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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1884
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- 1884-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1884
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- Deutsch
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4870 Nichtamtlicher Theil. 245, 20. October. Lcibniz entwirft zwar ein Schreiben an den Reichzvicekanzler, Grasen von Königseck, in dem er nochmals hinweist auf die Be deutung seines Werkes und die Unentbehrlichkeit eines kaiserlichen Privilegs; dasselbe ist aber nicht abgegange». Im November 1669 eröffnet Leibuiz von Neuem die Be mühungen um seine 8amostriu mit einem Brief an den Bibliothekar La in deck. Zur selben Zeit wendet sich Baron von Boineburg in einem Schreiben an den Grasen König sc ck, während Lcibniz ein zweites Gesuch an Kaiser Leopold gelangen läßt, in dem er seine Wünsche beschränkt auf ein Privilegium, welches anordnct, „daß keiner weder im heiligen römischen Reich, noch in Ew. Kayserl. Mayt. Erblandcn dieses werck nachzudrucken, nachzuthun, zu epitomiren sto. sich gelüsten laße." — In weiteren Schreiben, so in einem solchen an Gndenns, ferner in einem des Baron Boineburg an den Grasen Königseck werden die Wünsche noch weiter herabgestimmt bis aus Erlangung eines einfachen Druckprivilegs. — Das letzte Schriftstück in dieser Angelegenheit, soweit sie uns jetzt noch vorlicgen, ist ein Brief von Gndenns an Leibuiz, in dem er kurz berichtet, daß er selbst mit Lambeck gesprochen und dieser, ebenso wie Graf Königseck ver sichert habe, in dieser Sache zu thnn, was immer möglich sein werde. — Das gewünschte Privilegium ist aber doch Lcibniz nicht ertheilt worden, und so verlies dieses großarlig geplante Unternehmen, das — wenn cs in seiner ganzen Ansdehnung zur Ausführung gekommen wäre — ein unvergängliches Denkmal deutschen Fleißes, deutschen Wissens und Könnens geworden wäre, völlig im Sande. (Schluß folgt.) Zu der Entscheidung des Reichsgerichts über Verlags- Vertrag u. s. w. mitgetheilt im Börsenblatt Nr. 221. Es handelt sich um die Auslegung der nachstehenden Bestim mungen eines Verlagsvertrags: „Der Verlagshandlung steht das vollständige Verlagsrecht für die erste und die folgenden Auflagen zu und zahlt dieselbe für jede neue Auflage U des Honorars der ersten Auflage, wofür der Ver fasser die inzwischen nothwendig gewordenen Acnderungen und Verbesserungen vorzunehmen sich verpflichtet." Der Versasser verlauste 1) das vollständige Verlagsrecht. Vollständig ist nur das, dem kein Theil fehlt; mithin verkaufte der Verfasser alles das, was zum Verlagsrecht gehört, also das was voni Urheberrecht übertragbar, mithin verkäuflich ist, an seinen Verleger für die ersten und folgenden Auflagen. Durch den Kaus des vollständigen Verlagsrechts für die erste und folgenden Auflagen wurde der Verleger voll und ganz der Rechtsnachfolger des Vcrsassers in der geschäftlichen Ausnutzung des Urheberrechts. Zu einer solchen Uebertragung war der Verfasser vollständig berechtigt. 2) bedingt der Verfasser sich bei der Abtretung des vollstän digen Verlagsrechtes auch für die zweite und folgenden Auflagen ein Honorar aus und verpflichtet sich dagegen als Ersatz für dasselbe bei diesen „nothwendig gewordene Acnderungen und Ver besserungen vorzunehmen". Der Verfasser erkennt durch diese Vereinbarung oder Bestim mung die Nothwendigkeit der Ucberarbeitung etwaiger neuer Auf lagen seines Werkes an und, wohl zu beachten, ohne dem Ver leger für den bestimmt eintretcnden Fall, daß er selbst diese nicht mehr besorgen kann, beengende Bedingungen zu stellen. Da nun aber mit dem Tode des Verfassers seine persönliche Verpflichtung erlischt, so das als Ersatz „dafür" ihm gewährte per sönliche Recht und Honorar, und der Verleger ist damit der allei nige Besitzer des vollständigen Verlagsrechts ohne jede Beschränkung. Eine Bcurtheilung der besprochenen Abmachungen, die doch in erster Linie Geschäfte sind, vom geschäftlichen Standpunkte aus wird die obige Ausführung nur bestätigen. I!. ' «. Misccllcn. Zum Urheberrecht. — Die Verträge zum Schutz des Ur heberrechts an Werken der Literatur und Kunst, welche das Deutsche Reich in den letzten beiden Jahren mit Frankreich, Italien und Belgien geschlossen hat, beruhen im Allgemeinen aus den in Deutsch land seit dem Gesetz vom l l. Juni 1870 geltenden Bestimmungen. Nur bei den Verhandlungen mit den Niederlanden, mit welchen bisher kein deutscher Staat in dieser Beziehung ein Vertragsvcr- hältniß hatte, ergaben sich Schwierigkeiten; die deutschen Unter händler mußten, um den Vertrag zu Stande zu bringen, den deutschen Grundsatz, daß die Schutzfrist für die Aufführung musikalischer und dramatischer Werke noch dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers dauert, fallen lassen, und cs wurde anstatt dessen die niederländische Schutzfrist von nur zehn Jahren von der Publikation des Werkes ab festgesetzt. Aber auch mit dieser Concession scheinen einzelne Nieder länder nicht zufrieden zu sein, wie die folgende im „LIZsnwvn ilunckelsbluä" vom 2. October veröffentlichte Eingabe beweist: „An Seine Excellenz den Minister für auswärtige An gelegenheiten. Euer Excellenz erlaubt sich der Theaterdirector A. vanLier, Eigenthümer des Grand Thvätre zu Amsterdam, nachdem er von dem Gesetzentwurf, betreffend die Genehmigung der Uebcr- einkunst vom 15. Mai 1884 mit Deutschland wegen gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst, Kenntniß genommen hat, chrerbietigft folgende Bedenken zu unter breiten: In dem Gesetzentwurf betont die Regierung, daß die Rege lung dieses Gegenstandes durch Vertrag nicht allein im Interesse von Deutschland, sondern eben so sehr im niederländischen Interesse liege und zwar, weil die Zahl der Ucbersetzungen nieder ländischer Werke, welche in Deutschland erscheinen, in stetem Zu nehmen begriffen ist. Diese Behauptung mag, soweit es sich um Romane, Novellen und ähnliche literarische Werke handelt, nicht ganz unzutreffend sein; — auf dem Gebiet der dramatischen Literatur ist sie durchaus falsch. Es ist im Gegentheil allgemein bekannt, daß die nieder ländische Bühne unmöglich ohne Uebersetzungen deutscher und französischer Stücke bestehen kann, — und daß dagegen in diesen Ländern säst kein einziges Stück niederländischer Autoren ans die Bühne kommt; und sollte einmal einem unserer Schriftsteller diese Ehre zutheil werden, dann stellt er in der Regel die Ehre höher als den pecuniären Vortheil. Hieraus ergicbt sich, daß die niederländische Bühne im All gemeinen und die Schauspielunternehmer im Besonderen große Summen in die Kassen deutscher Schriftsteller steuern müssen, wo gegen unseren dramatischen Schriftstellern kein Pfennig aus Deutschland zufließt." Die nachfolgende zeitgemäße Betrachtung entnehmen wir den „Grenzboten": — Nachdem Jahrhunderte lang das gedruckte Gcistes- product so gut wie vogelfrei gewesen war, während man dann in neuerer Zeit Neigung hatte, den Schutz desselben zu übertreiben, ist man heute wohl allgemein der Ansicht, daß streng genommen der Antor durch Publikation eines Werkes aus sein Eigenthumsrecht
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