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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1929
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- 1929-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1929
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^ 192, 20. August 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von l>r. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. Nr. 144.> Stillschweigende Auslösung eines Verlagsvertragcs? Ein für Rechtsbeziehungen zwischen wissenschaftlichem Ver lag und Autoren sehr beachtenswertes Urteil ist vom Reichs gericht am 20. März 1929 (Markcnsch. u. Wcttb. 1929, S. 279) gefällt worden. Ich gebe den Tatbestand ohne Namensnennung und dann die wesentlichsten der Entscheidungsgründe des RG. wieder. Durch Vertrag vom 30./31. März 1910 gab der Beklagte ein von ihm zu verfassendes, etwa 20 bis 30 Bogen starkes medi zinisches Lehrbuch in den Verlag der Klägerin. Spätestens am 1. Januar 1912 sollte die Handschrift übergeben werden; wenn sie am I. Januar 1913 nicht abgeliefert sei, sollte der Verleger zurücktreten dürfen. Zur Ablieferung einer Handschrift kam es nicht. Als der Beklagte die vertragliche Zeit nicht einhalten konnte, fand Schriftwechsel statt, durch den man eine spätere in Aussicht nahm. Am 15. Oktober 1913 schrieb der Beklagte, er hoffe bis Anfang 1914 fertig zu sein; die Klägerin erklärte sich einverstanden. Auf ihre Anfrage vom 8. April erwiderte der Beklagte unterm 12. April 1914, daß er durch seine sonstige Tätigkeit sehr in Anspruch genommen sei; eine Zeit für die Ab lieferung nannte er nicht. Damit brach der Briefwechsel ab. Er ruhte die Kriegszeit hindurch und während weiterer vier Jahre. Am 28. Februar 1923 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sei von einem anderen Verlage aufgefordert, ein Lehrbuch über den betreffenden Gegenstand zu schreiben, er nehme an, daß Klä gerin kein Interesse mehr daran habe, frage aber loyalerweise an. Klägerin erklärt den Vertrag als noch bestehend, selbstver ständlich unter Abänderung der materiellen Bedingungen, und fragt nach dem Ablieferungstermin des Manuskripts. Ende 1923 erscheint bei der Klägerin von einem anderen Autor ein Werk aus gleichem Gebiet, Herbst 1925 von dem Beklagten bei einem anderen Verlag ein Werk aus gleichem Gebiet. Klägerin wirft dem Autor vor, er habe durch die Überlassung seines Buches an den andern Verleger gegen den wissenschaftlichen Anstand verstoßen. Der Beklagte verwahrt sich dagegen sehr nachdrücklich. Es kommt zur Klage des Verlags, die vom Landgericht, Oberlandesgericht und auch vom Reichsgericht abgewiesen wird. Aus der Begrün dung des R.G. ist folgendes hervorzuheben: »Das Oberlandes gericht nimmt an: Der Verlagsvertrag von 1910 sei durch über einstimmenden Willen beider Teile aufgehoben worden. Diesen Willen findet es im Verhalten der Parteien ausgesprochen. Auf Grund unbestrittener Tatsachen, hauptsächlich des Schriftwech sels, erwägt es: 1. Der Inhalt des Vertrages selbst und des Schriftwechsels ergebe, daß den Beteiligten an alsbaldiger Erfüllung gelegen gewesen sei. Vor allem habe man bezweckt, daß der Beklagte ungesäumt die Handschrift liefere. Daher die Bestimmung einer Frist hierfür bis zum 1. Januar 1912 nebst der Abrede, daß der Verlag zurücktreten dürfe, wönn binnen eines weiteren Jahres die Handschrift noch nicht vorliege. Als die bedungene Zeit nicht inncgehalten und eine neue Frist verabredet worden war, habe sich in den weiteren Briefen die Sorge der Klägerin um baldigste Vertragserfüllung gezeigt. Stets habe sie dahin gewirkt, daß die Fristen kürzer bemessen würden, als der Beklagte sie erbeten. Unterm 30. November 1912 deute sie die Besorgnis an, daß ihnen ein anderer Verlag mit einem Werk ähnlichen Inhalts zuvorkommen könne. In ihrem Briefe vom 10. Oktober 1913 spreche sie davon, daß man bei längerer Verzögerung gewärtigen müsse, in der Öffentlichkeit weniger Verständnis für den Gegenstand zu finden und also den Absatz des Buches gefährdet zu sehen. Der nach wiederholter Verlänge rung der Ablieferungsfrist ausgebrochene Krieg habe dann in der Tat die Aufmerksamkeit der beteiligten Kreise von diesem Gebiet und seinen Behandlungswegen abgelenkt . . . Das mehr jährige Schweigen nach dem letzten Schriftwechsel vom April 1914 offenbare unter diesen Umständen die Überzeugung beider Teile, das mit dem Verlagsvertrage bezweckte Vorhaben sei 894 gegenstandslos geworden: «Beide Parteien waren sich dieser Tatsachen bewußt und folgerten daraus mit Recht, daß eine Er füllung des Veclagsvertrags nicht mehr in Frage kam'. .Durch das gegenseitige Schweigen haben beide Part ien eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß mit Rücksicht aus die eingetretenen Er eignisse und mangels jeglichen Interesses an der Erfüllung . . . der Vertrag sür sie erloschen sei'. .Wie es durch die damaligen Zeitverhältnisse verständlich ist, setzten sie sich nun nicht erst über die beiderseitige Aushebung des Vertrags auseinander; sie schwiegen vielmehr und brachten damit ihren gegenseitigen Wil len und ihr gegenseitiges Einverständnis zur Aufhebung des Berlagsvertrages zum Ausdruck'. Das Berufungsgericht Prüft sodann im einzelnen, ob und worin sich bei den beiden Vertrags parteien der Wille kundmache, die vertraglichen Beziehungen abzubrechen. (Wird näher ausgeführt.) In diesen Erwägungen des Berufungsgerichts, die die besonderen Tatumstände des vor liegenden Falles würdigen, ist kein Verstoß gegen Rechtsgrund sätze zu erkennen. Die wohlbekannte allgemeine Erfahrung, daß im Verlagswesen die vorgesehenen Fristen zur Lieferung von Werken oft überschritten und beträchtlich verlängert werden, schließt nicht aus, einen besonderen Fall um seiner Zwecke und Umstände willen anders zu würdigen. Was sonst vielleicht in der Mehrzahl der Fälle nach dem Parteiwillen als unbeträcht lich übergangen wird, kann in einem vereinzelten Falle, wenn die Umstände dafür Anhalt gewähren, Beweiszeichen überein stimmenden Aufhebungsentschlusses sein. Darum konnte das Berufungsgericht von Ermittelungen allgemeiner Gewohnheiten und Sitten des Verlagsbuchhandels absehen. . . Die Klägerin betont, daß im Anfang ihres Briefes vom 12. März 1923 ge sagt ist: an sich habe der Vertrag von 1910 .noch durchaus Gül tigkeit'. Hierzu bemerkt jedoch das Berufungsgericht: Durch den Briefwechsel von 1923 sei der alte Vertrag nicht wieder auf- gclebt, weil es an dem dazu nötigen Einverständnis gefehlt habe. Der Beklagte habe sich eindeutig von dem früheren Vertrag ab gewandt und — auch in seinem Briefe vom 28. Februar 1923 — lediglich bereit erklärt, einen neuen Vertrag zu schließen. Auf dieses Angebot aber sei wiederum die Klägerin nicht eingegan gen. Sic habe vielmehr auf Erfüllung des alten Vertrags be standen. Hierin sicht das Berufungsgericht, wie der Zusammen hang seiner Ausführungen ergibt, das Einnehmcn eines Rechls- standpunktcs, der dem tatsächlich bis dahin von der Klägerin ge zeigten Verhalten (mehrjähriges Schweigen und dann Anknüpfung vertraglicher Beziehungen zu einem anderen Autor) widerspreche. Diese Beurteilung enthält keinen Rechtsirrtum. Folgerichtig an sie anknüpfend fährt das angegriffene Urteil fort: Aus dem Schwei gen des Beklagten auf den Brief vom 12. März 1923 lasse sich kein stillschweigendes Einverständnis folgern. Denn er habe sich ja vorher nur mit dem Abschluß eines neuen Vertrags ein verstanden erklärt; und auch die Klägerin habe mindestens für die Honorarfrage darauf hingewicsen, der alte Vertrag müsse abgeändcrt werden. Diese Ausführung läßt gleichfalls keinen Verstoß gegen Rechtsregeln erkennen«. Ob diese Ausführungen denjenigen, der die Langmut des wissenschaftlichen Verlegers gegenüber saumseligen Autoren kennt, restlos überzeugen werden, bleibe dahingestellt. Es scheint doch, daß der Verlag für sein nachsichtiges Entgegenkommen be straft wird und daß seiner Auffassung von Bertragspflicht etwas zu wenig Beachtung geschenkt wird. Titelschutz. Gelegentlich einer Konkurrenz zweier Filme mit gleichem oder ähnlichem Titel tauchte die auch für Büchcrtitel sehr inter essante Frage auf, ob die Aktualität einer neuen Druckschrift von einer älteren mit gleichem oder ähnlichem Titel zu deren Propa ganda mit ausgenutzt werden darf. Nun Pflegt ja bei Büchern meist der Verfassername bekannt zu sein, auf den es unterschei dend ankommt, aber die Lage kann doch auch so sein, daß unge nau orientierte Abnehmerkreise einer Verwechselung unterliegen und das ältere Erzeugnis kaufen in der Meinung, das neuere vor sich zu haben. Daher sind die Ausführungen des reichs gerichtlichen Urteils vom 15. März 1929 (Markensch. u. Wettb. 1929, S. 275) von umfassenderer Bedeutung, wenn es dort u. a.
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