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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-05-10
- Erscheinungsdatum
- 10.05.1911
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- Deutsch
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5684 Mrlmbl»tt I. d. Dtschn. Buqhand-l. Sprechsaal. ^ 167, 10. Mai 1S11. Schlenderei. Der solide, ehrenhafte Sortimenter unterwirft sich so ziemlich selbstverständlich den Verkaufsbestimmungen des Börsenvereins bzw. der Provinzialvereine. In den Groß- bzw. Universitätsstädten denkt man darin etwas laxer. Es ist mir voriges Jahr sowohl wie dieses Jahr vor gekommen, daß Söhne hiesiger Einwohner, die während der Gymnasialzeit meine Kunden waren, bei mir anfragten, ob ich ihnen die Bücher, die sie für ihr Universitütsstudium gebrauchen, besorgen könnte mit einem Rabatt von 6 Prozent, denn so sei es ihnen angeboten von dortigen Handlungen. Es betrifft bei mir die Städte Karlsruhe und München. Beide Aufträge, der eine mit weit über 100 ^i, sind mir entgangen, weil ich mich auf die Verkaufsbestimmungen berief, die mehr als 2 Prozent an Privat- Personen verbieten. Mit Unterlagen kann ich nicht dienen, weil mir die Herren die Firmen nicht nennen wollen, um sich nicht um die 3 Prozent Mehrrabatt gebracht zu sehen. Es existieren solche Handlungen, und meiner Ansicht nach müßte es für den Börsenverein oder den betreffenden Provinzial- Verein ein Leichtes sein, diese Herren herauszusinden und ihnen das Handwerk zu legen. Ich möchte die Anregung dringend den Vorständen ans Herz legen. Offenburg. K. Trübe. Neue drohende Gefahr für den Sortimentsbnchhändlcr in Dentschland und auch dadurch für den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. (Vgl. Börsenbl. Nr. 102.) I. Obwohl ich nicht mehr in jugendlichem Alter stehe, lasse ich mich doch gern belehren, aber trotz meiner Bemühung gelingt es mir nicht, einzusehen, daß § 6 des Entwurfs unserer Börsen- Vereinssatzungen dasselbe, nur mit anderen Worten wie § 4 der Satzungen des Schwedischen Buchverlegervereins sagt Es freut mich aber, erkannt zu haben, daß von maßgebender Stelle, von der Redaktion unseres Vereinsorgans, mithin wohl auch von vielen unserer größeren Verleger aus der Haupt wert auf die Möglichkeit einer Lieferungsverweigerung zwischen den einzelnen Mitgliedern des Börsenvereins gelegt wird, welcher Ausnahmefall wohl eine allgemeine Zustimmung unter den Buch- Händlern finden muß; und einer Lieferungspflicht bei regelrechtem Verkehr ohne Umschweife zugestimmt wird. Dies gibt mir die Hoff nung, daß bei der Hauptversammlung eine andere Ausdrucksweise für § 5 gefunden wird, die eine Lieferungsverweigerung der Ver leger nicht ausschließt, sie aber zu einer Ausnahme stempelt, be dingt durch beabsichtigte oder angedrohte Jnteressenverletzung. II. Zur Erläuterung meines Artikels in Nr. 102 fühle ich mich veranlaßt den Aufdruck einer Buchhändler-Faktura wiederzugeben, auf den mich der Verfasser desselben selbst direkt kürzlich hinwies; er lautet: -Auch haben die meinen Fakturen aufgedruckten Bezugsbedingungen nur denjenigen Firmen gegen- über Gültigkeit, welche sich für meinen Verlag, und besonders meine Neuigkeiten tätigst verwenden«. Diese heute gesetzlich wirkungslose drohende Mahnung würde durch § ü ihre satzungsmäßige Berechtigung erhalten, und wir haben dann die von mir vorhergesagte »Knechtung unseres freien Willens bei der Auswahl unter den er scheinenden Neuigkeiten«. Naturgemäß würde sich dadurch mit der Zeit ein zu nehmendes feindliches Gegenüberstehen zwischen den einzelnen Sortimentern und Verlegern heranbilden, welches am Kantate- sonntag 1911 noch verhindert werden kann. Danzig, Jubilate 1911. Gustav Horn. Der geringe Erfolg unserer Bemühungen, Herrn Horn davon zu überzeugen, daß der neue Z 5 der Statuten, von dem Ver- hältnis der Mitglieder zu einander handelnd, für den Buch handel lediglich formale Bedeutung besitzt und nur bezweckt, ein Recht klarzustellen, das bisher schon jeder Verleger zu haben glaubte, soll uns nicht abhalten, seinen Ausführungen abermals ein paar Worte hinzuzufügen. Sie betreffen das Verhältnis der Geschäftsbestimmungen der Verleger zu der Verkehrsordnung. Nach § 2 derselben sind ihre Bestimmungen für alle Buchhändler verbindlich, nur daß besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma dadurch nicht aufgehoben werden, sondern ihnen Vorgehen. Als solche Vereinbarungen sind u a. auch die Geschäftsbestimmungen der Verleger, wie sie auf den Fakturen oder sonstigen Drucksachen verzeichnet sind, anzusehen, sofern sie den Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht entgegenstehen, sondern ihnen ergänzend zur Seite treten und der Sortimenter nicht rechtzeitig Einspruch dagegen erhebt. Denn es ist das gute Recht des Verlegers, wie es das Recht eines jeden Verkäufers ist, die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen er seine Ware abgeben will. Als Vereinsmitglied ist er selbstverständlich an die all gemeinen Verkehrsnormen, die der Verein aufgestellt hat, gebunden, doch bleibt es ihm ebenso selbstverständlich über lassen, besonderen durch die Natur seines Verlags bedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen. Es würde sich also fragen, ob der von Herrn Horn erwähnte Fakturenaufdruck als eine solche Ergänzung anzusehen ist. Das ist u. E. nicht der Fall, sofern die Faktur nicht etwa Ausnahmebedingungen enthält, die ein günstigeres Angebot darstellen, als es in den vom Ver leger der Allgemeinheit gegenüber festgesetzten Bezugsbedingungen zum Ausdruck kommt. Zur Einhaltung dieser Bedingungen ist der Verleger gegenüber allen Sortimentern unter den Voraus setzungen des § 6a. verpflichtet, und es ist u. E. auch unter der Herrschaft der neuen Statuten nicht angängig, sie von einem besonders intensiven Novitätenvertrieb abhängig zu machen. Andererseits aber erscheint es gerechtfertigt, wenn der Verleger Firmen, die sich in besonderem Maße für seinen Ver lag verwenden, Sondervorteile einräumt, von denen er Firmen ohne jedes Interesse für seine Artikel ausschließt. Das ist kauf- männisch durchaus richtig, und kein Vereinsrecht kann und darf so weit in das persönliche Recht des einzelnen »Genossen« ein- greifen, ihm das zu verbieten. Je mehr das Sortiment die Fühlung mit dem einzelnen Verleger und das Interesse an seinen Büchern verliert, um so weniger wird dieser bereit sein, der All gemeinheit zu bewilligen, was er dem Einzelnen gern konzediert, dem nämlich, der ihm gegenüber sich als wirklicher »Genosse« er weist. Denn — und nun kommen wir auf den springenden Punkt —: wie der Börsenverein sich auf die genossenschaftliche Gesinnung der Mitglieder, die Verkehrsordnung auf den Verkehr, die Verkaufs ordnung auf den Verkauf gründet, so hat auch der buchhändlerische Rabatt gewisse allgemeine Voraussetzungen. Sie können, wie die Verhältnisse im Buchhandel liegen, nicht so weit gehen, daß dem Sortimenter zugemutet werden kann, sich bei seinem oft lokal beschränkten Absatzgebiet für alle Werke eines Verlags zu ver wenden, wohl aber dahin, daß er nach Maßgabe der ihm ge gebenen Absatzmöglichkeiten seine Pflicht tunlichst gegenüber allen Verlegergenossen tut. Nur so hat der genossenschaftliche Gedanke Werbekraft, da alle ideellen Momente die Frage nach dem prak- tischen Wert der Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen Ver einigung nicht verdrängen werden. Je mehr Mitglieder einem Verein angehören und je vielgestaltiger die Interessen der einzelnen sind, um so mehr wird sich das Bedürfnis nach Differenzierung bemerkbar machen. Noch ist der Vereinsgedanke im Buchhandel stark genug, die Vorteile, die dem Einzelnen aus seiner Zu gehörigkeit zu einem durch gemeinsame Interessen ver bundenen Mitgliederkreis erwachsen, noch zu offensichtlich; sie werden aber zurücktreten und anderen Erwägungen Platz machen, sobald rein persönliche Rechte durch das Vereinsrecht weiter beschränkt werden. Das aber würde geschehen, wenn man jetzt, nachdem die Gerichte einen Lieferungszwang aus den Statuten — entgegen der Auffassung der Mehrzahl aller Mit glieder — konstruiert haben nicht klipp und klar zum Ausdruck bringen würde, daß ein solcher Zwang nicht besteht. Diese An schauung wird u. E. nicht nur von »vielen unserer größeren Ver leger« geteilt, sondern von der Mehrzahl aller Berufsgenossen, weil auch sie in dem neuen Paragraphen nur zum Ausdruck gebracht sehen, was längst schon im Buchhandel als Recht gegolten hat. Red.
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