Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. In Sachen der Teueruugszuschliigs hat der Vorstand nachstehendes Schreiben des Herrn Staatssekretärs des KriegSernährungsamts vom 31. August erhalten, da? wir zusammen mit einem Schreiben des letzteren an den Herrn Staatssekretär des N-ichswirtschastSamts vom gleichen Tage zum Abdruck bringen. Aus Abschnitt IV des letzten Schreibens geht hervor, datz nunmehr auch der Herr Staatssekretär des KriegSernährungsamts den TcuerungSzuschlag des Sortiments von IO»/, aus die von den Verlegern vorgeschriebenen Verkaufspreise derjenigen Werke als berechtigt ansieht, die es nach dem Jnkrafitreten der Notstandsordnung, Kantate IsiÄ, bezogen hat. Wir werden bemüht bleiben, in Verhandlungen mit den zuständigen Stellen die Anerkennung der weitergehenden Auffassung des Buchhandels zu erreichen, daß auch diejenigen Werke vom Sortiment mit dem Teuerungszuschlag belegt werden dürfen, die es vor Kantate 1918, insbesondere seit unserer Bekanntmachung im Börsenblatt Nr. 222 vom 22. September 1917, bezogen hat. über den Verlauf dieser neuen Verhand- lungcn sowie über unsere Stellungnahme zu den übrigen Ausführungen der eingangs erwähnten beiden amtlichen Schreiben werden wir später berichten. Die endgültige Feststellung der in K 1 der Notstandsordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Teuerungsausschlag wird in der nächsten Voistandssitzung Anfang Oktober d. I. staltfinden. Leipzig, den 12. September 1918. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Karl Siegismund. Otto Paetsch. Max Röder. Abschrift I Der Staatssekretär des KriegSernährungsamts. Berlin V?. 8, Mohrenstr. 11/12, den 31. August 1918. GeschäftSzeichen: k 2. - 6496. An den Vorstand des Börsenvereius der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Zu einer Änderung der von mir in der Frage der über, mastigen Preissteigerung und der nachträglichen Änderungen von Preisfestsetzungen im Buchhandel vertretenen Auffassung sehe ich mich durch die Darlegungen der gefälligen dortigen Schreibens vom 21. Mai 1918') nicht veranlatzt. In der Anlage füge ich die Abschrift eines von mir unter dem heutigen Tage an den Herrn Staatssekretär des Reichs- wirtschafisamts gerichteten Schreibens zur gefälligen Kennt nisnahme bei. Aus den in diesem Schreiben enthaltenen Dar legungen ergibt sich die nähere Begründung meines Stand punktes. In Vertretung gez. vonBraun. >9 «ol. vbrfenblatt Nr. tSt v. 28. Mal >9t8. Abschrift L 2. — 6496. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. L 2. - 6496. Berlin 9V. 8, Mohrenstr. 11/12, An den Herrn Staatssekretär der ReichswirtschaftsamtS inBerlin dläV. 7, Bunsenstraste 2. I. Bücher gehören in ihrer übergroßen Mehrzahl zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs, »weil für sie in weilen Kreisen der Bevölkerung tägllch ein Bedürfnis vorliegen kann, das alsbaldige Befriedigung erheischt«. (Vergleiche Begrüir- dung zu Z 1 Nr. 1 der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 sReichs-Gesetzbl. S. 395j Reichsanzeiger vom 15. August 1918, Nr. 113, Auflagel). Dieses vom Gesetz verlangte täglich auftretende, alsbal dige Befriedigung erheischende Bedürfnis kann bei Büchern allgemein nicht geleugnet werden. Würde man sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellen, so würde man den hohen Kultur- und Bildungsstand des deutschen Volkes verkennen. Mit Recht ist auch aus Buchhändlerkrcisen darauf hingcwicsen worden, daß das Bedürfnis nach Büchern in vielen Fällen so stark hervortritt, dast das Streben zur Befriedigung dieses Bedürfnisses selbst die Befriedigung rein körperlicher Bedürf te