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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1921
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- 1921-07-30
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- 30.07.1921
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Redaktioneller Teil Krsisversin der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler. Bekanntmachung. Die von annähernd IVO Mitgliedern aus allen Teilen Rhein lands und Westfalens besuchte 78. ordentliche Hauptversammlung des Kreisvereins der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler am 24. Juli 1821 zu Bochum faßte einstimmig folgenden Beschluß: -DaderbeabsichtigteVertragzwischenschön- wissenschafilichein Verlag und Soriiment nicht zustande gekommen i st, erklärt die 78. Hauptver sammlung des Kreisvereins der Rheinis ch-W e st- sülischenBuchhändlerdieNotstandsordnungin der Fassung vom 13. Februar 1921 für die Er zeugnisse des schön wissenschaftlichen Verlags und für seine Mitglieder als allein verbind- lich. Unsere Mitglieder erklären ihre Unter schriften zu Sonderabkommen mit schönwissen- sch östlichen Verlegern als hinfällig, weil die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.« Der Borstand des Kreisvereins der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler. Das Schulbuchmonopol vor den Toren — villesnt eon8uIes. Der Sem Reichstag unter dem 22. April vocgclegte Entwurf eines Reichsschulgesetzes betitelt sich bescheiden als »Entwurf einesGesetzeszurAusführungdesArtikels146 Abs. 2 der Reichsversassung«. Nachdem der erste Absatz dieses Artikels bestimmt hat, daß »für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule seine Anlage und Neigung, nicht. . . das Religionsbekenntnis seiner Eltern . . . maßgebend-- sein soll, fährt der zweite Absatz fori: -Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geord neter Schuibetrieb, auch im Sinne des Abs. l, nicht beeinträch tigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landcsgesetz- gebung nach den Grundsätzen eines Reichs gesetz cs.- Dieses Neichsgcsetz ist cs also offenbar, das mit dem neuen Entwurf vorgelegt wird. Es ist deshalb unzweifelhaft auch auf die von dieser Verfassungsbestimmung umrissenen Grenzen be schränkt. Es ist darauf beschränkt, die -Grundsätze- aufzustellen, nach denen künftig die verfassungsmäßig vorgesehenen Bekennt nis- oder Weltanschanungsschulen einzurichten sind. Nur um diese Schulen handelt cs sich, nicht — um das von vornherein klar hcrauszustellen — um das allgemeine Schulwesen. Soweit der Entwurf etwa Dinge zu ordnen unternimmt, deren Ordnung für die Einrichtung der Bekenntnisschulen nicht erforderlich ist, über-j schreitet er seine Zuständigkeit und setzt sich in Widerspruch zur Verfassung. Die Tragweite des hier borgclcgten Entwurfs wird niemand unterschätzen. Als Deutsche und »Erziehungsberechtigte« werden s auch wir Buchhändler uns sehr ernst und gründlich mit ihm aus- ! einanderfetzen. Als Buchhändler dagegen werden wir vor allem l zu fragen haben, Weiche Rückwirkungen er auf die Entwicklung des ! Buchhandels haben muß. ! Auf den ersten Blick und nach dem Titel möchte es scheinen, ! als ob höchstens die Bücher für den Religionsunterricht betroffen ! werden könnten. Nähere Prüfung ergibt aber, daß der Entwurf weit darüber hinausgeht; daß er den Versuch macht, in dieses ^ grundlegende Reichsgesetz sür sämtliche Lehrbücher Bestimmun gen cinzuschmuggeln, deren Durchführung mit Notwendigkeit zum Schulbuchmonopol führen müßte. § 3, Abs. 2, Ziffer 3 des Gesetzes und gleichlautend Z 4, Abs. 2, Ziffer 3 bestimmen nämlich für die Bekenntnisschule und die weltliche Schule: »Dem Unterricht sind die allgemein bestehenden Lehrpläne und die allgemein gebrauchten Lehrbücher zu grunde zu legen.« Und die Begründung sagt hierzu: -Bei den vielfachen Übergängen einzelner Schüler von einer Gemcinschafts- zu einer Bekenntnisschule und umgekehrt, die künftig Vorkommen werden, muß eine Gewähr vorhanden sein, daß in allen Volksschulen in der Hauptsache dasselbe gelehrt wird. Aus diesem Grunde sollen auch die allgemein gebrauchten Lehrbücher in den Volksschulen grundsätzlich die gleichen sein... Demnach müssen beispielsweise die Lesebücher aller Volks schulen in der Hauptsache aus denselben Lesestücken bestehen .. .» Zunächst wird man Wohl etwas überrascht sein, hier von -d e n allgemein gebrauchten Lehrbüchern- als von etwas Selbst verständlichem zu lesen. Gibt es denn solche überhaupt? Bevor er antwortet, fragt der Vorsichtige: was ist denn unter »allgemein- hicr verstanden? Sicherlich zum mindesten die Allgemeinheit der »Gemeinde». Denn die Begründung stützt sich auf den Übergang einzelner Schüler von einer Schulart zur anderen. Die Allgemein heit von Klasse oder Schule kann also nicht gemeint sein. Die Begründung fordert aber auch, daß »in allen Volksschulen- in der Hauptsache dasselbe zu lehren sei. Hätte sie sich hierbei auf die Gemeinden beschränken wollen, so wäre das unfehlbar gesagt worden. Unter der Allgemeinheit ist also hier mindestens die der Provinz zu verstehen. Der ganze Gedankengang von Gesetz und Begründung machen es aber höchst wahrscheinlich, daß sogar die Allgemeinheit des Reiches geweint ist. Will doch das Gesetz die Grundlagen für eine einheitliche Gestaltung der Schulen über das ganze Reich hin schaffen, auf der die Landesgesetzgebung nur weiter ausbauen soll. Dementsprechend sagt auch die Begrün dung in der Einleitung (S. 5), daß ß 146, Abs. l die Regel- schule definiert. Auch muß angenommen werden, daß ein Reichsgesetz, wenn cs ohne jede Einschränkung den Begriff -allgemein- ge braucht, nichts anderes meinen kann, als die Allgemeinheit des Reiches. Im anderen Falle wäre ein einschränkender Zusatz erforderlich gewesen. Aber selbst wenn nur die Allgemeinheit der Länder oder Provinzen gemeint wäre, so würden die nachstehen den Ausführungen auch hierfür in Geltung bleiben. Aus dem Gesetz ist also nichts anderes herauszulesen, als daß es einheitliche Lehrbücher für das ganze >137
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