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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1929
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- 1929-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1929
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X- 192, 20. August 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. wie folgt heißt:. »Nach Z 16 il.W.G. ist der befugterweise be nutzte Titel eines schriftstellerischen Werkes — zu den Druck schriften gehören auch Filme — als dessen .besondere Be zeichnung' gegen die Gefahr der Verwechselung mit dem Titel des später erschienenen Werkes eines anderen geschützt, falls er eine frei gewählte Bezeichnung darstellt, die nicht nur dazu bestimmt, sondern auch dazu geeignet ist, sie von anderen Druckschriften zu unterscheiden. Doch ist absolute Neuheit oder Eigenart nicht erforderlich, da urheberrechtliche Gesichtspunkte für K 16 a. a. O. ausscheiden (R.G.Z. Bd. 104, S. 89 ff). Nur muß der Titel Jndividualisierungskraft für die in Frage kommenden Vcrkchrs- kreise besitzen. Das wäre u. a. dann nicht der Fall, wenn der Titel die Fähigkeit, als besonderes Merkmal zu dienen, -durch häufigen Gebrauch verloren hätte und daher zum Gattungs namen geworden wäre. Dieses ist aber nur einer der zahlreichen denkbaren Fälle, in denen der Titel für sich allein betrachtet eine Kennzcichnungskrast nicht besitzt. Das ist z. B. auch der Fall bei Titeln, die sich auf Namen und Stand historischer oder anderer die Allgemeinheit oder einen Teil derselben interessieren der Persönlichkeiten beschränken. Es ist ausgeschlossen, daß der Verfasser oder Verleger eines Schriftwerks mit dem Titel .Friedrich der Große' aus K 16 a. a. O. das Erscheinen des Buches eines anderen Verfassers über Friedrich den Großen nur wegen der Wahl des gleichen Buchtitels verhindern könnte. Dasselbe gilt für jeden anderen Gegenstand geistiger Schöpfung, z. B. für den Titel eines Theaterstücks oder eines Films . . . Die Vorschrift des Z 16 a. a. O. ist somit auf den vorliegen den Fall nicht anwendbar . . . Dagegen ist die Anwendbarkeit des K 1 Unl.W.G. vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen bejaht, weil der Beklagte nach den großzügigen Ankündigungen der Filme der Klägerinnen seinen alten Film hervorgeholt hat, um sich unter Ausnutzung der Erwartungen des Publikums Vorteile zuzusühren, die nach der Denkart der gerecht und billig Emp findenden nicht ihm, sondern den Klägerinnen gebühren . . . Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß für die Frage des Schutzes des Titels einer Druckschrift und daher auch eines Films gegen wettbewerbliche Verletzungen die allge meinen Grundsätze u. a. über die bewußte, hier auch beabsich tigte Ausnutzung fremder Arbeitsleistungen gelten, und daß da her unabhängig davon, daß der Titel — allein für sich betrachtet — als Name einer historischen Persönlichkeit nicht die für die Anwendung des H 16 Unl.W.G. erforderliche Jndividualisie rungskraft besitzt svgl. oben), nach den besonderen Umständen des Falles die Voraussetzungen des § 1 Unl.W.G. und des § 826 B.G.B. gegeben sein können. Danach widerspricht es den Forde rungen des redlichen Verkehrs und daher den guten Sitten, das mit besonderen Mühen und Kosten errungene Arbeitsergebnis eines Anderen wettbewerbsmäßig, also zum Nachteil dessen für sich auszubeuten, dem nach Recht und Billigkeit-die Früchte davon zulommen müßten. Ein solcher Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs kann — wie im Warenzeichenrecht — un bedenklich auch aus dem hier in Betracht kommenden Gebiete des Titelschutzes von dem begangen werden, dem das formelle Recht auf den Gebrauch des Titels zusteht, falls eben die Art der Aus übung dieses Rechts einen Eingriff in fremde Rechtskreise, z. B. durch bewußte, sogar beabsichtigte Ausnutzung fremder Arbeit, darstellt . . Die Umstände des Falles lassen aber auch keinen Zweifel darüber, daß cs dem Beklagten nicht darauf ankam, die Aufwendungen der Klägerin an Mühen und Kosten als Vor spann für seinen alten Film zu verwenden, sondern daß er geradezu auf Verwechselungen des letzteren mit dem durch groß zügige Reklame und durch die Aufführungen bekannt und beliebt gewordenen, modernen und ungleich wertvolleren Film der Klägerinnen, also auf die Irreführung des Publikums speku liert hat.- Nicht also die Verwendung des Titels an sich, sondern die unlautere Art, aus der Stosfgleichheit Vorteile zu ziehen, weil ein Anderer den Stoff aktuell gemacht hat, wird hier als unlau terer Wettbewerb insoweit angesehen, als die Abnehmerkreise einer Berwechslungsgefahr unterliegen. Ist die gelbe Packung von Schreib- und Briefpapier als Aus stattung geschützt? Die bekannte gelbe M. K.-Packung mit schwarzen oder roten Linien ist in einigen Fällen von einer anderen Firma in ähn licher Weise gebraucht worden. Die Klage wegen des Aus stattungsschutzes ist bis ans Reichsgericht gegangen (Gew.-Rsch. u. U.G.R. 1929, S. 716 ff.), das den Ausstattungsschntz in diesem Fall weit stärker betonte als die Vorinstanz und die Sache zu anderweitiger Beurteilung an das Berufungsgericht zurückver wies. Aber was das R.G. hier hinsichtlich des Ausstatlungs- schutzes ausführt, ist so wichtig und markant — nicht nur für Schreibwaren, sondern ganz allgemein und u. U. auch für Bücherumschläge —, daß Einiges aus der Begründung des Ur teils hier wicdergegebcn werden muß. Das R.G. führt u. a. aus: »Es ist zunächst nicht zutreffend, wenn das Oberlandcsgericht aus dem Wesen der Ausstattung die Ansicht herleitet, daß die Farbe der Ware allein einen Ausstattungsschutz nicht begründen könne, da der geschäftliche Verkehr durch Monopolisierung einer Farbe nicht behindert werden dürfe. Dabei wird vollkommen verkannt, daß es für die Entstehung und den Fortbestand eines Ausstattungsfchutzes allein darauf ankommt, ob die von dem angeblich Berechtigten gewählte willkürliche Zutat — und eine solche ist die der Ware ohne technischen Zweck gegebene Farbe — sich im Verkehr als Hinweis aus die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetriebe durchgesetzt hat. Wie diese Anerkennung im Verkehr zustande gekommen ist, ist völlig uner heblich, ebenso auch, ob etwa vor der Anerkennung eine Ein tragung der Packung als Warenzeichen ausschließlich in einer bestimmten Farbe möglich gewesen wäre oder nicht . . . Die Rechtsprechung hat den Ausstattungsschutz gerade für die beson dere Farbe von Packungen gewährt, und zwar nicht erst in neuerer Zeit svgl. R.G.Z. Bd. 77 S. 431; R.G. in J.W. 1907 S. 565) . . . Ein grundsätzlicher Unterschied von den seltenen Fällen, in denen die Ware einheitlich nur eine bestimmte Farbe erhält, besteht nicht. Hier braucht darauf nicht näher eingegan- gcn zu werden, weil die Klägerin einen Schutz nur für die gelbe Packung mit den roten oder schwarzen Randleisten beansprucht. Das Berufungsgericht meint, daß diese Rand- oder Zierleisten nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das möchte vielleicht richtig sein, wenn man die Frage zu prüfen hätte, ob diese Teile der Ausstattung einen selbständigen Schutz genießen. Hier han delt es sich aber um die Ausstattung als Ganzes, und insofern ist cs nur ein Beweis für die unrichtige Betrachtungsweise bei der Frage des Ausstattungsschutzes, ivenn das Oberlandcsgericht einem Bestandteile der Ausstattung jede Berücksichtigung ver sagt, weil er — an sich — von untergeordneter Bedeutung sei. Zum mindesten hätte das Oberlandcsgericht beachten müssen, daß die Klägerin dafür Beweis angebotcn hat, daß die gelbe Packung mit den roten bzw. schwarzen Oberflächen- und Rand leisten sich im Verkehr als Kennzeichen der Ware der Klägerin durchgesetzt habe. Diesen Beweis abzulehnen, war nicht angängig, da nicht die Ansicht des Gerichts über die Bedeutung eines Aus- stattungsmerkmals, sondern die Auffassung der beteiligten Vcr- kehrskreise maßgeblich ist . . . Entweder legt das Publikum bei der Gesamtausstattung nur Wert auf das Warenzeichen und erkennt daran die Ware einer bestimmten Herkunftsstätte; dann hat die Ausstattung keine Unterscheidungskraft und genießt keinerlei Schutz. Oder die Ausstattung hat an sich und als Gan zes Unterscheidungskraft, dann kann es für das Publikum nicht darauf ankommcn, ob den übrigen Bestandteilen auch noch das Warenzeichen beigcfllgt ist . . . Daß die ganze Betrachtungs weise des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum ist, er gibt auch die Ausführung, cs sei erheblich, daß die Klägerin auch Papierwarcn in anderer als gelber Ausstattung hergestellt und vertrieben habe. Für die Prüfung, ob ein Ausstattungsschuh für die gelbe Packung besteht, ist das völlig unerheblich. Die Aus stattung, die nach 8 15 W.Z.G. Schutz genießt, bedeutet nur, daß man die damit versehenen Waren an der Ausstattung als aus einem bestimmten Gewerbebetrieb stammend erkennt. Eine Firma kann deshalb auch unbedenklich für verschiedene Waren arten oder für verschiedene Qualitäten verschiedene Ausstattun gen besitzen und im Verkehr durchgesetzt haben . . . Weiter ver- 895
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