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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.12.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.12.1884
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- Deutsch
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5066 Nichtamtlicher Theil. .11 287, 10. December. im Allgemeinen und einige specielle Wünsche betreffs darin auf zunehmender Bestimmungen auseinander. Als nun der Vertrag mit Deutschland durch die Regierung eingcbracht wurde, hofften wir, daß in demselben doch mindestens ein Theil der Wünsche unseres Handels wie auch der nieder ländischen Autoren, deren Interessen mit den unsrigen überein- stimmeu, berücksichtigt sein würde; allein zu unserer nicht ge ringen Enttäuschung konnten wir davon nichts entdecken, weder im Entwürfe selber noch in den Motive», welche ihm beigc- geben sind. Daher nehmen wir uns jetzt die Freiheit uns mit unseren Beschwerden an Ihre hohe Versammlung zu tuenden, um Sie damit bekannt zu machen, ans welchen Gründen wir die Uebereinknnst in der Form, wie sie Ihrer Begutachtung vorliegt, für unvereinbar mit den Interessen des niederländischen Buch handels und der niederländischen Autoren halten. In der erwähnten Adresse gaben wir unserer Ueberzeugung dahin Ausdruck, daß im Allgemeinen der Abschluß keines ein zigen den Nachdruck betreffenden Vertrages als vortheilhaft für uns betrachtet werden kann, mit Ausnahme eines solchen mit Belgien in Anbetracht der llebcreinstiminung der niederländischen und vlämischen Sprache. Da unsere Sprache im Gegensatz zu denen der umliegenden Länder aus unser Land beschränkt ist, so kommen die Vortheile der Verträge, welche mit anderen Ländern als Belgien abgeschlossen werden, lediglich den Autoren und dem Buchhandel jener Länder zu Gute. Auch auf den jetzt mit Deutschland abzuschließenden Vertrag ist dieser Einwand voll kommen zutreffend, da unsere Sprache in dem genannten Lande nahezu unbekannt ist, während die deutsche Sprache bei uns allgemein gesprochen nnd gelesen wird. Verhinderung des Nachdrucks unserer Bücher in Deutschland bedeutet für jenes Land keinen Nachtheil, während die Sichcrstellung des Autorrechtes der deutschen Schriftsteller in unserem Lande, wo ihnen diese Wohlthat bisher nicht zukam, auf jeden Fall als eine weitgehende Concession betrachtet wer den muß, wie man übrigens auch über die Freiheit des Nach druckes ausländischer Werke denken mag. Die Begründung in den Motiven, daß ein Urheberrecht für den Autor, welcher seine Geistesproductc zu seinem Vortheil ausbeuten will, in einem Reiche von vierzig Millionen Seelen größeren Werth habe als in einem solchen von vier Millionen, verliert ihren Halt, wenn mau erwägt, daß unter den vierzig Millionen Deut schen nur sehr Wenige Niederländisch verstehen, während ein recht ansehnlicher Theil der vier Millionen Niederländer die Geistesproducte der deutschen Autoren unmittelbar sich zu eigen zu machen im Stande ist. Aus Obigem möchten wir keineswegs entnommen sehen, daß wir etwa wünschen würden, für unseren Handel die Freiheit des Nachdrucks deutscher Bücher zu behalten. Wir wollen nur dar- lcgcn, daß durch den Vertrag lediglich den Interessen Deutschlands gedient ist, und daß, wenn wir uns gegtn denselben in Betreff des Nachdrucks Iveder sträuben wollen noch mögen, wir dies um so entschiedener thun zu müssen glauben hinsichtlich des Uebersetzungsrechtes, welches durch Artikel 10 des Vertrages den Autoren je eines Landes im anderen Lande gesichert werden soll. Zunächst erregt es unser Befremden, daß dies für den Zeit raum von zehn Jahren geschehen soll, während Artikel 16 des nieder ländischen Gesetzes zur Regelung des Autorrechts dem nieder ländischen Autor nur fünf Jahre das Recht vorbehält, eine Uebersetzung seines Werkes herauszugeben. Die Unbilligkeit dieser Bestimmung, daß dem Ausländer hier zu Lande ein länger dauerndes Recht gegeben wird als dem Niederländer, springt in die Augen. Was bezüglich des Uebersetzungsrechtes in den Motiven ge sagt ist, scheint uns unzutreffend, nämlich daß der Vertrag eben so viel im Interesse der Niederlande als Deutschlands bedeute, da man nach Ansicht der Regierung Beweise habe von der Zunahme in Deutschland erschienener Uebersetzungen nieder ländischer Werke. Die Erfahrung unserer niederländischen Ver leger geht dabin, daß niederländische Bücher nur tu sorgfältiger Auswahl in's Deutsche übersetzt werden, und daß die Anzahl der Werke, welchen dieser Vorzug zutheil wird, in keinem nennenswcrthen Verhältniß steht zu der Zahl deutscher Bücher, welche in den Niederlanden übersetzt werden. Ueberdies rechnet cs sich die Mehrzahl unserer Schriftsteller und Verleger, wie mit unserer obigen Ausdrucksweise angcdeutet sein soll, zur Ehre, wenn ihre Bücher in eine fremde Sprache übertragen werden, und wünscht durchaus nicht, daß hier eine Beschränkung durch Vertragsbestimmungen eintrete. Uebersetzungen dagegen in's Niederländische aus fremden Sprachen und nicht zum geringsten Theile aus dem Deutschen, sind für unseren Büchermarkt nachgerade ein ständiges Bedllrsmß geworden, so daß, wenn deren Ausgabe verhindert wird, in erster Linie der Buchhandel, alsdann aber auch die niederländischen Buchdruckereien, die Papierindustrie und noch andere Geschäfts bräuchen, welche mit unserem Handel in Beziehung stehen, die üblen Folgen hiervon zu tragen haben werden. Daß die Beschränkung des Uebersetzungsrechtes keineswegs allgemein als wünschenswerth betrachtet wird, zeigt die Ueber- einkunft mit Frankreich vom 29. März 1855, ergänzt durch die Uebereiukunft vom 27. April 1860, in welcher sich keine einzige hierauf bezügliche Bestimmung findet, und bei deren Abschluß die Regierung damals ausdrücklich versicherte, daß es der be stimmte Vorsatz der contrahirenden Regierungen gew sen sei, die Freiheit des Uebersetzungsrechtes zu wahren. Wir glauben, daß Frankreich, indem es so handelte, die Interessen der französischen Schriftsteller gefördert hat, und auch Deutschland würde in der Befolgung des von Frankreich ge gebenen Beispiels den Vortheil seiner eigenen Autoren wahr- nehmcn. Denn es ist nicht in Abrede zu stellen, daß die nieder ländischen Uebersetzungen, welche von verschiedenen deutschen Werken herauskommen, diese letzteren hier zu Lande in so hohem Grade bekannt machen, daß dadurch auch die Original-Aus gaben viel größere Nachfrage finden, als sonst der Fall gewesen wäre. Als einige Beispiele von vielen nennen wir nur die Romane von Ebers und von Fritz Reuter, welche Autoren vor dem Erscheinen der niederländischen Uebersetzungen hier so gut wie unbekannt waren. Es können somit nach unserer Ansicht dem Nachtheil, welcher unserem Handel durch die Verhinderung der Uebersetzung zu gefügt wird, auch nicht einmal Gründe der billigen Rücksicht nahme aus deutsche Autoren entgegengehalten werden, und wir glauben, daß der in's Auge gefaßte Zweck, daß nämlich in der Praxis beiden Ländern durch den Vertrag Bortheile erwachsen sollen, am allerwenigsten durch den Artikel 10 erreicht werden wird. Hiermit haben wir unsere Hauptbeschwerde gegen den Ver trag auseinandergesetzt; aber wir haben noch andere Bedenken dagegen, welche, falls das Obengesagte nicht ausreichend scheinen möchte, um den Vertrag für die Niederlande unannehmbar zu machen, ohne Zweifel an ihrem Theile dazu beitragen werden. Art. 4, ul. 4 bestimmt, daß die Aufnahme von Musikwerken in Sammlungen für Musikschulen, ohne Zustimmung des Com- ponikten, als unerlaubter Nachdruck angesehen werden soll. Diese Bestimmung ist wieder ganz zu Gunsten Deutschlands. Wie selten geschieht es, daß die Composition eines niederländischen
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