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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1884
- Sprache
- Deutsch
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245, 20. October. Nichtamtlicher Theil. 4871 verzichte, daß es aber billig sei, ihm für eine bestimmte Zeit den Genuß der Früchte seiner Arbeit zu sichern. So curiose Einfälle wie der, daß das Verleihen eines Buches untersagt werden solle, können natürlich nicht in Betracht kommen. Auf dem Prinzip der Billigkeit beruhen auch die inter nationalen Verträge zum Schutze des Urheberrechtes — nominell wenigstens. Denn thatsächlich wurden solche Verträge von Ländern vorgeschlagen, gelegentlich erzwungen, welche damit ihrer Buch- indnstrie einen großen Vortheil zuwandten, während meistens der andre contrahirende Theil seine Buchindustrie schädigte. Bis zu den in den vierziger Jahren von England, in den fünfziger» und später von Frankreich aus dnrchgesetzten Verträgen war die Berechtigung, Buchdruckcrzeugnissc eines anderen Landes nachzudrucken, überall als selbstverständlich betrachtet worden; und wenn in jenen beiden Ländern der Bedarf an deutschen Büchern so groß gewesen wäre, wie in Deutschland der Bedarf an französischen und englischen, so würden deren Regierungen so wenig die Hand zu Uebereinkommen geboten haben, wie heute die Vereinigten Staaten Lust dazu ver- rathen. Deutschland und Belgien verzichteten mithin auf einen nicht unbedeutenden Industriezweig, welcher in Frankreich und England nicht betrieben wurde, weil er keinen Ertrag lieferte, während Versuche damals ebenfalls gemacht worden waren; wir erinnern uns z. B. einer Straßburger Ausgabe von Schiller's Werken. Indessen galt der Nachdruck längst als ein, wenn auch erlaubtes, doch nicht anständiges Gewerbe, und Niemand beklagte sich, als die Regierungen ihn opferten, ohne ein Aequivalent zu ver langen. Außerhalb einzelner weniger Staaten werden auch die neuesten Vorschläge zur allgemeinen internationalen Regelung des Autorrechts ohne Zweifel Zustimmung finden. Dieselben haben aber aus den älteren Verträgen auch einen Punkt ausgenommen, welchen wir für revisionsbedürftig halte». Dem Autor soll sogar von den Uebcrtragungen seines Werkes in fremde Sprachen ein gewisser Genuß gesichert werden; wieder unter dem Gesichtspunkte der Billigkeit: denn wenn schon das Eigen thumsrecht an dem einmal veröffentlichten Werke fraglich ist, wie viel mehr muß dies der Fall sein bei einer Ausgabe, die wesentliche Mitarbeit eines Dritten voraussetzt l Gegen den Zweck haben wir nichts einzuwenden, wohl aber gegen das Mittel zu dessen Erreichung. Der Verfasser oder der Verleger als Rechtsnachfolger kann unter bestimmten Formen und für eine bestimmte Zeit sich das Recht der Veranstaltung einer Uebersetzung wahren und es auf einen Andern übertragen. Es liegt also in seiner Hand, eine Uebersetzung für die gedachte Zeit über haupt zu verhindern, und eben das kann der Andere thun, welcher das Recht auf sich hat übertragen lassen. Setzen wir den Fall, es erscheint in Deutschland ein medi- cinisches Buch, dessen Uebersetzung in's Französische voraussichtlich ein französisches Werk über denselben Gegenstand verdrängen würde; der Verleger des letzteren erwirbt das Uebersetzungsrecht mit der Absicht, von demselben keinen Gebrauch zu machen. Aller dings sind ihm Fristen gesetzt: er muß binnen zwei Jahren mit der Veröffentlichung beginnen und sie nach zwei Jahren beendigt haben. Aber wie leicht wird es ihm trotzdem, eine Concnrrenz gänzlich zu vereiteln, oder doch weit hinausznschieben! Erdrückt wirklich einige Bogen als erste Lieferung, verbreitet sie aber nicht, und für vier bis fünf Jahre kann eine andre Uebersetzung nicht unternommen werden. Oder ein Verfasser oder Verleger verkauft das Urheberrecht; der Ersteher desselben läßt das Buch von jemand übersetzen, der des Gegenstandes und der Fachsprache gar nicht mächtig ist, daher etwas Unbrauchbares liefert (oft genug vorgekommen!), das gleich wohl einer guten Uebersetzung den Weg versperrt. Wenn gewöhn liche Romane, Schauspiele, Operntexte u. dergl. sinnlos übersetzt werden, so ist das allenfalls zu verschmerzen; aber die wissenschaft liche Arbeit kann darunter ernstlich leiden, da nicht Jedermann, der einiger»,aßen Französisch und Englisch lesen kann, deshalb auch im Stande ist, die wissenschaftliche Sprache, die Kunstausdrücke zu verstehen. Oder nehmen wir an, — es ist nicht sehr wahrscheinlich aber doch möglich, — daß heute ein Shakespeare oder ein Burns erstünde: sollten wir dann verurtheilt sein, sic ausschließlich in der Fassung Desjenigen kennen zu lernen, welcher zufällig zuerst daran ginge, das schwierige Idiom zu verdeutschen? Würde es nicht allen gerechten Ansprüchen besser genügen, wenn dem Autor die Berechtigung zuerkannl würde, von jedem Uebersetzer seines Werkes innerhalb einer gewissen Frist irgendeine Tantieme oder eine bestimmte Abfindung zu erheben? Dann gäbe es nicht mehr ein Privilegium für den Zuerstgekommenen, und der Eigenthümer des Originals würde sich häufig dabei besser stehen als jetzt. Congreß des internationalen literarischen und artistischen Vereins in Brüssel. — Zum Vorsitzenden dieses am 27. v. M. durch den Minister eröffnet!» Kongresses wurde der sranzösische Schriftsteller Louis Illbach gewählt. In der ersten Sitzung wurde die Frage erörtert, ob das künstlerische Eigcnthum, gleich dem literarischen, auf der S ch öpsung des Werkes beruhe. Elf gegen zehn Stimmen entschieden sich für diesen Grundsatz. Der ferner erörterte Grundsatz, daß das Vcrvielfältigungs- recht an einem Kunstwerke dem Künstler verbleibt, und zwar un beschadet der Veräußerung des Werkes selbst, — es sei denn, daß der Künstler sich dieses Rechtes ausdrücklich begeben habe, — wurde einstimmig angenommen. Danach wurde festgesetzt, daß jede vom Künstler nicht genehmigte Vervielfältigung, aus welche Art immer letztere erfolge, — selbst durch andere Kunstmittel, — einen Eingriff in die Rechte des Urhebers bilde. Ein anderer Grundsatz, welchen der Congreß ausstellte, lautet: In Betreff der gesetzlich geschützten Urheberrechte an Schrift- und Kunstwerken genießen die Fremden dieselben Rechte, wie die Einheimischen, ohne daß crstere dazu augehalten werden können, besondere Bedingungen zu erfüllen. Es soll genügen, daß ihre Rechte in ihrem Heimathlande feststehen. Aus dem Musikleben. — Die Differenz, die seit einiger Zeit zwischen den Richard Wagner'schen Erben und der Firma Schott Söhne in Mainz, die das Verlagsrecht des „Parsifal" besitzt, schwebte, ist gütlich bcigelegt worden Die Wagner'schen Erben erkennen an, daß der Firma Schott Söhne nach den Ab machungen mit dem verstorbenen Meister das Recht zu einer voll ständigen Aufführung zusteht; die Berlagsfirma verzichtet hingegen freiwillig darauf dieses Recht auszullben, behält sich dagegen vor, den „Parsifal" in verkürzter Form für Concertausführungen zu vergeben. Verlagserfolge in England. — Von Mary Sewell's, der soeben Verstorbenen, „ölotllsrs last voräs", welches Werk im Jahre 1865 bei Jerrold L Sons erschien, sind bis jetzt 1,008,000 Exemplare verkauft worden. Das Londoner Journal „llbs 8tauäarä" soll im Jahre 1883 100,000 F Reingewinn abgcworfen haben.
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