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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1929
- Strukturtyp
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- 1929-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1929
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- Deutsch
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>6 164, 18, Juli 1929, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f.d.Dtschn. Buchhandel. Selbst in diesem findet er alles vom Element verzehrt. Auch der schwarze Rock ist verbrannt bis auf einen noch glimmenden Zipfel. Vom Reisekästlein finden sich nur noch Spuren — aber unversehrt liegt auf dem Boden das »Paradiesgärtlein«, und viele Tausend Menschen strömen nun nach Bockenem, wo es der Superintendent ihnen nur zu gern zeigt als ein Wunder des Herrn! Schon weit früher hatte sich derartiges zugetragen mit dem frommen Werke. So im Jahre 1645 zu Creutzendorf in Schlesien unfern Lischwitz. Daselbst verlor ein Quartiermeister des Obristen Joachim Ernst Görtzki durch Brand seinen Wagen, in dem sich jenes Buch befand. Das Gefährt verbrannte mitsamt dem Gebäude, in dem es gestanden: »Folgenden Tags, als der Quartiermeister nach zerschmolzenem Zinn und Kupffer, welches er auch auf dem Wagen gehabt, nachsucht, fand er sein Büchlein, vorbesagtes Paradtesgärt- lein Johann Arndts, gantz unversehrt, wie es zuvor gewesen, daß man auch keinen Brand daran riechen können. Dieses Büchlein hat er einem Lieutnant verehrt, der es gegen ein Pferd vertauschet. Solcher Verlaufs ist dem gantzen Görtzki- schen Regiment, auch vielen Bürgern zu Lischwitz wissend, daß an dieser Begebenheit keineswegs zu zweiffeln«. Ein Exemplar des Paradiesgärtleins, mit dem etwas ähnliches im Jahre 1624 in der Unter-Pfalz geschehen war, hob man sogar in der »Fürstlichen Bibliotheca oder Bücherschrein« zu Butzbach als Sehenswürdigkeit auf. I. Deutscher Reklame-Verband. — Da im August d. I. in Berlin der Welt-Reklame-Kongreß abgeh-alten wird, soll die am 8. und 9. August 1929 auch in Berlin stattfinden.de alljährliche Hauptver sammlung des Deutschen Reklame-Verbandes E. V. (Verband Deut scher Reklamefachleute E. V.) sich ausschließlich den Fragen der inneren Organisation, des Ausbaues der Fachgruppen und der eigent lichen Verbandsarbeit widmen. Die großen Probleme des Werbe wesens werden in internationaler Beleuchtung vom 11. bis 15. August auf dem Welt-Reklame-Kongreß erschöpfend behandelt. Die am 10. Aug. in Berlin zur Eröffnung gelangende Reklameschau 1929, die in ihren gesamten zur Verfügung stehenden Ausstellungsräumen be reits heute vollkommen ausverkauft ist, bringt auf durchweg hohem künstlerischen Niveau einen umfassenden Querschnitt durch die ge schichtliche Entwicklung, Praxis, Industrie, Kunst und Wissenschaft der Reklame. In jahrelanger Vorbereitung ist hier ein Werk entstanden, an dem kein Geschäftsmann, kein Kulturinteressent vorübergehen kann. Für die Neklameschau liegen bereits heute außerordentlich zahlreiche Besuchsanmeldungen aus dem Auslande vor. Allein aus den Vereinigten Staaten von Amerika werden zum Besuch des Welt- Reklame-Kongresses und der Reklameschau mehr als 3000 Personen erwartet. Neklameschau in Japan. — Die Handelskammer in Asahikawa, Hokkaido (Japan), teilt mit, daß anläßlich ihres 50jährigen Jubiläums in diesem Jahre in Asahikawa eine Aus stellung veranstaltet wird, die mit einer Schau über die Entwicklung der Reklame des In- und Auslandes verbunden werden soll. Mit Rücksicht auf die von Jahr zu Jahr wachsenden Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Japan, insbesondere aber in Anbetracht des hohen Standes der deutschen Neklametechnik wünscht die Kam mer den in Betracht kommenden deutschen Erzeugnissen einen beson ders würdigen Platz in der erwähnten Schau einzuräumen. In Frage kommen Neklamedrucksachen wie Plakate, Originalpackungen und Kataloge. Die Kammer wünscht, ein möglichst reiches Material dieser Ausstellungsgegenstände zu erhalten, um den interessierten Kreisen des japanischen Handels und der Industrie eine richtige Vorstellung von dem Stande und der Bedeutung der deutschen Re klame geben zu können. Fragebogen oder Bestellschein. — Das Pressebüro der Jndustrie- und Handelskammer Berlin hat vor kurzem eine Notiz versandt, die sich mit der Praxis einzelner Adreßbuchverleger befaßte. Diese »Verleger« haben die Gepflogenheit, in ihren Ankündigungen für neue in Vorbereitung befindliche Adreßbücher in besonders auffälligem Druck kostenlose Eintragung anzubieten. Gutgläubige Unterzeichner derartiger Formulare erfahren hinterher, daß unter kostenloser Eintragung der Firma nur der reine Handelsname zu verstehen sei und daß die überschießenden Angaben, selbst die verkehrsnotwendigen Bestimmungen von Branche, Straße, Hausnummer usw. mit 6 NM. pro Zeile berechnet werden. Einreden wegen Irrtums oder Täu schung über den Inhalt der absichtlich unklar gehaltenen Frage bogen werden nicht anerkannt. Kurzfristig lassen dann diese »Ver leger« Zahlungsbefehle ergehen und eröffnen rücksichtslos das Zwangsbeitreibungsverfahren. Diese Methode ist im anständigen Adreßbuchgewerbe nicht üblich, und von Tag zu Tag häufen sich bet den Wirtschaftsorganisationen und -körperschaften die Beschwerden von Firmen, die sich geschädigt fühlen. Das anständige Adreßbuchgewerbe verwendet im Gegensatz zu dieser neuartigen Methode keine Fragebogen zur Werbung kosten pflichtiger Eintragungen. Angebots-Formulare werden vielmehr, wie es kaufmännisch üblich ist, als Bestellscheine bezeichnet, und es wird größter Wert darauf gelegt, die Anfrage für die kostenfreien Eintragungen und bas Vertragsangebot für die kostenpflichtigen Eintragungen schärsstens zu trennen. Das anständige Adreßbuch gewerbe verzichtet darauf, aus Mißverständnissen Aufträge für be zahlte Eintragungen zu konstruieren. Der entscheidende Gesichtspunkt ist der, baß an Stelle eines Be stellscheines ein unklarer Fragebogen verwendet wird. Daß die Unklarheit beabsichtigt ist, liegt auf der Hand. Obwohl Tausende von Firmen Einreden gegen die Auslegung des Fragebogens erhoben haben, obwohl ungezählte Prozesse vor dem Amtsgericht Berlin- Mitte schweben, sehen sich diese »Verleger« nicht veranlaßt, durch eine entsprechende Erklärung auf dem Fragebogen die Mißverständ nisse auszuschließen. Wenn man dazunimmt, baß der »Verleger«, welcher zuerst diese Methode verwendet hat, wegen seiner labilen Wirtschaftsmoral bei Herausgabe eines Adreßbuches strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden ist, so kann über das Motiv für die unklare Gestaltung des Fragebogens wenigstens in diesem Falle kein Zweifel bestehen. Zivilrechtlich hat das Amtsgericht Berlin- Mitte keine einheitliche Rechtsprechung entwickelt. Mit den für sie günstigen Urteilen gehen diese Verleger hausieren, sie unterschlagen jedoch die gegenteiligen. Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß es sich hier um ein Geschäftsgebaren handelt, daß die weiteste Beach tung aller interessierten Kreise verdient. Die Industrie- und Han delskammer Berlin hat in einem Gutachten sich auf den Standpunkt gestellt, daß das Angebot: »Eintragung der Firma ist kostenlos« handelsüblich die Bedeutung habe, daß sämtliche angeführten An gaben unentgeltlich ausgenommen werden müssen. Allen Empfän gern dieser »Fragebogen« kann nur geraten werden, sie mit der erforderlichen Sorgfalt und Vorsicht darauf zu prüfen, ob nicht eine versteckte Vertragsofferte vorlicgt, deren Annahme durch die Unter schrift nicht beabsichtigt ist. Der Fahrradunfall auf dem Wege zur Arbeitsstätte als Be triebsunfall. (Nachdruck verboten.) — Der bei einer Papierfabrik in Forchheim beschäftigte Kläger hat auf dem Heimwege von der Arbeitsstätte unvcrschuldetevweise einen Fahrradunfall erlitten, wo durch er 5 Wochen arbeitsunfähig geworden ist. Der 8 9 Abs. 4 des Gesamtarbeitsvertrages für die deutsche Papier-, Pappen-, Zell stoff- und Holzstoff-Industrie vom 12. Juli 1927 verpflichtet den Arbeitgeber bei nicht verschuldeten Betriebsunfällen der Arbeit nehmer zur Zahlung bestimmter Lohnsätze während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Auf Grund dieser Bestimmung verlangt der Kläger von seiner Arbeitgeberin die Zahlung dieser Lohnsätze. Die Firma weigert die Zahlung: sie ist der Auffassung, daß ein Unfall auf dem Wege von oder zu der Arbeitsstätte kein Betriebsunfall im Sinne des TV. sei. Im Gegensatz zum Arbeitsgericht hat das Lan desarbeitsgericht Bamberg die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Im gleichen Sinne entschied das Reichs-Arbeitsgericht, das zur Begründung ausführte: Dem LAG. ist beizutreten, wenn es die tarifliche Regelung dahin auslegt, daß im Sinne der damaligen Ge setzgebung (seit 1925) ein erweiterter Begriff des Betriebsunfalls gilt, der auch den Weg von und zu der Arbeitsstätte mit umfaßt. Dem stehen die den tariflichen Verhandlungen vorangegangenen Ver handlungen nicht entgegen. »Reichsgerichtsbriefe«. (RAG. 11/29. — Urt. d. Reichs-Arbeitsgerichts vom 8. Juni 1929.) Verbotene Druckschrift. — In dem Strafverfahren gegen den Expedienten Julius Wietscher aus Ohligs, Höhschciderstraße 135, 20. 4. 97 Leichlingen, hat das Schöffengericht in Solingen am 4. 4. 29 u. a. für Recht erkannt: Alle Exemplare des Umschlages des Buches »Erotik undSpionage in der Etappe Gent« von H. Wandt sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar zu machen. 4 I 38/29 (14). Elberfeld, 25. 6. 29. St.A. (Deutsches Kriminalpolizeiblatt Nr. 387 vom 16. Juli 1929.) Verantw. Schriftleiter: t. B. EurtEtreubel. — Verlag DerBörseuverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Druck: E. Hedrtch Nachf. Sämtl. in Leipzig. — Anschrift b. Schrtstlcttung ».Expedition: Leipzig C 1. Gerichtsweg 26 lBuchhändlerhauSj, Postschltehf. 274/75. 788
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