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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1924
- Strukturtyp
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- 1924-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1924
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- Deutsch
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7170Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X° 117, 19. Mai 1924. iZur Lchre vom Kredit, Die Gründung von Aktiengesellschaften, Die lauAschließlich wertvergleichende oder statistische Abschreibung, Die Wvh- I nuugAiniete des Arbeiters als BetriobSkostenfaktor usw. Schon diese I Zusammenstellung beweist, das; auf die Behandlung brennender Dager- prodlerue besonderer Wert gelegt wird. Sehr zu begrüßen sind auch die grüudlichen Li-teraturbesprechu-ngen, deren Ziel eine ernsthafte Ausein andersetzung über den Inhalt von Neuerscheinungen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre ist. Möge dem jungen Unternehmen der Er- folig beschjeden sein, den man ihm aus Grund der gesteckten Ziele und der zu deren Erreichung geleisteten ernsten Arbeit wünschen muß! vr. Runge. Kleine Mitteilungen. Einsllhrnng neuer Lehrbücher in Preußen. — Das Preußische >M!nisterimn für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat den Vor stand der Vereinigung der Echnlbnchverleger darauf hingewiesen, daß Lehrbücher, die ans Grund der Neuordnung des höheren Schulwesens geschaffen werben, vor Ostern IS 28 nicht stur Einführung gelangen können. Ausstellung in der Deutschen Bücherei. — Wir machen nochmals aus di« im Ausstellnngssaal der Deutschen Bücherei vom 18. Mat bis 8. Juni stattfiudende Ausstellung der Werke des Verlags R. Piper Co., München, aufmerksam. Besichtigungszeit: Werktags s—4 ilhr, Sonntags 10—1 Uhr. Zutritt ist kostenlos. Staatsbürgerliche Tagung der Lehrerschaft der Provinz Sachsen Magdeburg vom 3-k. Juni d. I. — Das Z e n tr a l i n st i t ut für Erziehiung und Unterricht in Berlin hält mit stlnterstühung des Lehrerverdandes der Provinz Sachsen, des Philo logen-, des Mittelschullehrer- und des Lehrerinnenvereins sowie der Organisationen der gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungs- Schullehrer in der Woche vor Pfingsten vom 3.—K. Juni einen Lehr gang zur Einführung in die Staatsburgerkrrnde ab. Die Buchhand lung Heinrichshosen in Magdeburg veranstaltet während dieser Tagung in den großen Räumen ihrer pädagogischen Abteilung lin« Sonderausstellung für Staatsbürgerkunde' lind Bolkserzichung. Nachstehender Vortragsplan ist vorgesehen: Gemeinschaftsleben in der Schule, Familie nnd Staat, — Staatsbürgerliche Erziehung der Schulentlassenen, — Die Ideen als Faktor der geschichtlichen Entwick lung, — Deutschtum im Ausland und die Auswanderung, — Grund gedanken der Reichsversasfung, — Di« gesellschaftliche Schichtung in Deutschland und ihre wirtschaftliche» Ursachen, — Der Staat und di« arteien. Di« Herren Verleger werden gebeten, Werke, die vorstehende Themata behandeln, an die Buchhandlung Heinrichshosen, Magdeburg, >sür die Dauer der Tagung zu übersenden. Vgl. auch die Anzeige der Firma Heinrichshofen im Bblr Nr. 115, S. 71ÜL. Ausstellung von Literatur über pädagogische Psychologie in Basel. Anläßlich einer Lehrertagung sAnfang August) in Basel wird dort eine Fachausstellung veranstaltet werden, die «inen möglichst voll ständigen Überblick über di« Literatur der pädagogischen Psychologie geben soll. Das L i t c r a rt s ch e I n st i t u t A. - G. in B a s e l ist beauftragt, diese Ausstellung zusammenzubringen, und bittet di« Ver leger einschlägiger Literatur um Zusendung von Ausstellungsexem plaren sä cond.). Vorträge. — In Berlin las in der.Kunstausstellung »Der ssturm- am 14. Mai Rudolf Blllmner außer seiner wiederholt orgetragenen Lautdichtung »Ango laina« expressionistische Dichtungen hon Au >gnstStram m vor. In derselben trägt am 21. Mai Otto lcbcl aus eigenen Dichtungen vor. — In Ha m bürg veranstaltete der Hansa-Buchhandel sCarl Henry Hvym) am 8. Mai In seinen Räumen «inen Vortragsabend mit Cnrt Pa bst. Der Künstler sprach frei aus dem Gedächtnis Dichtungen von Goethe, hiller, Conrad Ferdinand Meyer, Heine, Storm nnd anderen, den andächtig lauschenden Hörern so einen genußreichen Abend bereitend. Snchhandlungen, di« Cnrt Pabst gleichfalls verpflichten möchten, wollen !sjch deswegen an den Hansa-Buchhandel, Hamburg 24, Jsfland- straße 85, wenden. Abermalige Erhöhung der Preise für Zeitungsdruckpapler. liüachdem erst vor einigen Woche» di« Zeitungsdruckpapicrpreise eine Erhöhung erfahren hatten, ist der Preis mit Wirkung ab 5. Mai um eitere 2.5Ü Gmk. für IKK kg erhöht worden, und zwar für sämtliche Lieferungen, die von diesem Tage ad von den Fabriken abgehen. IKK kg Rollenpapier kosten nunmehr 2SLV Gmk.-und IKK kg Kormat- papier 30.50 Gmk. Nach den Angaben der Fabrikantenverbände sollen diese tn den letzten Monaten mit großen Verlusten gearbeitet haben. Holz- und Rohstoffpreise sowie die Löhn« feien erhöht worden Mid die Geldschwicrigkctten nähmen von Woche zu Woche zu. Dadurch seien die Fabriken nicht mehr in der Lage, ihre Rohstoffe rechtzeitig eindecken bzw. bezahlen zu können, UNI die Papierproduktion laufend anfrechtzuerhalten. Wie im »Zeitungs-Verlag- zu lesen ist, verkennt der Verein Deutscher Zeitnngsverleger die Schwierigkeiten der gegen wärtigen Lage nicht, hält aber mit Recht diese außerordentlich ins Ge wicht fallende Erhöhung nicht für gerechtfertigt und hat darum energi schen Einspruch dagegen erhoben. Hoffentlich ist diesem Einspruch auch Erfolg beschiedcn, denn die nunmehrigen Preise für Zeitungsdruckpapier übersteigen die Boükriegspreise bereits um 60A. Eittlassungssragen bei Streiks und Aussperrungen sSchwerbe- schädigte). — Beteiligt sich ein Schwerkriegsbeschädigter durch Arbeits verweigerung aktiv am Streik, so kann aus jeden Fall nach 8 123 Ziffer 3 der Gewerbeordnung die fristlose Entlassung ausgesprochen werden, wie cs bei jedem gesunden Arbeitnehmer auch zu geschehen hätte. Wichtig ist dabei, baß diese fristlose Entlassung nicht an die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gebunden ist, da 8 13 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 1. Januar 1923 die legalen Bestim mungen über die sristlose Entlassung in keiner Weise berührt. Die Kehrseite der Medaille ist allerdings der Absatz 3 des 8 IS des in Frage stehenden Gesetzes, der einem Schwerbeschädigten, dem lediglich aus Anlaß eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt wurde, nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung einen Wiederein- stellungsanspruch dem Arbeitgeber gegenüber gewährt; mit anderen Worten: durch den Ausspruch der fristlosen Entlassung des am Streik beteiligten Schwerbeschädigten wird auf jeden Kai! das Dienstver hältnis zwischen Arbeitgeber und Schwerkriegsbeschädigtem rechtswirk- fam gelöst. Macht aber nach beendetem Streik der Schwerbeschädigte von dem oben bereits erwähnten Biedereinsteilungsanspruch Gebrauch, so muß ihn der Arbeitgeber gezwungenermaßen daraufhin wieder neu einsteilen. Beachtlich und sehr wesentlich ist dabei die Tatsache, daß es sich selbstverständlich um ein ganz neues Dienstverhältnis handelt, das eingcgangen wird. Mithin kann für den Arbeitgeber nicht i die geringste Verpflichtung bestehen, für die Zeit zwischen fristloser / Entlassung und Wiederelnstellnng irgendwelchen Lohn oder sonst «ine '. Entschädigung an den Schwerbeschädigten zu zahlen. Nicht in gleichem Maße geklärt ist die Rechtslage, wenn es sich dagegen um eine Aussperrung arbeitswilliger Schwerbeschädigter handelt. Vor Erlaß des neuen Schwerbeschädigtengesetzes lag die Sache so: Es war jeweilig zu prüfen, ob die Tatsache der Aussperrung als ein Grund zur fristlosen Entlassung im Sinne der einschlägigen Bestim mungen der Gewerbeordnung l8 123) angesehen werden konnte. War dies nicht möglich, bann konnte unter Umständen <d. h. sofern es sich um ein Arbeitsverhältnis handelte, das auf mindestens vier Wochen eingegangen oder de! dem eine längere als vierzchntagtge Kündigungs frist vereinbart ist) noch 8 124 der Gewerbeordnung herangezogen wer den, der eine fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses bei Vorliegen eines »ivichtigen Grundes- zuläßt. Immerhin war in der Judikatur in dieser Frage durchaus keine Einheitlichkeit wahrzunehmen.. Das Landgericht Köln beispielsweise erklärte unterm 18. Februar 1921 die sristlose Entlassung eines Schwerbeschädigten bei Aussperrung für zulässig, während Landgericht und Gewerbegericht Bremen dies ebenso bestimmt negierten. In seiner neuen Fassung bringt 8 13 Abs. 3 des SchwerbeschädigtengesetzcS insofern eine gewisse Klärung, als die erwähnte Bestimmung ausdrücklich von Fällen spricht, in denen Schwer beschädigten anläßlich einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist. Dieser Wortlaut setzt voraus, daß der Gesetzgeber die fristlose Entlassung von Schwerbeschädigten im Aussperrungsfalle für durchaus berechtigt hält. Eine andere Auslegung ist schlechterdings nicht denkbar, wenn diese gesetzlichen Vorschriften überhaupt einen Sinn geben sollen. Soweit dürfte also die Rechtslage vollkommen klar liegen. Zu- sammenfasfend ist festznstellen: Die jetzt gültige Fassung des 8 13 Abs. 3 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 1. Januar 1923 bietet die Möglichkeit, einen Schwerbeschädigten im Aussperrungsfall ohne Zustimmung der Hauptsllrforgestelle und ohne Einhaltung einer vier wöchigen Kündigungsfrist zu entlassen. Indessen ist diese Möglichkeit von einer beschränkten Bedeutung in der Praxis, da, wie schon oben erwähnt, dem Schwerbeschädigten
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