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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1929
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- 1929-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1929
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X» 214,14. September 1929. Redaktioneller Teil. BSrlenil-tt s. d. Dtlchn. Bllchljanbrl. Musikverlegern gegründete und geleitete »Genossenschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte« (»Gema«) eben falls den Goldbaum-Entwurs gebilligt hat, sogar »vollinhaltlich«. Die Preußische Akademie der Künste schließt sich (7. Mai l929) den Ausführungen ihres Mitgliedes Ludwig Fulda ts- Abschnitt III) an, auch »vollinhaltlich«. Der Präsident des Schutzkartells deutscher Gei stesarbeiter, vr. Otto Everling, weist im Aufträge einer Vertreter-Versammlung des Schutzkartells vom 12. Dez. 1928 auf eine von ihm gehaltene Rundfunkrede hin, in der er den Ruf erhob: »Macht die alten Meister aus Kon kurrenten zu Protektoren der lebenden Auto ren!« Das heißt: Der Redner will das Folgerecht (le droit de suite) für Bildvcrkäufe und eine Kulturabgabe! (Vgl. u. Abfchn. IV.) IX. Die Elster-Hoffmann-Marwitzsche Umfrage. Das Heft bringt einen Bericht der Veranstalter. Er ist aus Raumgründen ziemlich kurz, verweist aber auf den ausführ lichen im Archiv für Urheber-, Film- und Thcaterrecht II, S. 125 ff., wonach ich <s. Abfchn. V) berichtet habe. Jedoch wer den jetzt die Namen der befragten Gutachter genannt; es sind die Herren Siegfried Adler, Allfeld, Baum, de Boor, Dienstag, Dieß, Elster, Engländer, Friedemann, Goldbaum, Hcymann, Hillig, Hoffmann, Kobel, Magnus, Marwitz, Mintz, Möhring, Georg Müller, Pinzger, Riezler, Swoschewer, Weigert, Hans- Erich Wolfs; und aus Österreich die Herren Abel, Emanuel Adler, Altmann, Altschul, Bartsch, Bettelheim, Durig, Fisch mann, Seiler, Weckbecker. X. Urheberschaftsrecht (droit moral). Die Akademie zur wissenschaftlichen Erfor schung und zur Pflege des Deutschtums in Mün chen, vertreten durch ihren Präsidenten Professor Fr. v. Mül ler, tritt in einem an das Reichsjustizministerium gerichteten Schreiben vom 28. Dez. 1928 für den Rechtsschutz gegenent stellende und entwürdigende Wiedergabe ein. »Geistcswerke, welche für die Wissenschaft, die Kunst oder die Er bauung des Volkes von Bedeutung sind, sollen unabhängig von einem etwaigen Urheberrecht und über die zeitlichen Grenzen des Urheberrechtes hinaus gegen Entstellung in der Öffentlichkeit ge schützt werden. Es gilt dabei nicht nur, wie !m italienischen Ge setz, den Schöpfer des Werkes, seine Erben und Angehörigen zu schützen, sondern auch, wie dies durch die Gesetzgebung der Tsche choslowakei und Polens schon geschieht, die edelsten Kulturgüter der Nation wegen ihrer hohen Bedeutung für das geistige Leben des Volkes. Gerade darin, daß künftig nicht nur die Person des Künstlers, sondern, unabhängig von ihr, das Gcisteswerk als solches geschützt werden soll, erblickt die Deutsche Akademie eine wichtige, erstrebenswerte Neuerung«. DerAllgemeine deutsche Musikverein, Schrift führer H e r m a n n B i s ch 0 f f, verlangt, daß der Urheber »sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Veränderung widersetzen kann, die seiner Ehre oder seinem Rufe abträglich sind«. Soweit dieses Pcrsönlichkeitsrecht sich auf die Gestaltung des Kunstwerks erstrecke, gehe es mit dem Tode des Urhebers unter. »Soweit es sich aber daraus erstreckt, die vom Urheber geschaffene endgültige Gestalt zu erhalten, muß seine Ausübung nach dem Tode des Urhebers in andere Hände gelegt werden. Der Urheber lebt in seinem Werke fort und hat Anspruch darauf, daß er in seinem Werke so lange geschützt bleibt, als das Werk besteht. Zur Ausübung dieses Rechtes berufen erscheinen die Erben des Urhebers, sei es, daß es sich um die Blutsverwandt schaft handelt oder um Erben nach dem besonderen Willen des Urhebers auf Grund letztwilliger Verfügung. Doch soll über die Schutzfrist hinaus di« Ausübung des Rechtes nicht länger bei den Erben verbleiben, da nicht anzunehmen ist, daß eine länger dauernde Persönliche Bindung der Erben an das Werk gegeben ist. Es wird ohnehin nicht selten der Fall eintrcten, daß die 998 Erben sich nicht als geeignete Hüter des Kunstwerkes erweisen. Deshalb soll schon während der Dauer der Schutzfrist gelten, was nach ihrem Ablauf zu gelten hat: Daß vom Gesetz öffentliche Behörden und Verbände, denen die Wahrung der Interessen der Künstler und 'der Kunst obliegt, bezeichnet werden, die die Pflicht haben, das Individualrecht auszuüben.« Doch können den An spruch hierauf nur Werke erheben, »die eine allgemeine Bedeu tung für die Kunst, die Bildung oder die Erbauung der Volks gemeinschaft haben, Werke also, an deren Erhaltung die Kultur eines Volkes ein Interesse hat«. Damit ist bereits auf die große Schwierigkeit hingewiesen, maßgebende Urteile über »den dauernden Kulturwert- eines Werkes zu erlangen, Urteile, die sich nie auf bestimmte gesetzliche Merkmale gründen könnten, sondern stets auf schwankende per sönliche oder Parieimeinungen. — Vgl. den entgegengesetzten Wunsch des Vereins deutscher Zeitungsverleger u. XV. XI. Urheberrecht ausübender (nachschafsender) K ü n st l e r. In zwei Eingaben an das Reichsministerium der Justiz vom 25. Nov. und 28. Dez. 1928 (S. 42^-58 des Heftes) befür wortet vr. Rudolf Cahn-Speyer als Geschäftsführender Vorsitzender des VerbandeskonzertierenderKün st ier Deutschlands und des Verbandes deutscher Orchester- und Chorleiter die Anerkennung eines be sonderen Urheberrechts ausübender Künstler. Diese hätten Anspruch auf Schutz immaterieller und materieller Art für eigentümliche persönliche geistige Leistungen, insbeson dere gegenüber der Schallplatten-, Tonfilm- und Rundfunk industrie. Dies entspricht durchaus den Forderungen von Mar witz (Abschn. VI), der auch die verschiedenen Arten nachschaf fender Kunst aufzählend nennt. Die Darlegungen Cahn- Speyers über den Prozeß des »Nachschaffens« sind recht lesenswert. Es handele sich bei einem Künstler um einen im Augenblick der Aufführung jedesmal sich neu vollziehenden seeli schen Vorgang. Die so einmal dargebotene Leistung könne iden tisch nicht wiederholt werden; der psychopathische Zustand, in «dem die eine Darbietung erfolgt ist, kehre identisch niemals Mieder. Die Nachahmung eines künstlerischen Vortrages sei un möglich, weil sie die psychophysische Identität des Nachahmcn- den mit dem Nachgeahmten zur Voraussetzung hätte. Das »Lampenfieber» sei nichts anderes als die Ungewißheit selbst allcrbedcutendster Künstler, ob die psychophysische Funktion sich im entscheidenden Augenblick in der erforderlichen Voll kommenheit einstcllen werde. — Es geht hieraus auch das her vor, daß an einen Schutz etwa der Eigenart eines Sängers, Schauspielers, Dirigenten gegen andere Sänger, Schauspieler, Dirigenten nicht gedacht ist; denn ernstgemeinte Nachahmungen sind unmöglich, auch nicht zu befürchten von ersten Künstlern, die doch selbst nur Eigenartiges leisten wollen, und nicht ernst gemeinte Nachahmungen sind — Karikaturen. —Sehr begründet scheint mir aber die Forderung des Schutzes gegen mecha nische Nachahmungen nachschaffender Künstler in einer Zeit, in der die Konzerte und Theater halb leer stehen, Kino und Radio den Kunstbedarf der großen Menge decken. Daß Vereine, Konzertdirektionen, Theater sich noch für berechtigt halten kön nen, ihrerseits Genehmigungen zu mechanischer Nachahmung der von ihnen engagierten Künstler zu erteilen, ist allerdings ein anfechtbarer Zustand. Diese neuen Verhältnisse waren bei Erlaß der Novelle von 1910 zum deutschen Urhcberrechtsgesetz von 1901 noch nicht vorauszusehen. Cahn-Speyer sieht keinen Grund, das begehrte neue Schutzrecht nicht in das bestehende Ge setz durch eine zweite Novelle einzuarbeiten; sin Sondergesetz lehnt er ausdrücklich ab. Die Genossenschaft deutscher Bühnenange höriger ist der Meinung (7. März 1929), eine Änderung des Gesetzes für den Schutz 'der ausübenden Künstler fei zurzeit nicht notwendig, und das Urheberrecht am Regie- und Bühnenbild noch zu ungeklärt.
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