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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1884
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- Erscheinungsdatum
- 10.12.1884
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- Deutsch
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5808 Nichtamtlicher Theil 287, IO. Drcember. Da ist z. B. eine Bestimmung, daß Niemand mein Buch übersetzen darf, aber es ist daran geknüpft, daß ich gewisse Be dingungen erfülle; ich muß also erst mein Buch eintragen lassen und innerhalb einer bestimmten Zeit auch wirklich eine Ueber- setzung herausbringen; wenn ich diese Frist verstreichen lasse, ohne daß die Ucbersetzung erscheint, so verfällt mein Recht einfach, und nun sind unter hundert Schriftstellern neunzig in der Lage — das ist vielleicht ein noch zu schwacher Prozentsatz — sich vorher zu fragen, ob es sich auch lohnt die Eintragung seines Buches zu besorgen, weil er gar keine Aussicht hat, sein Buch in Fran zösisch oder Englisch innerhalb der bestimmten Schutzfrist über setzen zu lassen. Gleichwohl wird Niemand wünschen, daß diese Bestimmung aus dem Gesetze herauskomme. Den Wenigen, die in der Lage sind, Bücher zu schreiben, die übersetzt werden, soll auch das Recht gegeben werden, ihre Schöpfung auszunutzen, soviel sie irgend können, und genau in derselben Lage werden diejenigen sein, die sagen können: „ich schreibe jetzt einen Roman und gebe ihn heraus, aber ich will nicht, daß er durch die Leih bibliotheken verliehen wird; ich will, daß es erst nach einer ge wissen Zeit oder unter gewissen Bedingungen ausgeliehen werden kann." Deshalb meine Meinung, daß eine solche gesetzliche Be stimmung allerdings vou Nutzen ist. Damit hängt zusammen der andere Vorwurf, daß wir die Leute nur ruinireu wollten. Davon kann gleichfalls keine Rede sein; die Leihbibliotheken werden nicht nur später das gesummte Material haben, das sie gegenwärtig schon haben, sondern sie werden auch von den Autoren, die es sehr nützlich finden, den Leihbibliotheken die Bücher nicht zu dem gewöhnlichen Preise, sondern unter dem Preise zu lassen, nur damit sie unter das Publicum kommen, genügendes Material haben. Wenn die Leihbibliotheken klagen, daß sie kaum auskommcn mit dem, was sie einnehmen, da kommen wir aus einen ganz anderen Punkt, da kommen wir auf die Frage: warum machen sich die Herren eine so unverständige Concurrenz? Sollen schließ lich wir darunter leiden, wenn die Leihgebühr von Jahr zu Jahr immer weiter heruntergedrückt wird? Wenn nicht mehr Männer, die sich sür die Sache interessiren, Leihbibliotheken gründen oder als Leihbibliothekare darin Hausen, sondern irgend Jemand, der eine kleine Summe besitzt, sich eine solche Leih bibliothek kauft und Bücher ausleiht und nebenbei noch etwas Anderes thut, und wenn nun, damit Leser gewonnen werden, die Gebühr mehr und mehr herabgedrückt wird, darunter sollen schließlich wir leiden? Und das geschieht. Die Leihbibliotheken, wenn sie die Berechtigung haben sollten in der bisherigen Weise vorzugehen und Jeden zu binden, sich das Ausleihen von Büchern gefallen zu lassen, müßten mindestens ihre Pflicht thun. Das thun sie aber nicht mehr; die Leihbibliotheken schassen nicht mehr so viel Bücher an und nicht alle die Bücher, die sie haben müßten, sondern sie suchen, wie sie auskommen können, erst spät oder gar nicht eine solche Anschaffung zu machen oder suchen eine solche zu herabgesetzten Preisen zu erlangen. Wenn die Leihbibliotheken die einzigen Abnehmer sind, und sie setzen sich durch unvernünftige Concurrenz außer Stand ihren Verpflichtungen zu genügen, dann tritt an uns die Nothwendigkeit heran, ob wir nicht den Ge setzgeber anrufen müssen, uns soweit zu helfen, als er kann; so weit kann er aber, wie ich präcisirt habe, und deshalb ist meine Meinung, wir beauftragen den Vorstand, die Reichsregie rung durch eine Zuschrift zu ersuchen, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Aus dem Anträge, der vorhin gestellt worden ist, möchte ich zweierlei herausbringen; im klebrigen könnte er dann meines Erachtens angenommen werden. Erstens möchte ich nicht voich vornherein sagen, daß die Leihbibliotheken uns schädigen. Das! ist ein Urtheil, das wir offen lassen können; wir werden auf diese Weise niemals nnt der Discussion zu Ende kommen. Zweitens möchten wir meines Erachtens den Schluß des Antrags streichen. Ich würde also Vorschlägen: „DerAllgemeineDeutsche Schriftstellerverband wolle beschließen eine Commission einzusetzen zur Bearbeitung einer der deutschen Reichsregierung zu übermittelnden Denkschrift, in welcher das Ersuchen gestellt wird, durch eine Ergänzung zum deutschen llrheberrechtsgesetze das gewerbsmäßige Ver leihen von Büchern — und dann würde ich auslassen: „und periodischen Druck schriften" — ohne Erlaubniß des Verfassers resp. des Verlegers zu unter sagen". Wenn wir diesen meinen Antrag anuehmen, dann wurde also von Seiten des Vorstands eine Denkschrift ausgearbeitet und der Reichsregierung übergeben werden, mit dem Ersuchen, dar über weiter zu befinden. Bon der Antwort, die uns von da kommen würde, würde cs ja abhängen, was wir weiter thun oder nicht thun können. Rechtsanwalt Träger. Ich möchte Sie bitten, »ach ganz ruhiger und leidenschaftsloser Erwägung den Antrag abzulehnen, damit auch diese Sache endlich von der Tagesordnung des Schrist- stellerverbandcs verschwindet. Ich halte es absolut nicht für vor- theilhaft, wenn wir uns mit Dingen beschäftigen, die keine Unter lage und gar keine Hoffnung auf Realisirung haben, und während ich sonst absolut nicht gewohnt bin, vor der Erregung von Gegner schaften mich zu fürchten, so ist es sehr unpraktisch, wenn wir wegen Nichtigkeiten für uns sehr wichtige Classen der Bevölke rung unnütz aufregen oder uns zu Feinden machen, wie nach dem Vorschläge meiner Herren Vorredner geschehen würde. Ich bin, wenn man bescheidene Ansprüche stellt, ein Stück Schriftsteller, ein Stück Parlamentarier, ein Stück Jurist, und muß von meinem Standpunkte aus sagen: der Antrag hat absolut keinen Boden, keine Zukunft, und wenn wir auch neu wählen, die Zusammensetzung des Reichstags bleibt doch wesentlich die selbe, und der Antrag hat niemals Aussicht irgend im Reichs tage Annahme zu finden, und zwar aus zwei Gründen; den einen hat mein Freund Wichert schon erwähnt; das Gesetz vom 11. Juni 1870 ist ein ziemlich neuer Schritt in der Gesetz gebung gewesen, man hat damit, wie mein Herr Vorredner richtig ausgeführt hat, nicht das geistige Eigenthnm in dem idealen Um fange, den wir uns vielfach darunter vorstellen, sestgestellt, son dern nur verschiedene — sagen wir einfach — polizeiartige Vor schriften statnirt; und dann, das vergessen Sie ja nicht, war die Lust des Reichstags und namentlich die Lust der Liberalen, all zuweit aus diesem Gebiete zu gehen, gar nicht groß, und ein verehrter Freund von uns allen, ein liberaler und ein hervor ragender Schriftsteller, auch Mitglied dieses Verbands, vr. Karl Braun-Wiesbaden, war einer derjenigen, die am meisten gegen allzuweitgehende Beschränkung in dieser Beziehung arbeiteten; und Sie haben ein praktisches Beispiel an einer Materie, die gewiß viel mehr der Regelung bedarf, die gewiß viel gerechtfertigter ist, als diese Leihbibliothekenfrage, die gar keine Frage ist, das ist die Benutzung des geistigen Eigenthums Anderer zu dramati scher Verarbeitung. Das ist ganz richtig, wenn Jemand eine Novelle geschrieben hat und ein dramatischer Schneider herkommt und ein Theater stück daraus macht, und aus demselben einen sehr erheblichen Ge winn hat, während der eigentliche Erfinder des Stoffes, der jenige, welcher dem Schneider das Tuch geliefert hat, dieses nicht > bezahlt bekommt, so ist das eine schreiende Ungerechtigkeit, und 1 Ihr Vorstand hatte eine sehr Wohl motivirte Denkschrift an den
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