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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1929
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- 1929-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1929
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jhß 214,14. September 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. XII. Urheberrecht der Bewegungskünstler (Tänzer). Sehr beachtenswert, weil noch wenig bekannt, ist das Memo randum des K u n st au s s ch u sfe s des Tänzerbundes, gez. Rudolf von Laban, vom Januar 1829. Einem choreo graphischen Werke komme gleiche Bedeutung zu wie einem der Literatur und >der Tonkunst. »Die Tanzschrift ermöglicht es, jede Tanzbewegung aufzuschreiben und genau nach der Nie derschrift zu reproduzieren. Sie steht also der Noten- und Buch stabenschrift gleich. Diese Tanzschrift ist nicht nur verwendbar für die Notierung von Tänzen und tänzerischen Bewegungen, sondern für jede Bewegung schlechthin, also auch für alle Mit wirkenden im Bühnenspiel (Schauspieler, Sänger, Chöre). Die Tanz- oder Bewegungsschrift gewinnt hier den Charakter einer Regieschrift und gibt die Möglichkeit, damit die Regieidee, das Gesamtbllhnenbild zu versinnbildlichen und sestzulegen.« Die Tanzschrift schreibt vor, «in welchem Zeitmaß (Rhythmus) sich eines oder mehrere Glieder des Tänzerkörpers nach bestimmten Richtungen des Raumes zu bewegen haben. Neben dynamischen Schattierungen können auch noch Ausdrucksbezeichnungen, die eine Gemütsstimmung oder Handlung kennzeichnen, die eigentliche Bewegungsbeschreibung ergänzen . . . Nach bisherigem Wort laut und Auffassung des Gesetzes war der zu schützende Inhalt eines choreographischen Werkes ausschließlich in der wortschrist lichen Darstellung gegeben. Da dieses keinesfalls identisch ist mit der tatsächlichen choreographischen Komposition, ist eine Diskre panz vorhanden zwischen dem, was das Gesetz schützt, und dem, was es eigentlich schützen will. Der Urheber des «Tanzlibrettos« hat in diesem Schriftwerk den ideenmätzigen Gehalt dargelegt. Außerhalb dieses steht die völlig eigenschöpferische Bewegungs komposition selbst, wie sie z. B. in der Tanzschrift (— Note) sest- gelegt ist. In der Praxis sind beide Urheber meist nicht identisch. Die Tanz- und Bewegungskunst sei umsomehr gesetzlich zu schützen, als zahlreiche Tanzkunstwerke ohne Musik und Libretto aufgeführt werden. Der Titel des jetzigen Gesetzes sei zu ergän zen: Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Ton- und B e w e g u n g s k unst. Zu den 88 11, 12, 13, 14, 27, 28 werden bestimmte Vorschläge gemacht. XIII. Gegen Verlängerung der Schutzfrist. Die Preußische Akademie der Wissenschaften verweist (13. März 1929) auf ihre Stellungnahme vom Jahre 1927 gegen die Verlängerung der Schutzfrist. Der Deutsche Musiker-Verband (der »berufs tätigen deutschen Musikerschaft«) wiederholt in einem Schreiben vom 5. Febr. 1929 an das Reichsjustizministerium seinen bereits in einer Eingabe vom 18. Juni 1926 geäußerten Wunsch, die Schutzfrist keinesfalls zu verlängern, sondern eher zu verkürzen. Die Aufführungsgebühr sei mitunter eine ziemlich beträchtliche Belastung musikalischer Veranstaltun gen. Es genüge ZOjähriger Schutz nach Erscheinen, aber läng stens bis zum Tode des Urhebers, falls dieser die 30 Jahre nach Erscheinen überlebt. Es sei nicht oinzusehen, warum Erben zum Schaden der Volkskultur Vorteile genießen sollen. Eher könne man dem Staat ein Erbrecht zugestehen. Fulda, Gold bäum und die ihnen Zustimmenden (s, Abschn. VIII) sind bekanntlich für Verlängerung der Schutzfrist. XIV. Mechanisch-musikalisches Urheberrecht; Zwangslizenz. Die Ammre (Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte), vertreten durch Justizrat vr. Marwitz und Rechtsanwalt vr. Möhring bittet in einer Eingabe an das Reichsjustiz ministerium vom 13. März 1929, die gesetzliche Zwangs lizenz des 8 22 (des Gesetzes über Urheberrecht) aufzu heben, den 8 22 a zu streichen und dem Gesetz eine Bestim mung dahin zu geben, daß zu öffentlichen Aufführun gen durch mechanisch-musikalische Vorrichtun gen eine besondere Erlaubnis erforderlich werde. — Die Begründung sagt, der 8 22 habe wohl die Monopolbildung, nicht aber die Kartellierung der Schallplattenfabriken verhin dern können; die phonographische Industrie der ganzen Welt schließe sich zu einem großen Trust zusammen. Der 8 22 ent ziehe dem Urheber die Waffen,-die er gegen diese Vertrustung gebrauchen könne, und richte sich darum gegen die deutschen Belange. Und als (1910) der 8 22 a geschaffen wurde, »war die mechanische Industrie noch verhältnismäßig wenig entwickelt, sodaß noch bei weitem nicht an öffentliche Aufführungen in dem Ausmaße gedacht wurde, wie sie sich nachträglich hcrausgebildct haben. Im Laufe der letzten Jahre haben bei der fortschreiten den Verfeinerung der mechanisch-musikalischen Instrumente die öffentlichen Aufführungen mittels derselben ständig zugenom men. Sie sind vielfach an die Stelle der Orchestermusik getreten. Hierdurch werden nicht nur die Interessen der Autoren, sondern auch die Interessen der ausübenden Musiker stark berührt. In folge der Entwickle der Technik auf dem Gebiete des Musik wesens wird es dem"Äusiker immer schwerer, ein Unterkommen oder gar eine Lebensstellung zu erlangen.« Der werdende Tonfilm bedeute eine weitere Mechanisie rung der Musik, denn er werde voraussichtlich in großem Aus maße an die Stelle der Film-Orchestermusik treten, wie denn auch an die vielen Schallplattenkonzerte der Rundfunksender zu er innern sei. XV. Zeitungen und Zeitschriften. Der Verein deutscher Zeitungsverleger be schränkt sich auf drei Vorschläge: a) Zu Art, 6 s der Beschlüsse der römischen Konferenz: Das sogenannte droit moral (also das Urheberschaflsrecht — denn ein deutsches Wort muß endlich gefunden werden!) möge auf di« Presse nicht angewendet werden. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen genügen völlig. — Ihre Erweiterung würde die Schriftsteller für Tageszeitungen unmittelbar zu schädigen geeignet sein, insofern als ihnen dann bie Verwertung ihrer schriftstellerischen Erzeugnisse in der Tagespresse bei deren besonderen Verhältnissen erschwert, wenn nicht unter Umständen unmöglich gemacht würde. K) Zu Art. 9, Ziffer 2: Die Übernahme von Artikeln gemäß 8 18 des Gesetzes über Urheberrecht ist lediglich nach der Rich tung hin erforderlich, daß die Übernahme von Artikeln nicht nur von einer Zeitung in die andere, sondern innerhalb der Presse überhaupt gestattet wird. (Also der Vorschlag Alexander Elster! Vgl. Bbl. Nr. 190, Abschn. VII.) Das deutsche Gesetz entspreche bereits in vollem Umfange den römischen Beschlüssen und gebe sogar eine noch klarere begrifflichere Abgrenzung zwi schen Artikeln, wissenschaftlichen Ausarbeitungen und vermisch ten Nachrichten als Art. 9. o) Das Kunstschutzgesetz fei durch folgende Be stimmungen zu ergänzen: 1. Zeitungen und Zeitschriften ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Photogra phie, die sich auf Tagesereignisse beziehen, ohne Einwilli- gungdesBerechtigten gestattet. Die sonstigen Rechte des Urhebers bleiben unberührt, wenn die Werke der Photographie einen dem 8 9 entsprechenden Vermerk tragen. — 2. Unbescha det der sonstigen Rechte des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Vervielfältigung und Verbreitung von Bildnissen einer Person durch Zeitungen und Zeitschriften gestattet, wenn sie ihnen von dem Besteller oder dessen Rechtsnachfolger zu die sem Zwecke übergeben wurden. Der Reichsverband deutscher Fachzeitschrif tenverleger hat di« Tagung des Internationalen Fachpresse-Kongresses in Berlin (26. bis 30. Sept. 1927) benutzt, «um eine Stellungnahme zu der Frage des inter nationalen Rechtsschutzes der Zeitschrift herbeizu führen. Es wurden von dem Berliner Kongreß zu dieser Frage folgende Thesen angenommen: 1. Es ist unbedingt an der ge trennten rechtlichen Behandlung (der Zeitungen und Zeitschrif- 99S
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