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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redakttoneller Teil. 271, 1. Dezember 1920. Und eine solche Vorlage wird genau drei Wochen vor der Hauptversammlung vorgelegt, sodatz bestenfalls die in den Zen- tralpunklen vereinigten Mitglieder Stellung dazu nehmen können. Hat der Vorstand wirklich im Ernst angenommen, daß eine Zwei drittelmehrheit in dieser Hauptversammlung so leichtsinnig sein könnte, diese Vorlage zum Gesetz zu machen? Wahrlich, wir haben seit dem 9. November 1918 im deutsche» Vaterlands soviel an »»geschichtlicher, gesetzgeberischer Schnellarbeit erlebt, daß wir gewarnt sein sollten, in unsrer BerufSgemeinschaft in den selben »modernen» Kurs zu verfallen. Auf Einzelheiten gehe ich nicht ein, so sehr es lockt, sondern komme zum Schluß. Kritisieren ist leichter als besser machen. Ich verkenne gar nicht, daß der Verlegervcrein sich gegen eine Majnrisicrung im Börsenverein schützen muß, er kann das aber tun, ohne alle Brücken abzubrechen. Wir Alten können und wollen die Führung nicht übernehmen, aber das Recht wird man uns zugestchen, daß wir warnend unsre Stimme erheben, wenn die Führung verhäng nisvolle Wege einschlägt. Göttingen, am 1. Advent 1920. vr. WilhelmRuPre ch t. Ein Mahnwort in letzter Stunde. Der Kampf um die Notstandsordnung, der sich in neuerer Zeit dadurch verschärft hat, daß ein Teil der Kreis- und Orts- Vereine, der von der Deutschen Buchhändlergilde ausgegebenen Parole folgend, der neuen Notstandsordnung die Gefolgschaft versagte, tritt mit der außerordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins, die am 6. Dezember in Weimar statt finden wird, in ein neues Stadium ein. In dem Entwurf der neuen Satzung des Deutschen Ver- lcgervereins kommt der »Wille zur Macht» unverhüllt zum Aus druck, und zwar zur absoluten Macht, sowohl die Ein- wie die Verkaufspreise künftig allein bestimmen zu wollen — sicherlich zum großen Teile als Ergebnis der schroffen Stellungnahme des Sortiments, soweit es unter der Gildeführung steht. Der bis herigen Spitzcnorganisation des Buchhandels, dem Börsenvercin, würde durch die Annahme dieser Satzung seine Aufgabe künftig wesentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht, er selbst also seines Ansehens und seiner Wirkungsmöglichkeilen beraubt wer den. Er würde nicht nur die Kraft zu legislativen Maßnahmen stz 1c, Ziff. 2 der Satzungen des Börsenvereins) verlieren, sondern auch die Exekutive würde ihm künftig abgcnommen; sic geht nach dem Willen der neuen Satzung des Verlcgervereins auf diesen über (Z 5, Ziff. 11 des Entwurfs). An die Stelle einer nach außen hin geschlossenen, kraftvollen Organisation des Buchhandels tritt eine solche, die sich auf reine Verwaltungsmaßnahmen beschrän ken mutz. Die scharfen Gegensätze zwischen Verlag und Sorti ment werden sich künftig nicht mehr durch eine übergeordnete und zugleich vermittelnde Instanz zum Ausgleich bringen lassen, son dern auf dem Wege des Kampfes entschieden werden müssen — eines Kampfes, bei dem sich ein Teil des Verlages von vorn herein im Übergewicht befindet und dessen Ausgang für das Sortiment kaum zweifelhaft sein kann. Wird dem Sortiment durch die Ausschaltung der vermittelnden Tätigkeit des Börsen vereins die Möglichkeit eines Einflusses auf seine Ein- und Ver kaufsbedingungen genommen, so bleibt ihm in seinem Existenz kämpfe keine andere Wahl, als gegen den festen Ladenpreis Sturm zu laufen und seine Beseitigung, eventuell auf gesetzlichem Wege, anzustreben, ungeachtet der großen Gefahren, die ein solcher Akt der Verzweiflung für das Sortiment selbst hätte. Die gleiche Ge fahr läuft dabei aber der mittlere und kleinere Verlag wissen schaftlicher und der gesamte Verlag schön- und populär wissenschaftlicher Richtung, der sich Wohl darüber klar werden sollte, daß seine Interessen auf diesem Wege, der zu einer schweren Beeinträchtigung des Sortiments, wenn nicht zu seiner Zertrümmerung führen kann, ebenfalls aufs schwerste be droht sind. Die vom Vorstande des Deutschen Verlegerbereins ange strebte neue Verfassung, die einen plutokratischen Charakter nicht 1440 ganz verleugnen kann, läßt es zweifelhaft erscheinen, ob der Ver- legerverein künftig dazu fähig sein wird, die weit auseinander- gehenden Interessen der verschiedenen Verlagsgruppen gleich mäßig zu vertreten, und ob er nicht unter den bestimmenden Ein- sluh einer relativ kleinen Zahl von Grotzverlegern gerät, die über die Notwendigkeit der Erhaltung eines leislungssähigcn Sorti mentsbuchhandels anders denken als die große Zahl mittlerer und kleinerer Verleger, die dein Sortiment näher stehen und davon überzeugt sind, daß auch ihr Inter esse seine Erhaltung gebieterisch erfordert. Der wissenschaft lich« Großoerlag fühlt sich stark genug, seinen Vertrieb ganz ohne das Sortiment durchzufllhren; der mittlere und kleine Ver lag ist dazu nicht imstande, und der schönwissenschaftliche Verlag ist aus das Sortiment angewiesen. Dazu kommt, daß namhafte Mitglieder des Deutschen Ver legervereins, die zugleich ein Sortiment betreiben, und die bis her ans genauester Sachkenntnis heraus in hervorragender Weise und mit Erfolg für eine maßvolle Politik des Ausgleichs inner halb des Verlegervereins eingetreten sind, durch die neue Satzung gezwungen werden, überhaupt auszuscheidcn oder sich künftig mit der außerordentlichen Mitgliedschaft ohne Stimmrecht zu begnügen. Angesichts der schweren Gefahren, die «ine solche neue Ver fassung des Verlegervereins für den Gesamtbuchhandel mit sich bringen muß, kann allen Mitgliedern nur dringend empfohlen werden, an der außerordentlichen Hauptversammlung in Wei mar persönlich teilzunehmen und nach Möglichkeit dafür zu sor gen, daß die Grundlagen für eine Arbeitsgemeinschaft zwischen Verlag und Sortiment nicht zerstört werden. Ein »reiner» Verleger. Nachstehend veröffentlichen wir den Wort- laut des Urteils in Sachen Nitschmann gegen Börsenverein, das bereits im Börsenblatt Nr. 259 kurz erwähnt wnrde. Red. 3 o .1» 92/20. Verkündet am 13. Nov. 1920. Res. vr. Geißler als Gerichtsschreiber. Urteil. I n S ach e n des Buchhändlers P a u l N i t s ch m an n in Berlin W. 24, Friedrichstraße 125 — Prozetzbevollmächtigt«: Rechtsanwälte Justizrat Waldheim und 7». Dalitz in Leipzig —, Klägers, gegen 1. den Börsenverein der Deutschen Buchhänd ler zu Leipzig, Gerichtsweg 26, 2. dessen Vorstand: a) 1. Vorsteher: Verlagsbuchhändler Hofrat v,. A r - thur Meiner in Fa. Verlagsbuchhandlung I. A. Barth, Leipzig, Dörrienstratz« 16, b) 2. Vorsteher : Verlagsbuchhändler Geh. Hofrat Kom merzienrat Karl Siegismund in Fa. Verlagsbuch handlung Karl Siegismund, Berlin SW. 11, Dessauer Straße 13, c) 1. Schriftführer: Verlagsbuchhändler Paul Schumann in Fa. Verlag I. Engelhorns Nachf. Stuttgart, Silberburgstraße 189, rl) 2. Schriftführer : Buchhändler Otto Paetsch in Fa. Buchhandlung Graefe dl Unzer, Königsberg i. Pr., Paradeplatz, e) 1. Schatzmeister: Hans Volckmar in Fa. Kom missionsgeschäft F. Volckmar, Leipzig, Königstraße 35/37, k) 2. Schatzmeister: Max Röder, Buchhändler, in Fa. Max Röder G. m. b. H., Mühlheim (Ruhr), Fried- richstratzc l — Prozeßbevollmächttgte: Rechtsanwälte Justizrat l'r. Drucker, Or. Eckstein und l)r. Cers in Leipzig —, Beklagte, erkennt die 3. Zivilkammer des Landgerichts zu Leipzig
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