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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-02
- Erscheinungsdatum
- 02.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19201202
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192012022
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
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« Geschäftsstelle oder bei-Postüberweisung innerhalb des Deut- 8 Dörjenvereins zahlen für eigene Anzeigen 75 ps. f. d Seile. ! sehen -Reiches SO Mark halbjährlich. Nichtmitglieder im ZZ */, 6.250 M., 130 M.,6.65M.. Stellengesuche werden A « Deutschen Reiche zahlen für jedes Exemplar SO Mark halb- mit 40 Pf. die Seile berechnet. 2n dem illustr. Teil: f. Mitgl. »2 jährNch. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung über Leipzig ZZ d. Dörjenvereins ' § 6. 11OM.. 6. 21- M.. V, 6. 4-S LT oder durch Kreuzband, an Nichtmitglieder in diesem Falle f-Nichtmitgl. ISO M.. 35ON1.. S5O NI. 25°/> T.-S. Deil. werden gegen 7.50 Mark Zuschlag für jedes Exemplar. ZZ nicht angenommen. ^ Deiderseit. Erfüllungsort ist Leipzig. 12 Nr. 272 <R. 181). Leipzig, Donnerstag den 2. Dezember I92V. 87. Jadr,an« Redaktioneller Teil. Kreisverem der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler. Bekanntmachung. Wir beehren uns die Mitteilung zu machen, daß der Kreis- verein mit dem 1. Dezember ein« Geschäftsstelle ins Leben ruft und hierfür als Syndikus Herrn vr. jm. st es,', pol. Alfred Klages gewonnen hat. Für die Einrichtungszeit und bis zur Übersiedlung an ihren endgültigen Sitz (voraussichtlich Düsseldorf) bleibt die Anschrift wie folgt: Geschäftsstelle des Kreisvereins der Rh e i n i s ch - W e st fä l i s chen Buchhändler. Mülhei m (R uhr), Jahnstr. 13. Mülheim (Ruhr), den 25. November 1920. Der Borstand des Kreisvereins der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler. MaxRöder, l. Vorsitzender. Im Anschluß an vorstehende Benachrichtigung seitens un seres Vorstandes bittet die unterzeichnet« Geschäftsstelle um freundliche Unterstützung bei der Lösung der ihr überwiesenen Aufgaben. Gleichzeitig erlauben wir uns sowohl der Geschäfts stelle des Vörsenvereins, als allen denjenigen Stellen und Per sönlichkeiten, mit denen uns in Zukunft die Ehre des Verkehrs verbinden wird, ein für allemal die Versicherung unserer vor züglichsten Hochachtung und Ergebenheit auszusprechen, mit der Bitte, uns von der jedesmaligen Wiederholung dieser Versiche rung entbinden zu wollen. Hierzu die Zustimmung voraus setzend, werden wir unsere Schriftstücke unter Wegfall aller Ku- rialien zeichnen und bitten um das gleiche Verfahren im Ver kehr mit uns. Mülheim (Ruhr), den 25. November 1920. Geschäftsstelle des Kreisvereins der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler. ». K 1 ages, Syndikus. Bekanntmachung. Nach der Verordnung über die Freimachung von Arbeits stellen sind die Arbeitgeber verpflichtet, alle zu besetzenden Stellen dem Arbeitsnachweis am Orte ihrer Firmen Niederlassung zu melden. Wir bitten, diese Bestimmung zu beachten, wenn Stellenangebote im Börsenblatt veröffentlicht weiden. Der Stellennachweis des Börsenvereins twt auch weiter seine Tätigkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unentgeltlich aus. Eine Stelle kann mit einem auswärtigen Bewerber aber nur im Einverständnis des zuständigen Demobilmachungskom missars besetzt werden. Gleichwohl bitten wir, alle offenen Stel len unserer Stellenvermittlung zu nennen. Leipzig, den 30. November 1920. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. An die Mitglieder des Deutschen Verlegervereins. Jedes Mitglied des Vcrlegervereins, Vas ein Interesse an der Änderung oder Nichtände - rung der Satzungen hat, ist genötigt, persönlich in Weimar zusein, da laut 8 8 Abs. 8 niemand in Stell vertretung über die Änderung der Satzungen abstimmen darf. Leider ist nicht dieser Umstand in dem Vollmachtsoordruck für Slimmvertretung unterstrichen, sondern der im Verhältnis hierzu unwesentliche Punkt, daß kein Stellvertreter mehr als 0 Ab wesende vertreten darf. Ich sage -leider-, weil ich bereits von einer Anzahl Kollegen weiß, daß sie sich bei der Frage der Satzun gen durch Kollegen vertreten lassen wollen, die mi! der Erklärung, gegen die Satzungsänderung zu stimmen, nach Weimar fahren werden. Tatsächlich gestattet aber der Z 8 Abs. 8 nur die persön liche Abstimmung bei der Satzungsänderung. Die übrigen Punkte der Tagesordnung, zu denen eine Stellvertretung zulässig ist, dürften weitaus den meisten Kollegen im Verhältnis zu Punkt 1 -Satzungsänderung- unerheblich erscheinen und, wenn sie sich über den K 8 Abs. 8 klar sind, kaum noch der Bestimmung eines Stellvertreters bei der Stimmabgabe wert. Die Forderung des Vorstandes, die persönliche Teilnahme an der Sitzung bis zum 26. November bereits anzumelden, findet in den Satzungen keine Stütze. Selbst die Vollmachten brauchen satzungsgemäß erst am Tage vor der Hauptversammlung einge reicht zu werden. Von Ausweiskartcn ist aber in den Satzun gen nirgends die Rede. Eine Verweigerung der Teilnahme oder der Abstimmung eines Mitglieds an der Hauptversammlung für zugereiste Mitglieder wegen mangelnder Ausweiskarte dürfte die Beschlüsse der Hauptversammlung ungültig machen. (An Gast häusern sind außer den vom Vorstand genannten noch eine Reihe allerdings einfacherer Gasthäuser vorhanden.) Der angezogene Tell des 8 8 Abs. 8 der Satzungen lautet: Bei Abstimmungen in der Hauptversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, mit Ausnahme von solchen über Satzungsänderungen, für die eine Zweidrittelmehrheit er forderlich ist«. Irgend eine andere Schutzmaßnahme auch gegen die ein schneidendsten Satzungsänderungen seitens einiger weniger Mit- glieder, die etwa nur zu einer Hauptversammlung erscheinen wür den, gibt es also nicht. Allerdings sieht der Entwurf der neuen Satzungen in 8 8 Abs. 8 eine Stellvertretung auch für die Satzungsänderungen vor, ist also in dieser Hinsicht eure Verbes serung. Das nützt aber für den vorliegenden Fall nichts. Zu den einschneidendsten Änderungen der Satzungen will ich mich hier nur ganz kurz äußern und habe zu sagen, daß ich es er freut begrüßen würde, wenn künftig im Vertegervercin nur Ver-, legerangelegenheiten verhandelt werden könnten und dem Zu stand ein Ende gemacht würde, daß durch Mitglieder mit vorwie gendem Sortimenter-Interesse die kostbare Zeit der Sitzungen im Widerspruch mit den Verlagsinteressen in Anspruch genommen werden kann. Die Gründe darzulegen, weshalb ich den in 88 2 und 14 vorgcschlagenen Weg nicht für geeignet halte, würde mich an dieser Stelle zu weit führen. Zu 8 l4 des Entwurfes muß ich der Befürchtung Ausdruck geben, daß tatsächlich viele kleine (wirkliche) Verleger und man- 1445
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