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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.09.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.09.1884
- Sprache
- Deutsch
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4398 Nichtamtlicher Theil. 223, 2t. September. binden sollen, statt dessen aber nur schäsenes nehmen, und es gleich- wol vor kälbernes ausgeben. 7) Wenn sie ihre Kunden, und die i ihnen Bücher zu binden bringen, von einer Woche zur andern auf- l halten, und die Arbeit nicht zu versprochener Zeit befördern. 8) Wenn sie mit den Buchdruckern ein heimlich Verständniß haben, und die von ihnen heimlich nachgedruckte kxoioplarig. von Verlags- Büchern um wohlfeiles Geld annehmen, und gebunden verkaufsen, dadurch aber dem Verleger mercklichen Schaden thun. S) Wenn sie metallene Schlösser und Beschläge an Gebet und Gesang-Büchern übcrsilbern, und sie hernach unverständigen Käuffern vor pur silberne verkaufsen. 10) Wenn sie den Schnitt eines Buchs mit Flisch-Gold vergülden, und es vor gutes Gold ansgeben, auch den Preiß vor den Band darnach anrechnen. 11) Wenn sie unter allerley Prätexten mit neugebundenen Verlags-Büchern handeln, und den privilegirten Buchhändlern selbigen Orts heimlichen Ein griff thun. 12) Wenn sie alte beschmutzte Bände von Pergament beschaben, und solche vor neue wiederum verkaufsen. 13) Wenn sie die Französische und Englische Bände nicht recht zubereiten, daß die Motten bald hinein kommen, und der Band desto eher verderben müsse. 14) Wenn sie die Bogen nicht völlig mit so vielen Stichen, als sich gehöret, einhesten, sondern, um bald davon zu kommen, hier und dar Stiche unterlassen, und zweh Bogen zusammen nehmen. 15) Wenn sie die Bücher-Bogcn nicht genugsam schlagen, noch durch ein gutes Leim-Wasser ziehen, und also Arbeit und Leim an Büchern ersparen. 16) Wenn sie unter sich in geheim einen Tax, wie sie die Bibeln, Gesang-Bücher, Kalender und dergleichen geben wollen, verabreden, und solche daher muthwillig llbertheuren. 17) Wenn sie die silberne Buckel und Gesperrt, so ihnen zur Ein bindung der Bücher gegeben werden, an denen Orten, wo man es nicht sobald mercket, beseilen und beschneiden. Mittel: 1) Daß man keinem Buchbinder ein Buch unter die Hände gebe, man habe denn solches zuvor fleißig collationiret, da denn, salz es complet gewesen, der Buchbinder vor allen Schaden und Defect zu stehen verbunden ist. 2) Daß man, zu Vermeidung der übrigen Betrügereyen, verständige Leute zu Rath ziehe, und bey Empfang eines Buchs vom Buchbinder solches selbst genau ansehe und durchblättere, da denn gar bald wahrzunehmen sein wird, ob und wo ein Defect am Buch, oder Fehler an dessen Band, sich finde, ans deren jeden hernach, wenn er von dem Buchbinder verhehlet worden, in der BuchbinderJnnung eine gewisse Strafe gesetzet werden könnte, und 3) daß ihnen der Eingriff in die Profeßion der Buchhändler, unter was Prätext es sey, von hoher Obrigkeit gäntzlich verboten, widrigenfalls aber ihre Bücher die Confiscirung, und auch an ihnen selbst, nach Befinden der Sache, eine Bestrafung vollzogen werde. Buchdrucker betrügen: 1) Wenn sie heimlicher Weise con- fiscirte oder auch andere ärgerliche Bücher, Scartequen, pasquillan- tische und gottlose Schriften, annehmen, und durch den Druck bekannt machen. 2) Wenn sie ihre Arbeit nicht mit genügsamen '-Fleiß machen, sondern übereilen, und die Worte, auch wol den gantzen Verstand verfälschen. 3) Wenn sie keinen der Sache ver ständigen Ovri-sotorom halten, sondern die Correctur, unter dem Vorwand, sie verstündens zur Genüge, selbst verrichten, oder da der Verleger eines Buchs auf einen besonderen Oorrootorom dringet, solche Arbeit ungeschickten Leuten überlassen 4) Wenn sie anzüg liche oder rebellische Schriften wider die Obrigkeit, oder andere Privat-Personen, wie in so genannten Romainen zu geschehen pfleget, heimlich verfertigen, und darunter nicht ihre, sondern fremde Namen und Oerter, wo sie gedruckt sehn sollen, setzen. 5) Wenn sie von Büchern einige Lxomplaria vor sich heimlich Nachdrucken, und solche wider Wissen und Willen des Verlegers, diesem zu Schaden, an solche Leute, wo sie gedencken, daß es nicht an Tag komme, ver stechen oder verkaufen. K) Wenn sie keinen tüchtigen Firniß zur Farbe nehmen, daß die Littern dadurch bleich, und sonderlich in kleinen Schriften, unleserlich werden, dieses aber hernach dem Leser eine Hinderniß und Schwäche des Gesichts verursachet. 7) Wenn sie einen und den andern Bogen aus dem ihnen zu drucken anver trauten iI8to oder Buch verlieren, oder sonst zu schänden werden lassen, und hernach solche mit empfangen zu haben läugnen. 8) Wenn sie bey Annehmnng in einem oder wenigen Bogen be stehender Leriptoruw, Oai-Miunw, vilplltationum und dergleichen, die auf solche Arbeit keinen Verstand habende gemeine Leute, oder auch die studirende Jugend zur Ungebühr übersetzen, und von einem Bogen so viel nehmen, als davon ihnen kaum die Helste gehöret. 9) Wenn sie es mit betrügerischen Buchhändlern halten, und um dieser und auch ihres eigenen Nutzens willen, Bücher, welche andere mit grossen Kosten verleget, ingeheim und wol unter verdeckten Namen und Orte wissentlich Nachdrucken. 10) Wenn sie zun, Druck sauberes und in einer gewissen Grösse vorgezeigtes Papier zu neh men versprochen, hernach aber davor aus schwartzes, grobes und un sauberes Papier, auch wol solches, welches die behörige und bedungene Grösse nicht hat, entweder das gantze Merck, oder theils Bogen davon drucken, und solches damit, sie hätten dergleichen Papier nicht genug bekommen können, oder wären selbst damit betrogen worden, ent schuldigen. 11) Wenn sie statt derer bedungenen neuen Littern oder Schriften, alte, stumpfe, abgenutzte, auch wol grössere, entweder durchaus, oder an theils Orten, als der Verleger oder Anctor haben wollen, nehmen, und damit es ihnen hingehen möge, die Schuld wol aus ihre Leute Versehen weltzen. 12) Wenn sie kleinere Colummen, als mit ihnen accordiret worden, nehmen, auch weniger Zeilen, als sich auf eine kaglua sonsten gehöret, drucken. 13) Wenn sie ein Merck binnen einer gewissen Zeit abzudrucken über nehmen, damit aber die Verleger über solche Zeit, oftmals darum, weil sie andere Arbeit darzwischen gefertiget, aufhalten und vor schützen, es wären ihre Gesellen aus der Arbeit getreten, oder die Verschriebene aussen blieben, oder der Papiermacher hätte sie mit dem Druck-Papier aufgehalten. 14) Wenn sie bey Einballirung der gedruckten Bücher, und da sie solche an den auswärtigen Verleger überschicken sollen, viele Defecte machen, und glcichwol sich die ver- accordirte Lxsmplaria sämtlichen bezahlen lasten. 15) Wenn sie mit den Buchhändlern accordiret haben, daß, sobald ein Bogen ans der Presse kommt, diese auch sogleich davor die Zahlung thun, sic aber, damit sie desto öfterer Bogen bezahlet bekommen mögen, immer einerlei) Druck-Bogen behalten, und nur die Signaturen unten verrücken, daß der Verleger, falls er auf die Materie des vorher vorgezeigten Bogens nicht Wohl Achtung gegeben, solche nur in Signaturen veränderte Bogen vor frische und andere Bogen in der Materie hält. Mittel: Wider das heimliche Drucken ist das sicherste ein obrigkeitliches scharfes Verbot, nichts ohne Censur und Vorwissen der hierzu verordneten obrigkeitlichen Personen zu drucken; wegen alles übrigen aber kan sich der Auctor oder Verleger am süglichsten durch einen mit dem Buchdrucker aufgerichteten schriftlichen Con- tract in Sicherheit stellen. Bücher-Schreiber betrügen: 1) Wenn sie ihren Büchern grosse, weitläustige und sehr prächtige Titul geben, und darinnen mehr versprechen, als in dem Buche selbst prästiret wird und zu finden ist. 2) Wenn sie von gelehrten und berühmten Leuten Oar- inina und Vorreden erbetteln, und diese veranlassen, daß sie da rinnen ihre, der Luotornm, Gelehrsamkeit und erlangten Ruhm in dieser oder jener Science, davon sie schreiben, herausstreichen. 3) Wenn sic selbst unter dem Namen eines gelehrten Mannes Lar- > mina oder Ll-Btutionos, darinnen sie von ihrer Gelehrsamkeit viel ! lliooutes machen, verfertigen, und hernach ihren Büchern Vordrucken
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