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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1921
- Strukturtyp
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- 1921-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1921
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- Deutsch
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Lrjcheint werktäglich. Bezugspreis Im Mitgliedsbeltrag ln- ZZ Amfang einer Seite 360 Vlergejpaltene petltzeilen. Mit- ^ begriffen, weitere Stücke zum eigenen Gebrauch frei N glieberpreis: die Seile75Pf..S.250M., 1/26.130M., Geschäftsstelle oder poftüberweisung innerhalb Deutsch-A l,,Seite 65 M. Nlchtmitglie der preis: die Seile 2.25 M.. lands 100 M. halbjährlich. Für Aichtmitglieder jedes U6. 750 M.. V, 6. 400 M.. 6. 205 M. Stelle ngesuchc Stück 200 M. halbjährlich. Für Kreuzbandbezug sind die 40 Pf. die Seile. Nuf alle «Preise werden 25*)«, Teuer.-Sujchl. poriokosten, Aichtmitglieder haben auperdem noch 7.50 M. erhoben Liabatt wird nicht gewährt. Beilagen werden MMmSLBörsi Nr- 204 <R. 161), Leipzig, Donnerstag den 1. September 1921. 88. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Deutscher Verlegerverein. Hierdurch ersuche ich nochmals, den von der Ordentlichen Hauptversammlung zu Kantate sür das Jahr 1921 festgesetzten und mit Postkarte vom 7. Mai dieses Jahres eingesorderten B e - triebsbeitrag bis zum 10. September d. I. zu zah nähme erhoben. Der Vorstand des Deutschen Vcrlcgcroercins. Georg Thieme, 1. Schatzmeister. a) Vertragsmäßige Abmachungen von Firma zu Firma sind der einzige gangbare Weg. Organisationen oder Gruppen besitzen weder rechtlich noch " ^ tatsächlich die Macht, die Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder oder !gar von Nichtmilgliedern zu beschränken; auch die materielle Re- , . ....... . .. gelung, wie sic die seitherigen Satzungen des Börsenvereins ge- len. Bis dahin nicht cingcgangenc Betrage werden ohne weitere haben, beruhen lediglich auf Willenserklärungen der ein- Benachrichtigung unter Berechnung der Kosten durch P ° st n a ch - j Fi^n. zunächst auf de» berühmte» Verlegererklärunge» ivon 1878 und 1879. So sind auch die seit 1918 unternommenen ! Versuche der Regelung des materiellen Rechts von Amts wegen oder von Organisation zu Organisation — auch die Gruppen- abmachung der Gilde mit der Vereinigung schönwissenschaft- licher Verleger ist im Gegensatz zu den in ihrer Ausführung ge flossenen Verträgen tatsächlich ein solcher — alle gescheitert, während die Abmachungen von Firma zu Firma innerhalb der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger und Sortimenter als gültiges Vertragsrecht eingehalten werden. Endlich zeigen die Berliner Verhandlungen vom 8. August l92l, daß die Ver einigung schönwissenschaftlicher Verleger, die Arbeitsgemeinschaft literarisch-kultureller Verleger und die beteiligten Sortimenter (vgl. Bbl. Nr. 203) neuerdings zum alten System der Verein barungen von Firma zu Firma zurückgckehrt sind. Daß die V c r - h an d l un g s w ei s e in Gruppen an der Rechtserheblichkcit des Vertrags von Firma zu Firma nichts ändert, versteht sich von selbst. ' d> Den Inhalt dieser Abmachungen bildet die Wiederherstel lung des festen Ladenpreises. Darunter ist der einheitliche Preis zu verstehen, zu dem das Buch an das Publikum verkauft wird. An sich wäre also ein ein heitlicher und geschützter Tcuerungszuschlag möglich; die tatsäch lichen Hindernisse, von denen hier nur der Widerspruch der aus schlaggebenden Mehrheit des Verlags erwähnt sei, verbieten aber die Form des Teuernngszuschlags. So muß die Regelung durch ein Kompromiß erfolgen, bei dem die einzelnen Zweige des Ver lags mit den für sic arbeitenden Teileir des Sortiments sich in die gebotenen Opfer teilen und den Ausgleich in Gestalt bestimm ter Rabatte und anderer Bezugsbedingungen einerseits, durch teilweise Erhöhung der Ladenpreise andererseits suchen. <0 Die wirtschaftliche Entwicklung läßt noch nicht erkennen, ob die Herstellung des festen Ladenpreises heute schon gelingt. Vielleicht tritt zunächst eine Periode völlig freier Wirtschaft ein, in welcher der heutige Zustand sogar durch formelle Auf hebung des Ladenpreises kodifiziert werden mutz, che man zu neuen Bindungen auf Grund des festen Ladenpreises gelangt. Jedenfalls ist aber anzustreben, die heutigen Versuche durch all gemeine Firmenabkommen iu allen Zweigen vor Kantate 1922 ab- zuschlietzen, um daun in verhältnismäßig geordneten Zuständen die Wirkung abzuwarten. Das Kernproblem der Buchhandelskrise. Leitsätze für Heidelberg. Von vr. Otto B i e l e f c l d - Freiburg i. Br. I. Das Problem. 1. Die heutige Krise im deutschen Buchhandel besteht darin, al der feste Ladenpreis tatsächlich — die Rechtsfrage scheidet aus — nicht mehr besteht, ist die wirtschaftliche Entwicklung das geltende Recht erschüt tert hat, <0 der Börscnverin augenblicklich nicht die Fähigkeit und Macht besitzt, willkürlich Recht zu schassen, zu bestätige» und zu schützen. 2. Der frühere Zustand bestand darin, daß -n> die damalige Wirtschaftslage einen einheitlichen Inhalt der Verkehrsregelung zwischen Verlag, Sortiment, den anderen Buchhandelszweigen und dem Publikum auf Grundlage des festen Ladenpreises und als normal anerkannte Rabatte so wie bestimmte Verkehrseinzelheiten als buchhändlerisches Gewohnheitsrecht hcrauskristallisiert hatte, b) dieses Gewohnheitsrecht aus Grund der Satzungen des Bor senvcreins in allgemeinen verbindlichen Ordnungen kodi fiziert war, «> der Börsenvcrein teils selbst, teils mit Hilfe der Kreis- und Ortsvereine durch die Mittel des Ausschlusses und der Sperre die Einhaltung dieser Ordnungen erzwang. 3. Die heutige Ausgabe besteht darin: ein der heutigen Wirtschaftslage entsprechendes Gewöhn heitsrecht zu bilden, b> dasselbe alsdann in Ordnungen des Börscnvercins zu kodi sizieren, -) dem Börsenvcrein die Fähigkeit und Macht wiederzuqeben zur Bestätigung und zum Schutze dieses kodifizierten, d. h nunmehr positiven Rechts. II. D i e L ö s u n g. l. Das materielle buchhändlcrische Verkchrsrecht kann nur durch vertragsmäßige Abmachungen von Firma zu Firma ge schaffen werden, welche eine genügende Einheitlichkeit der Rege« : lang und die Anerkennung des nach Zahl und Einfluß das buch- händlerische Leben maßgebend beherrschenden Teils aller Zweige des Buchhandels besitzen und nicht auf zwingenden Widerstand der Regierung, der Autoren und des Publikums stoßen. 2. Das neue Gewohnheitsrecht ist im geeigneten Zeitpunkt zu kodisizieren. Der Inhalt dieser Abmachungen von Firma zu Firma wird sich genügend einheitlich gestalten lassen oder nach Inkrafttreten vereinheitlichen, so daß sie in eine mehr oder minder kasuistisch gestaltete Ordnung des Börsenvercins gegossen werden können. Dies ist zu ihrem Schutze und wegen der Wirkung außerhalb des Buchhandels nötig, darf aber erst geschehen, wenn sie den gesam- >313
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