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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1929
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- 1929-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1929
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X- 192. 20. August IS2S. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b.Dtschn.Buchhandel. langt die Klägerin auch Schutz gegen Nachahmung ihrer Packun gen, wenn an Stelle der roten oder schwarzen Linien oder Bal ken von anderer Seite rote oder schwarze Zierleisten verwendet werden. Einen solchen Schutz versagt das Berufungsgericht ohne rechtlich einwandfreie Begründung. Es hat dabei offenbar über sehen, daß die Regel des K 20 W.Z.G. auch auf Ausstattungen anwendbar ist, und daß bei Zierleisten nach der bei der .Rekord'- Ausstaitung verwendeten Art durchaus die Verwechselungsgefahr mit den Linien oder Balken der klägerischen Ausstattung besteht . . . Die Beklagte hat nicht nur während des Rechtsstreites die .Rekord'-Packung herausgebracht, sie hat auch das Recht für sich in Anspruch genommen, beliebige andere Packungen herzustellen und zu vertreiben, die die der Klägerin nach Ansicht des Be rufungsgerichts geschützten Packungen verletzen. Unter diesen Umständen durfte das Urteil sich nicht aus das Verbot ganz be stimmter Packungen beschränken, mußte vielmehr ein Verbot erlassen, das alle Packungen umfaßt, die die Beklagte nach An sicht des Berufungsgerichts zu Unrecht für sich in Anspruch nahm.« Verlags- und Schristleitcrangabc auf einer von auswärts be zogenen Zeitungsbcilage. In einem kleinen Städtchen gab cs Streit zwischen zwei Zeitungen. Die eine warf der anderen unlauteren Wettbewerb vor (Verstoß gegen Z 3 UWG, »unrichtige Angaben«), weil diese auf einer Bildcrbeilage, die sie wöchentlich fix und fertig von Berlin bezieht, sich selbst als Verleger bezeichnet und eine am Orte ansässige Person als »verantwortlich« für diese Beilage bezeichnet hatte. Die Gegnerin sagt, alle diese Angaben seien unrichtig und darauf berechnet, das Publikum über die wahren Verhältnisse zu täuschen und den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Die Klage ist von allen drei Instanzen abgcwiescn worden, vom Reichsgericht (Markensch. u. Wettbew. 1829 S. 274) u. a. mit folgenden interessanten Dar legungen: »Entscheidend ist nicht allein die objektive Wichtigkeit einer Angabe, es kommt vielmehr darauf an, wie die Ausgabe von dem vorwiegenden Teil der Leser verstanden wird. Daraus folgt, daß objektiv richtige Angaben subjektiv auf das Publi kum die Wirkung unrichtiger Angaben haben können, doch kommt es bei diesen ebenso wie bei den objektiv unrichtigen Angaben für die Frage, ob sie unter § 3 fallen, darauf an, ob sie geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu er wecken. . . . Die beanstandeten Angaben der Beklagten besagen indessen zunächst tatsächlich jedenfalls nicht mehr, als daß ine Beklagte in ihrem Zeitungsverlag wöchentlich mit der Zeitung eine größere Bilderbeilage erscheinen läßt, für die Fräulein E. S. verantwortlich zeichnet. Es kann aber dahingestellt blei ben, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, die Angaben der Beklagten seien tatsächlich richtig, zuzustimmen sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es darauf nicht an. Denn darin ist dem OLG. bcizustimmen, daß die Angaben der Beklag ten, die die Klägerin beanstandet, keinesfalls geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Angaben der Beklagten sich wie die ganze Zeitung an di« ländliche Bevölkerung von G. und Umgegend wenden. Daß diese auf das Impressum, die Angabe des Verantwortlichen Redakteurs überhaupt achtet, muß für ausgeschlossen erachtet werden, mindestens soweit die An gabe die Bilderbeilage betrifft. Aber auch im übrigen ist nicht damit zu rechnen, daß ein irgend beachtlicher Teil der Bezieher und sonstigen Käufer oder ein Inserent der Zeitung sich zum Bezug, Kauf oder Inserat dadurch bestimmen läßt, daß er glaubt, die Bilderbeilage sei in gleicher Weise wie die Zeitung selbst unter dem Einfluß der Beklagten oder nach deren Weisung her gestellt. Denn mit Recht hat die Beklagte darauf hingewicsen, daß das Angebot, soweit man hier von einem solchen überhaupt reden kann, sich an andere Personen als an die Leser und Inter essenten der Zeitung überhaupt nicht wendet. Angeboten wird eine Zeitung von besonderer Art, nicht etwa werden die Leistun gen einer Druckerei angepriesen, die außer der Zeitung auch andere Druckaufträge erledigt. Mit den beanstandeten Angaben hat die Herstellung des Drucks der Bilderbeilage gar nichts zu tun; es folgt aus diesen Angaben keineswegs, daß die Herstellung der Bilderbeilrge in der Druckerei der Beklagten stattfinde. Mer sollte das auch ein nicht unerheblicher Teil der Leser und Inter essenten aus den Angaben der Beklagten entnehmen, so spricht doch nichts dafür, daß deshalb das Publikum mehr Exemplare der Zeitung kauft, ihr mehr Inserate anvertraut. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte insofern eine Änderung hat eintrctcn lassen, als früher auf den auswärtigen Drucker und Verleger hingewiesen wurde, diese tatsächlichen Verhältnisse jetzt aber nicht mehr in Erscheinung treten. Die Beklagte hat aber in durchaus einleuchtender Weise darauf hingewiesen, daß sich diese Änderung zwanglos aus den Vereinbarungen mit dem Hersteller der Beilage erklärt. Es kann also auch nicht aus der von der Revision offenbar unter stellten Absicht der Täuschung darauf geschlossen werden, daß die Angaben In der Tat irreführend sind.« Me Entscheidung ist sehr interessant. Sie huldigt einer dynamischen Auffassung der Wahrhaftigkeit der Angaben und läßt also etwas an sich sachlich nicht ganz Zutreffendes wettbe werblich durchgehen, wenn es an der wettbewerblich unlauteren Wirkungscrzielung fehlt. Es geht für den Verlagsbuchhandel ferner daraus hervor, daß sich jemand auf einer Druckschrift als Verleger bezeichnen darf, wenn er auch nur Kommissionsver leger ist, und daß er einen Schriftleiter oder dgl. nennen darf, selbst wenn dies der wirklichen Leistung nicht ganz entspricht. Der Schutz der Konkurrenz besteht danach also nur auf dem Um wege über die Wirkungsmöglichkcit der Angaben beim Publikum. »Kartei« ist freier Wnrenname. Die Bcschwerdeabtcilung I des Patentamts hat in einer Entscheidung vom 5. April 1929 (abgedr. in Markenschutz und Wettbewerb 1929 S. 290 und Gewerblicher Rechtsschutz und Ur heberrecht 1929 S. 717) die Löschung eines Wortzeichens »Kar tei«, das für einen Geschäftsbetrieb mit Karten, Registratoren, Bürogebrauchsgegenständen, Aktenheftern usw. eingetragen war, ausgesprochen und damit, was auch für die Titelwahl buchhänd lerischer Erzeugnisse wichtig ist, das Wort »Kartei« zum freien Warennamen erklärt, den niemand für sich monopolisieren oder einem Anderen verwehren darf, sodaß cs also aus die Zusätze zu diesen Namen ankommt, wenn man ihn in einem Titel mit ver wenden will. Aus dem sehr langen Urteil interessieren hier insbesondere nur folgende allgemeingültige Ausführungen: »Was die Entwicklung eines eingetragenen Wortes zum freien Warennamen anlangt, so hat sich die Beschwerdeabteilung freilich in einer Entscheidung vom 1. April 1905 (Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Band 11, Seite 128 f.) auf den Standpunkt gestellt, daß eine solche Entwicklung zum freien Warennamen nicht Platz greifen könne, solange das fragliche Wort Zeichenschutz genieße und der Inhaber des Zeichens seine Schutzrechte nicht aufgegcben habe. Diese Entscheidung steht in dessen anscheinend vereinzelt da und hat in Wissenschaft und Rechtsprechung keine Billigung gesunden. Schon in einem Be schluß der Abteilung für Warenzeichen vom 9. Juni 1903 (Blatt sür Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Band 10, Seite 45 f.) ist ausgesprochen, daß ein Wortzeichen, das als Phantasiewort ein getragen sei, infolge Änderung der Verkehrsausfassung eine andere sprachliche Bedeutung gewinnen und insbesondere zu einer Beschaffenheitsangabe werden könne Für diese Rcchtsauffassung ist die Erwägung maßgebend, daß darüber, ob eine Beschaffenheitsangabe vorliege, keine Eintragung und kein Gesetz entscheide, sondern lediglich die Sprache und deren Gewohn heiten sowie im Einzclfall die Auffassung des Verkehrs über die Bedeutung des Wortes für bestimmte Waren, und daß die Ent wicklung des allgemeinen Sprachgebrauchs in Beziehung auf die Benennung von Waren nicht durch die Eintragung eines Wortzeichens verhindert werden könne und solle. Der allge meine Sprachgebrauch ist danach entscheidend, er kann als sol cher nicht gegen das Zeichenrecht verstoßen, das niemanden hin dert, ein als Warenzeichen geschütztes Wort als Namen für be stimmte Warengattungen zu gebrauchen . . .
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