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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1884
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- Deutsch
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4352 Nichtamtlicher Theil. 221, 22. September verbunden ist, einen über die Lebensdauer des Schriftstellers hinaus reichenden Schutz zu verleihen, den Autor in der nächsten Generation der Erben noch fortleben zu lassen, wie Bluntschli, Privatrecht K 47, sich ausdrückt. l>. Was die Anwendung dieser Grundsätze auf das Verhältniß zwischen dem Inhaber des Urheberrechts und dem Verleger betrifft, so ergibt sich Folgendes: Der Verlagsvertrag gibt seiner Natur nach und soweit nicht besondere Abreden Abweichendes bestimmen dem Verleger nur die Befugniß, das Schriftwerk in der Gestalt, wie es ihm vom Ver fasser geboten ist, im Verlage zu verwerthen. Jede willkürliche Aenderung, welche der Verleger, sei es bei der ersten, sei es bei den folgenden Auflagen, am Schriftwerke vornimmt, ist ein widerrecht licher Eingriff in das Urheberrecht, welches, soweit es nicht zur Ausnützung dem Verleger übertragen ist, beim Verfasser beziehungs weise dessen Rechtsnachfolgern zurückbleibt. Es kann auch keinen Zweifel erleiden, daß das Verhältniß zwischen dem Verleger und den Rechtsnachfolgern des Verfassers ganz das nämliche ist, wie dasjenige zwischen dem Verleger und dem Verfasser selbst. Es ist nicht erfindlich, warum, abgesehen von besonderen Vereinbarungen, die Vertragsrechte des Verlegers sich deshalb erweitern sollten, weil das Urheberrecht in andere Hände übergeht; daß aber die Rechte des Verlegers sich auch nicht mittel bar, durch eine bei der Rechtsnachfolge eintretende Minderung der Urheberrechte, erweitern, ist vorstehend zur Genüge dargcthan. Hieraus ergibt sich für vorliegenden Fall, daß der Beklagte, indem er ohne Zustimmung der Kläger eine neue veränderte Auf lage des fraglichen Schriftwerkes veranstaltete, das diesen zustehende Urheberrecht verletzt und sich eines Nachdruckes im Sinne des Reichsgesetzes schuldig gemacht hat, wenn nicht etwa die besonderen Bestimmungen des gegebenen Verlagsvertrages sein Vorgehen als berechtigt erscheinen lassen. o. Der vorliegende Fall hat das Besondere, daß die Natur des Schriftwerkes periodische Aenderungen und Nachträge nöthig machte, wegen deren im Verlagsbertrage durch folgende Bestimmung Vorsorge getroffen war: „Die Verlagshandlung zahlt für jede neue Auflage zwei Drittheile des Honorars der ersten Auflage, wofür der Verfasser die inzwischen nothwendig gewordenen Aenderungen und Ver besserungen vorzunehmen sich verpflichtet." Diese Vereinbarung bot keine Schwierigkeiten, so lange der Verfasser lebte; es war zweifellos, daß dieser verpflichtet war, aus Verlangen des Verlegers die Neubearbeitung vorzunehmen, und daß er das für neue Auflagen bedungene Honorar nur beanspruchen konnte, salls er dieser Pflicht genügte. Anders gestaltete sich die Sachlage nach seinem Tode. Die Verpflichtung zur Bearbeitung neuer Auflagen war ihrer Natur nach eine rein persönliche, welche mit dem Tode des Ver fassers erlosch. Die Folge hiervon war, daß die den Fall der Ver anstaltung neuer veränderter Auflagen betreffende Nebenabrede hinfällig wurde, in gleicher Weise wie der ganze Verlagsvertrag hinfällig geworden sein würde, wenn etwa der Verfasser vor Voll endung seines Werkes gestorben wäre. Es ergibt sich diese Folge ohne Weiteres aus dem Umstande, daß der Berlagsvertrag eine Bestimmung, wie es nach dem Tode des Verfassers mit der Bearbeitung neuer Auflagen gehalten werden solle, nicht enthält, daß ferner nach den tatsächlichen Feststellungen des Richters eine Ermächtigung des Verlegers, in diesem Falle die Aenderungen durch Dritte besorgen zu lassen, auch nicht etwa als stillschweigend vereinbart gelten kann; denn der Verleger hat die Befugniß, Aenderungen am Schriftwerke vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, nur insoweit als sie ihm durch den Verlagsvertrag oder durch besondere Bewilligung übertragen ist. Bei dem Mangel einer maßgebenden Vertragsbestimmung konnte daher der Beklagte das Recht, eine veränderte Auflage zu veranstalten, nur erlangen, indem er sich mit den Klägern als den Inhabern des Urheberrechts, verständigte und von ihnen das Recht, die geistige Arbeit des S.v. N. zu gedachtem Zwecke benützen zu dürfen, durch Gewährung eines angemessenen Honorars erkaufte. Er hatte zu erwägen, ob es für ihn vortheilhafter sei, ein ganz neues Werk ausarbeiten zu lassen, oder aber sich wegen Benützung des bestehenden Werkes mit den Erben abzufinden. Nach diesen Erörterungen war die Revision, soweit sie den Ausspruch, daß der Beklagte unberechtigt gehandelt habe, angreist, zurückzuweisen. III. Begründet erscheint jedoch die Revision, soweit das bedungene Honorar als Entschädigung zuerkannt ist. Nach dem Verlagsvertrage bildete die Bearbeitung der neuen Auflagen eine Gegenleistung, von welcher die Gewährung des bedungenen Honorars abhängig gemacht war. Da die Kläger, wenn auch ohne ihre Schuld, nicht im Stande sind, die Gegenleistung zu gewähren, so folgt, daß sie auch nicht befugt sein können, das ganze Honorar zu verlangen. Es steht ihnen nur das Recht zu, nach Maßgabe von K 18 des besagten Reichsgesetzes Entschädigung zu verlangen, in welcher Beziehung zu prüfen sein wird, wie viel, nach vernünftigem Ermessen, die Kläger veranlaßt gewesen wären, für die Gestattung der Benützung des Werkes zu fordern und der Beklagte zu geben. Das Oberlandcsgericht hat, unter Bestätigung des erstrichter lichen Urtheils, eine Entschädigung in der That zugesprochen, die selbe jedoch nicht nach dem wirklich entstandenen Schaden, den es unerörtert läßt, bemessen, sondern ohne Weiteres das vertrags mäßige Honorar als Entschädigung znerkannt, offenbar davon aus gehend, es sei die bezügliche Vertragsbestimmung noch maßgebend. Hierin bekundet sich ein Rechtsirrthum, welcher die Aushebung des bezüglichen Theils der Entscheidung, sowie der Entscheidung im Kostenpunkte bedingt. Die Sache selbst war, da sie zur Endentscheidung nicht reif ist, in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen und zugleich betreffs der Kosten der Revisionsinstanz das Geeignete zu verfügen. Von der Berner Literar-Consercnz. In ihrer ersten Sitzung genehmigte die internationale Urheberrechts-Konferenz zunächst das vom Bundesrathe für die Verhandlungen vorgeschlagene Reglement mit einer Abänderung des deutschen Abgeordneten, Legationsrath Reichardt. Dasselbe bestimmt, daß für die Discussion und die Conserenzacten die fran zösische Sprache angenommen sein soll. Zuerst wird eine allgemeine Discussion über die Grundsätze, welche einem Vertrage zur Basis dienen sollen, eröffnet und dann das vom Bundesrathe vorgeschlagene Programm einer Commission zur Prüfung übergeben werden, in der ein jeder Staat vertreten ist. Die Abstimmung findet unter Namensaufruf der Staaten statt. Jede Abordnung zählt für eine Stimme. Der aus den Bcrathungen hervorgegangene Vertragsentwurf wird einer Schluß redaction unterstellt, welche der Prüfung der bctheiligten Staaten unterliegt. Der englische Gesandte, Herr Adams, erklärte, nur in be- rathender Weise ohne Verbindlichkeit für seine Regierung an den Verhandlungen theilnehmen zu können, was auch seitens des Vertreters der Niederlande, des Generalkonsuls Vervey, geschah, Auch der schwedische und der norwegische Delegirte, General sekretär Lagerheim und Schriftsteller Bätz mann erklärten, nur in unverbindlicher Weise an den Berathungen sich betheiligen zu können, und im gleichen Sinne sprachen sich der österreichische
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