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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1929
- Strukturtyp
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- 1929-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1929
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- Deutsch
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X- 170, 25. Juli 1S2S. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. Kleine Mitteilungen Buchausstellung in Zürich. — Die Buchhandlung »Kedem«, Berlin-Charlottenburg, Dahlmannstr. 8, ist von der Exekutive der Zionistischen Weltorganisation in London ausgefordert worden, bei dem vom 28. Juli bis 10. August in Zürich stattfindenden XVI. Zio- nistenkongreß eine Buchausstellung zu veranstalten. Die genannte Buchhandlung bittet alle Verleger, die in Zürich eine Auslieferung haben, um schriftliche Mitteilung an das Büro des XVI. Zionisten kongresses, für Herrn Bronstein i. Fa. Buchhandlung »Kedem«, Zürich. Ein neues Gesetz betreffend Pflichtexemplare in der Tschecho slowakei. — Bei dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich in der Hauptsache um eine Neufassung des § 18 des alten von Öster reich übernommenen Preßgesetzes vom 17. Dez. 1862, der von den »Pflichtexemplaren an Bibliotheken« oder »zu wissenschaftlichen Zwecken« handelt. Der Inhalt des neuen Gesetzes ist kurz folgender: Der § 1 nennt in Absatz I die in den Nahmen des Gesetzes fallenden Druckschriften und scheidet in Absatz II die im allgemeinen nicht pflichtigen Druck sachen aus. Nach § 2 ist je ein Freiexemplar zu senden: 1. zu Zwecken der dauernden Verwahrung (Konservativ»*) an die Universitätsbibliothek in Prag: alle Drucksachen; 2. zu Studienzwecken an die Landes- oder Universitätsbiblio theken, die in der Regierungsverordnung bestimmt werden, höchstens aber in jedem Lande eine: alle Drucksachen, von Zeitschriften aber nur jene, um welche die Bibliotheksverwaltung besonders ersuchen wird; 3. für den Bedarf der Nationalversammlung an deren Biblio thek: alle Drucksachen, um die sie ersuchen wird; 4. für den Amtsgebrauch des Ministerratspräsidiums und des Ministeriums des Innern an deren Bibliotheken: alle Drucksachen mit Ausnahme von Musikalien ohne Text oder wörtliche Begleitung; 5. an die Landesbehörden: die in deren Sprengel» hevausgegebe- nen Zeitschriften. Durch Regierungsverordnung kann auch noch vier anderen öffent lichen Bibliotheken das Recht auf Exemplare zum halben Ladenpreise zuerkannt werden. Der 8 3 verpflichtet zur Zusendung an die Universitätsbibliothek in Prag den Drucker und wenn die Drucksache im Ausland gedruckt ist, den inländischen Verleger (Herausgeber). An die übrigen Biblio theken ist zur Zusendung des Freiexemplars der Verleger verpflichtet. Der Universitätsbibliothek in Prag ist immer ein Exemplar auf dem besten Papier, auf dem die Auflage gedruckt wurde, einzusenden. 8 4, Absatz 1 befreit diese »Freiexemplare« von der einfachen Portogebühr. Der Transport in den Bestimmungsort erfolgt auf Gefahr des Absenders. Absatz 2 verpflichtet die Bibliotheken — außer der Universitätsbibliothek in Prag — für berechnete kostspielige Frei exemplare die Hälfte des Ladenpreises zu bezahlen oder sie zurllck- zusenden. Welche Exemplare als kostspielig anzusehen sind, bestimmt die Regierungsverordnung. 8 5 bestimmt das Wesen der Zeitschrift und des Lieferungswerkes. 8 6 bestraft die Übertretung des Gesetzes mit Geldstrafen von 500 bis 1000 Xö. 8 7 hebt den 8 18 des Pressegesetzes vom 17. Dez. 1862 auf. An die Staatsanwaltschaften sind nur periodische Blätter und andere Druckschriften bis fünf Druckbogen einzusenden. 8 8 handelt vom Inkrafttreten und der Durchführung des Ge setzes. — Von dem seit Jahrzehnten geführten Kamps gegen »das alte Unrecht« der Freiexemplare, der sich in früheren Jahrgängen dieses Blattes ja in aller Ausführlichkeit spiegelt, sind die Verfasser dieser Paragraphen völlig unbeeinflußt geblieben. Es ist ihnen auch nicht bewußt geworden, daß diese durch nichts gerechtfertigte »Natu ralsteuer« selbst beim kleinen Verleger eine hübsche Summe ausmacht. Beträgt z. B. der Gesamtvcrkausswert der in einem solchen Verlag im Laufe eines Jahres verlegten etwa 30—40 Werke etwa 1500 Xö, so kann man annehmcn, daß der Mindererlös des Verlegers infolge der Freistücke 6000 Xe beträgt. Dieser Ausfall ist um so bedeuten der, als besonders der wissenschaftliche Verlagsbuchhandel in der Tschechoslowakei nur mit kleinen Auflagen von 200—600 Stück arbeiten muß. Je kleiner aber die Auslage und je höher der Ver kaufspreis, desto schwerer wird der Verleger getroffen; der Verleger kostbarer Werke besonders schwer. Es wird Sache der tschechoslowa kischen Organisationen des Buchhandels und des Verlags im beson der» sein, das Rechtsempfinden der Allgemeinheit gegen diese den Verlegern auferlcgte »rechtswidrige Last« (A. F. Berner) des Frei exemplarszwanges zu Studienzwecken aufzurufen und die Parlamen tarier und die maßgebenden Stellen entsprechend ausführlich zu unter richten, damit diese »der Staatsgewalt unwürdige Einrichtung« (Franz v. Liszt) zur unentgeltlichen Bereicherung der Bibliotheken aus dem Eigentum von Staatsbürgern endlich fällt. St. Allgemeine Verlagsanstalt München A G. in München. — Ein ladung zur ordentlichen Generalversammlung auf Sonnabend, den 3. August 1920, 11>6 Uhr, in das Bureau der Herren Rechtsanwälte Vr. Max Hachenburg, vr. Strauß, vr. Bing, vr. Hans Hachenburg und vr. Herbert Strauß, Mannheim ö 2 10a. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht der Geschästsleitung über das Geschäftsjahr 1928. 2. Genehmigung der Jahresbilanz und Beschlußfassung über die Ge winnverteilung. 3. Entlastung von Geschäftsführung und Auf sichtsrat. 4. Sonstiges. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 166 vom 18. Juli 1929.) BerkelrrsNLckrickten. Eilaufträge im Postscheckverkchr. — Vom 1. August an kann bei Zahlkarten, Überweisungen und Schecks gegen eine Gebühr von 1 RM. Eilbehandlung verlangt werden, die darin besteht, daß die beim Postscheckamt bis 13 Uhr (Schlußzeit für Eilaufträge) ein gehenden oder eingelieferten Zahlkarten, Überweisungen und Schecks sofort gebucht werden. Das Verlangen der Eilbehandlung stellt bei Zahlkarten der Absender durch den am oberen Rande der Zahl karte nicdcrzuschreibenden Vermerk: »Sofort gutschrciben«; ^>et Überweisungen und Schecks kann der Antrag sowohl vom Aussteller als auch vom Empfänger, wenn dieser die Überweisung oder den Scheck vom Aussteller erhalten hat, durch den auf der Überweisung oder dem Scheck unten links anzubringenden und von ihm zu unter schreibenden Vermerk: »Eilauftrag« gestellt werden. Es empfiehlt sich, den Vermerk »Eilauftrag« auch auf die An-schriftseite des Scheck briefumschlags zu setzen, in dem der Auftrag dem Postscheckamt über mittelt wird. Die Gebühr trägt der Antragsteller. Sie ist bei Zahl karten außer der Zahlkartengebühr durch Aufkleben von Freimarken auf die Zahlkarte zu entrichten. Bei Überweisungen wird die Ge bühr vom Konto des Antragstellers abgebucht; bei Schecks wird sie, wenn der Aussteller die Eilbehandlung beantragt, ebenfalls von seinem Konto abgebucht, hat aber der Empfänger des Schecks den An trag gestellt, so wirb sie bei der Auszahlung des Betrags einbehalten. Maße für Päckchen. — Die bisher z. Tl. nur provisorisch gelten den Maße für Päckchen sind jetzt in die Postordnung ausgenommen worden. Die Sendungen dürfen 40 cm lang, 25 cm breit und 10 cm hoch oder 50 cm lang, 20 cm breit und 10 cm hoch oder 40 cm lang, 30 cm breit und 5 cm hoch sein. In Nollenform dürfen sie 75 em in der Länge und 10 cm im Durchmesser nicht überschreiten. ?ersonalnackrickten. Zum 70. Geburtstag des Verlagsbuchhäudlcrs Ulrich Meyer in Kyritz. — Zu den »köstlichen« Erinnerungen meines Lebens gehören die Stunden, die ich allein oder im Kreise lieber Freunde mit Ulrich Meyer verlebte. Es ist mir fast verwunderlich, daß dieser lebens frische, bewegliche Mann nun bereits seinen 70. Geburtstag feiert, und es kommt mir dabet zum Bewußtsein, wie die Jahre fliehen, und daß wir, damals die »Jungen«, nun auch schon zu den Alten ge hören. Auf welch' reiches Leben blickt unser lieber Freund Ulrich Meyer zurück. Wer seine köstlichen Bücher »Der Meister und sein Schüler« gelesen, oder noch besser, wer seinen humorvollen Erzählungen ge lauscht hat, der hat einen Blick in den Reichtum dieses Lebens getan. Beim alten Brünslow in Neubrandcnburg trat er in die Lehre, und mit echt meckclnborger Humor schildert er in seinen Erzählungen seinen prachtvollen, originellen Chef und die gemütliche, ach, nun längst verflossene »alte Zeit«. Später führte ihn sün Weg nach Hamburg, wo er in engster Arbeitsgemeinschaft mit dem bekannten Pastor Nink den »Deutschen Kinderfreund«, jene auch heute noch weit verbreitete, nunmehr von mir betreute Jugendzeitschrift herausgab. Nachdem er dann mit Schorcr das einstens sehr geschätzte »Schorer- sche Familienblatt« herausgegeben und eine zeitlang mit Pastor Evers zusammen die Buchhandlung der Stadtmission geleitet hatte, gründete er den eigenen Verlag und schuf seine »Feierstunden«, ein volkstümliches Familienblatt, bas noch heute in großer Blüte steht. 811
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