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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1884
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1884
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5182 Nichtamtlicher Theil. ^ 2L8, 5. November. 2t. Der Betriebs- und Capitalfonds der Akademie wird folgendermaßen gebildet: 1) durch Beiträge aus der Centralvereinscasse, 2) durch Zahlungen der Lernenden und etwaige Einnahmen aus den Arbeiten dieser. 3) durch Schenkungen und Stiftungen vom Staate, von der Stadt, von Korporationen oder von einzelnen Förderern. Letzere haben, insofern sie ihre Schenkungen und Stiftungen an gewisse Bedingungen geknüpft haben, das Recht, sich persönlich oder durch einen Bevollmächtigten von der vertragsmäßigen Ver wendung der Stiftungen zu überzeugen. 25. Die innere Administration der Lehranstalten wird, sobald die Nothwendigkeit sich hcrausstellt, einem besoldeten oberen Be amten unter Beihilfe der nothwendigcn Lehrer und dem sonstigen Personal übertragen. Die Lehrer, eventualitcr der obere Beamte, werden von dem Centralausschuß nach Vorschlägen des Akademievorstandes angestellt. Alles Nähere über äußere Stellung rc. ordnet ein Vertrag analog KZ. 15 und 22. Die Ausstellungs-Angelegenheiten. 26. Bei der Bedeutung des Ausstellungswesens wird eine ständige Commission für dasselbe von dem Centralvorstand und aus dessen Mitgliedern ernannt. Dieselbe besteht aus einem Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses und aus anderen sechs Mitgliedern des Gesammtvorstandes, von welchen jedes einer anderen der sechs Witgliedergruppen angehören muß. Bei besonderen Veranlassungen ist der Gesammtvorstand berechtigt, die Commission durch sechs Mitglieder aus der Ge- sammtheit der Mitglieder zu verstärken, doch muß jede der sechs Gruppen repräsentirt sein. 27. Die besondere Aufgabe dieser Commission ist: 1) Unter Anlehnung an die jährlichen Ausstellungen des Börsenvereins der deutschen Buchhändler für eine würdige Repräsentation des Leipziger Buchgewerbes Sorge zu tragen, namentlich derjenigen Zweige, die auf der Aus stellung der Buchhändler entweder garnicht oder nur ungenügend zur Anschauung gebracht werden können. 2) Unter Umständen auf Permanenz dieser Ausstellungen hinzuarbeiten. 3) Die zweckmäßige Beschickung der internationalen Aus stellungen, womöglich in collectiver Weise, zu leiten und die dazu etwa nöthigen besoldeten Beamten vorzu schlagen. Die Generalversammlung. 28. Die oberste Instanz des Ccntralvereins ist die General versammlung. Jährlich einmal findet eine ordentliche General versammlung statt. In der Regel soll dieselbe im Laufe des Januar abgehalten werden. Der Gesammtvorstand stellt die Tagesordnung fest und macht dieselbe vier Wochen vor der Generalversammlung bekannt. Anträge seitens der Mitglieder sind 14 Tage vor der Versamm lung einzureichen. In besonders dringlichen Fällen kann der Gesammtvorstand eine außerordentliche Generalversammlung unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zusammenbernsen. Er ist dazu ver pflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. 28. Die Befugnisse der Generalversammlung sind: 1) Wahl und Entlassung des Gesammtvorstandes, der Commissionen u. a., so weit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist; 3) Festsetzung der Minima des Jahresbeitrages und des Ein trittsgeldes; 3) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Voran schlages; 4) Abänderung des Statuts; 5) Entscheidung über Rcclamationen betreffend Ausschließung oder verweigerte Aufnahme; 6) Entschließung über alle Anträge, welche auf statutmäßigem Wege cingebracht worden sind. 30. Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden, wo nicht anders bestimmt ist, nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder gefaßt. Auswärtige Mitglieder sind berechtigt, ihre Stimmen aus ein Leipziger Mitglied ihrer Gruppe durch Mandat zu übertragen; jedoch darf ein Leipziger Mitglied nicht mehr wie sechs solche Stimmen repräsentiren. Ein amtliches Protokoll ist durch einen Notar auszunehmen und durch zwei Vorstandsmitglieder und zwei andere Mitglieder zu contrasigniren. 31. Eine Abänderung einzelner Statut-Paragraphen oder eine Revision des ganzen Statuts kann nur auf Antrag des Gesammtvorstandes oder von 25 Mitgliedern des Vereins staltfinden, und muß ein solcher sechs Wochen vor der General versammlung gestellt werden. Zur Annahme gehört eine Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder. 32. Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder stattfinden. Die hierüber be schließende Generalversammlung (ordentliche oder außerordentliche) kann erst nach einer Frist von acht Wochen zusammentreten. Beschließt dieselbe mit einer Majorität von drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung, so wird eine Commission von sechs Vorstandsmitgliedern und sechs anderen Bereinsmit- gliedern von der Generalversammlung gewählt, welche unter Leitung des Vereins-Vorsitzenden die Auslösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens und der Sammlungen desselben unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge nach dem in dem Statut ausgesprochenen Zweck und übereinstimmend mit den Beschlüssen der Generalversammlung zu ordnen hat. kVeuer -4 nreiger Mr FMioA»'G>/»e und 8er- snsgeZeben von Lr. ck. Leteboldt. Holt 11. dloveinbor 1884. Inbs.lt: 2nr Llodieiniseben Likliogrspbie. — Obronvloxisekss Verreiobniss Lnglmeber und Lineribsniseber Lobriktstelier unck Lnonz-mer Lobritten snt dein Oebiete der Lteno- grsxbisoben Litterstnr. (8ob1us8.) — Der ^Intignsr und Lernard Husritob. — Lep8in8nnd6ratv.lvortt. — Litterstnr und Alsoellsn. — .allgemeine LiblioZrspbie. — -Intisge und Litte. — Ttutrut LN die Herren Libliotbebsre.
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