Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1884
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- 1884-12-17
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- 17.12.1884
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2SZ, 17. December. Nichtamtlicher Thcil. 60,-3 Es wird hierauf der Antrag auf Schluß der Debatte ange nommen, und der Antrag Keil findet gleichfalls Annahme. Die Versammlung wendet sich einem anderen Berathuugs- gegenstand zu. Entscheidung des Reichsgerichts. Verbreitung von Druckschriften. Socialistengesetz. Reichsgesetz vom 21. October 1878 gegen die gemeingefährlichen Be strebungen der Socialdemokratie tztz 24, 25. Das Auslegen von Druckschriften in einem Verkaussladen zur Ein sicht des kaufenden Publicums fällt nicht unter das gemäß A 24 er lassene Verbot der Verbreitung von Druckschriften. Urtheil des III. Strafsenats vom 2S. September 1884 e. K. (1774/84 Landgericht Dresden). Aufhebung des Urtheils und Freisprechung. Gründe: Das angefochtcne Urtheil hat thatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte, welchem durch die zuständige Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Verbreitung von Druckschriften entzogen worden war, in einem von ihm gehaltenen, dem Publicum zugänglichen Cigarrenladen auf einem daselbst stehenden Tisch von ihm, dem Angeklagten, gehaltene und gelesene Zeitschriften derartig niedergelegt oder ausgelegt hat, daß die den Laden betretenden Käufer, also eine unbestimmte Mehrheit von Personen, von dem Inhalt der vorgedachten Zeitschriften Kenntniß nehmen konnten, und wirklich Kenntniß genommen haben. In diesem Thatbestande findet die Borinstanz die gesetzlichen Merkmale der „öffentlichen Verbreitung von Druckschriften" im Sinne des 8 24 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdcmokratie vom 21.October 1878 (Rcichsgcsctzblatt. S. 357) und hat den Angeklagten wegen Vergehens in Gemäßheit 8 25a.a.O. verurtheilt. Die Verurtheilung beruht auf rechtsirrthümlicher An wendung des Gesetzes. Der Begriff der „Verbreitung" wird im Bereich der Straf gesetzgebung in so mannigfach wechselnden Beziehungen als Merkmal strafbarer Handlungen gebraucht, daß es von vorne herein unzu lässig ist, für seine Auslegung auf irgend welche anderweite Be deutung zurückzngreifen, welche dem Ausdruck in dieser oder jener anderen Strasnorm beiwohnt. Insbesondere ist es verfehlt, für die Auslegung des A. 24. des Gesetzes vom 21. October 1878 ohne weiteres diejenigen Bestimmungen des Prcßgesetzes vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt S. K 5)für maßgebend zu erachten, welche, ledig lich vom Gesichtspunkt nach Inhalt oder Form strafbarer Druck schriften ausgehend, deren Veröffentlichung und Verbreitung selbst redend in einem weiteren Sinne begrifflich bestimmen konnten, als dies sonst dem Gesetzgeber nothwendig erscheinen mußte. Vielmehr ist es geboten, zumal auf dem Gebiet eines Ausnahmegesetzes, die von einer einzelnen derartigen Strafnorm gebrauchten Ausdrücke zunächst aus der Strafnorm selbst, ihrer erkennbaren Absicht und ans ihrem inneren Zusammenhänge mit dem übrigen öffentlichen Recht auszulcgen. Nun ist es aber unzweifelhaft, daß die Be stimmung des K 24 des Socialistengesetzes sich unmittelbar an schließt an diejenigen gesetzlichen Vorschriften, welche die bestehende Gewerbegesetzgebung theils in der Gewerbeordnung (8 14, 43, 55, 57, 143) theils, unmittelbar damit zusammenhängend, im Preßgesetze (88 4, 5) zur Regelung des Preßgewerbes und des Vertriebs von Druckschriften erlassen hat. Es genügt, hierfür auf die weiteren Ausführungen im Urtheil des Reichgerichts vom 10. Mai 1882 (Entscheidungen in Strafsachen Bd. k S. 353*), zu verweisen. Nur in demjenigen engeren Sinne, in welchem Z 4 des *> Rechtjpr. d. Reichsger. Bd. 1. S. 461. Preßgesetzes vom „Vertrieb" von Druckschriften redet, 8 5 des Prcßgesetzes „die nicht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften" unter gewissen Voraussetzungen dem polizeilichen Verbot unterwirft, und ß 43 der Gewerbeordnung das „Aus rufen, Verkaufen, Verth eilen, An heften, oder Anschlägen, von Druckschriften , auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten" einschränkt, konnte das Socialisten gesetz im 8 24 eine „Befugniß" zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen Druckschriftenverbreitung als einen bestimmt normirten und begrenzten Bestandtheil öffentlicher Gerechtsame voraussetzen, diese concrete Befugniß in Verbindung mit dem so genannten fliegenden Buchhandel von dem gemeinen Recht eximiren, und sie den polizeilichdiscretionären Ausnahmeverfügungen des Socialistengesetzes unterwerfen. Nur eine solche Art von Druckschriftenverbrcitung, welche die Gewerbeordnung als eine gewerbsmäßige Betriebssorm kennt, soll auch in nicht gewerbsmäßiger Form betrieben, über die Grenzen des 8 5 des Preßgesetzes hinaus, gewissen Personen nach 8 24 des Socialistengesetzes schlechthin verboten werden können. Deshalb erfordert 8 5 des Preßgesetzes, wie 8 24 des Socialisteu- gcsetzes zum Begriff der „nicht gewerbsmäßigen öffentlichen Ver breitung" unbedenklich einen Vertrieb der Druckschriften ihrer körperlichen Substanz nach, ein Vertheilen, Verkaufen oder Affi- chiren der einzelnen Preßerzeugnisse, nicht lediglich ein Z u g ä n g l i ch - machen des Inhalts derselben. Hält man fest, daß hier weder strafbare Druckschriften, noch ein gewerbsmäßiges Handeln in Frage, so liegt auf der Hand, daß der Begriff der „öffentlichen Ver breitung" mit der Vorinstanz im Sinne der bloßen „Kenntniß- nahme" einer unbestimmten Mehrheit von Personen aufgefaßt, damit eine Ausdehnung von unerkennbaren Grenzen gewinnen würde. Insoweit es sich um die Verbreitung verbotener Druck schriften im Sinne des 8 13 des mehrerwähnten Gesetzes handelt, greifen andere Grundsätze Platz. Dagegen darf ß 24 a. a. O. in seiner praktischen Anwendung nicht zu Konsequenzen führen, welche mit anderweiten Bestimmungen des Socialistengesetzes in offenbaren Widerspruch treten. Wie das Reichsgericht anerkannt hat, fällt die buchhändlerische, also ge werbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften, weil von 8 23 des Socialistengesetzes betroffen, nicht unter 8 24 a. a. O. Was vom Buchhandel im engeren Sinne gilt, muß auch vom Gewerbebetrieb der Leihbibliothekare, Inhaber von Lcsecabineten, Gast- und Schankwirthe gelten, bei denen das Ausleihen, Aus legen und öffentliche Zugänglichmachen von Druckschriften theils zum ausschließlichen, theils doch nach Herkommen zum regel mäßigen Nebenbetriebe gehört Wenn nun dem Angeklagten trotz des ihm auserlegten Verbots unverschränkt geblieben ist, in seinem Cigarreuladen zugleich ein öffentliches Lesecabinet oder einen Druckschriftenhandel anzulegen, so ist nicht abzusehen, wie das bloße Auslegen einiger Zeitungen für den etwaigen Gebrauch der den Laden betretenden Käufer unter das fragliche polizeiliche Ver bot fallen könnte. u. Or. ll. gebullr I. 4ubr§anA. 12. klett. Oooombsr 1664. 832*
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