin einen Vertrag geschlossen, durch welchen die Ver fasserin dem Verleger die Autor-, Herausgeber- und Urheberrechte für die zweite und folgenden Auflagen einer Reihe von in dem Vertrag genannten Werken überträgt. Der Verlag gewährleistet der Verfasserin die Fertigstellung der zweiten und folgenden Auflagen der Bücher. Die Verfasserin wird an dem Reingewinn des Unter nehmens beteiligt. Sie erhält auf diesen Reingewinn Voraus zahlungen in bestimmten monatlichen Raten. Ferner wird ihr das Recht eingeräumt, nach Verkauf der im Vertrag ziffernmäßig fest gelegten Anzahl von Exemplaren »das unbeschränkte Eigentum (Ver lagsrecht) an den Rechten sämtlicher Bücher« zurückzuverlangen, wobei vorausgesetzt wird, daß dem Verlag bzw. der Herstellungs firma keinerlei Forderungen mehr gegen die Verfasserin in dem im Vertrag näher beschriebenen Umfang zustehen. Im Anschluß an diesen Vertrag hat der Verlag am 24. Novem ber 1928 noch einen Vertrag mit dem Konkursverwalter des Ehe mannes der Verfasserin abgeschlossen. In diesem Vertrag werden Bestimmungen über die Verwertung der zur Konkursmasse gezogenen ersten Auflage des Hauptwerkes des erstgenannten Vertrages vom 25. September 1928 getroffen. Der Vertrieb soll durch eine zu sammen mit der Verfasserin zu errichtende offene Handelsgesellschaft mit besonderer Firma erfolgen. Die Gründung der Gesellschaft ist erfolgt. Der Vertrag mit dem Konkursverwalter ist dann auch auf das zweite Werk laut Vertrag vom 22. März 1929 ausgedehnt, fiir welches die Bestimmungen des Vertrages vom 24. November 1928 gelten sollen. Die bezüglich des Absatzes der Bücher gehegten Erwartungen haben sich nicht erfüllt. Der Verlag hat große Mittel in die Her stellung der neuen Bücher gesteckt, ist aber zu der Überzeugung ge kommen, daß aus dem Unternehmen niemals die aufgewendeten Mittel herausgewirtschaftet werden können. Der Verlag hat sich deshalb entschlossen, die vorhandenen Be stände an einen Dritten zu verkaufen. Dieser Dritte soll gleichzeitig das Optionsrecht auf weitere noch herzustellendc Stücke der ein zelnen Werke erhalten. Der für die Bestände im Vertrag vorgesehene Kaufpreis ist ein Ramschpreis. Die Zustimmung der Verfasserin und ihres in gewissem Sinne an den Verträgen beteiligten Ehemannes zum Abschluß dieses Vertrages ist nicht zu erlangen. Ist der Verleger berechtigt, diesen Vertrag mit dem Dritten ohne diese Zustimmung abzuschliehen? Der mit der Verfasserin abgeschlossene grundlegende Vertrag, in welchem die Verfasserin nicht nur die Verlagsrechte, sondern auch die Urheberrechte ihrer Vertragswerke auf den Verlag überträgt, ist nach seiner ganzen Struktur ein Verlagsvertrag mit Gewinnbeteili gung der Verfasserin. Diese Gewinnbeteiligung macht ihn nicht zu einem Gesellschaftsvertrag, wohl aber haften diesem Vertrage gesell schaftsähnliche Momente an. Neben diesen Verlagsvertrag tritt der zwischen dem Verlag und der Verfasserin abgeschlossene Gesellschaftsvertrag, durch den in Form einer offenen Handelsgesellschaft eine Vertriebsgesellschaft für die erste Auflage mindestens von zwei Hauptwerken der Ver- 13
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