Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18840922
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188409229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18840922
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1884
- Monat1884-09
- Tag1884-09-22
- Monat1884-09
- Jahr1884
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Pik 221, 22. September. Nichtamtlicher Theii. 4351 durch den Autor bestimmt werde, sohin ein höchst persönliches Recht bilde. Nach Z 3 des vorliegenden Vertrags habe B. das unbeschränkte Verlagsrecht erworben, zufolge dessen er über das Werk in unveränderter Gestalt gegen Zahlung des bedungenen Honorars beliebig verfügen dürfe. Dagegen sei es ihm nicht gestattet, ohne Zustimmung des Autors oder seiner Erben eine neue Ausgabe mit verändertem Inhalte erscheinen zu lassen. Zwar habe sich S. v. N. verpflichtet, sein Werk zeitgemäß zu ändern, allein diese höchst persönliche Pflicht sei mit dessen Tode weggefallen. Eine Berechtigung, ohne Zustimmung der Erben, von einem Dritten die nöthigen Aenderungen vornehmen zu lassen, könne B. aus fraglicher Stipulation nicht herleiten, da in solcher Ausdehnung das Autorrecht aus ihn nicht über gegangen sei. Eine Ausrechnung der bezüglichen Auslagen sei schon in Folge der vorliegenden Rechtsverletzung ausgeschlossen, aber auch des halb unstatthaft, weil die Verpflichtung des Autors mit seinem Tode erloschen, daher nicht aus seine Erben übergegangen sei. Gegen dieses Urtheil legte der Beklagte Revision beim Reichs gerichte ein. Entscheidungsgründe. I. Was die Frage betrifft, ob das streitige Werk, abgesehen zunächst vom Verlagsvertrage, dem S. v. N.'schen Werke gegenüber als Nachdruck im Sinne des Reichsgesetzes vom I I. Juni 1870 zu betrachten sei, oder aber, ob es eine selbständige geistige Arbeit bilde, so ist sie ohne Rechtsirrthum in ersterem Sinne entschieden. In eingehender Begründung ist dargclegt, daß nicht bloß das jenige, was aus der Zeit der zweiten Auflage des S. v. N.'schen Hand buchs noch Geltung hatte, meist wörtlich in das sich selbst als dritte Auflage jenes Handbuchs bezeichnende Werk ausgenommen, sondern daß insbesondere auch das System jenes Handbuchs beibehalten worden sei und überhaupt nur eine Ueberarbeitung desselben vor liege; hiernach aber war die Annahme gerechtfertigt, daß, soweit nicht etwa der Verlagsvertrag eine andere Auffassung bedingt, Nachdruck im Sinne der ZK 4—7 der gedachten Reichsgesetzes vorliegt. I!. Es ist daher zu prüfen, ob etwa Beklagter das Recht, die fragliche dritte veränderte Auflage zu veranstalten, aus dem mit dem verlebten S. v. N. abgeschlossenen Verlagsvertrage ableiten konnte, und erscheint es zu diesem Zweck sachgemäß, zunächst das Wesen des Urheberrechts, soweit nöthig, zu erörtern, sodann die be züglichen Prinzipien auf das Verhältniß des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zum Verleger anzuwenden und schließlich die durch den Inhalt des vorliegenden Verlagsvertrages veranlaßten beson deren Betrachtungen anzureihen. a. Es kann keinen Zweifel erleiden, daß das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, sich anschließend an die bestehende Doctrin, nicht etwa bloß das Vermögensinteresse, sondern auch das geistige Inte resse des Schriftstellers, das Interesse, welches derselbe daran hat oder haben kann, daß sein Werk nicht oder daß es nur so, wie es verfaßt ist, veröffentlicht wird, schützen will. Es genügt, in dieser Beziehung auf die Bestimmungen in K 5 des Gesetzes, sowie darauf hinzuweisen, daß in Z 24 des Entwurfs ausdrücklich bestimmt war, es trete die Bestrafung des Nachdrucks auch ein, wenn ein ver mögensrechtlicher Schaden nicht zugefügt worden sei, und diese Be stimmung von der Commission nur deshalb beseitigt wurde, weil man sie dem jetzigen Z 22 gegenüber für selbstverständlich erachtete. Wenn daher in Z 1 a. a. O. dem Urheber eines Schriftwerkes das ausschließliche Recht verliehen ist, dasselbe auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, so hat dies den Sinn, daß der Urheber befugt sei, jede ohne seinen Willen von einem Dritten veranstaltete mechanische Vervielfältigung als Verletzung seines Urheberrechts zu betrachten und gegen sie mit den vom Gesetze gegebenen Mitteln einzuschreiten, ohne daß er verpflichtet wäre, eine Vermögensbe schädigung darzuthun oder überhaupt die Beweggründe, welche ihn bestimmen sein Urheberrecht geltend zu machen, klar zu legen. Das Urheberrecht kennzeichnet sich hiernach als ein absolutes Recht gleich dem Eigenthumsrechte, welches jedem Dritten gegenüber unbedingt geltend gemacht werden kann. In K 3 a. a. O. ist nun ganz allgemein bestimmt, daß das Urheberrecht auf die Erben übergehe und auf andere Personen über tragen werden könne, und Z 4 Abs. 1 erklärt ebenso allgemein: „Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten (ZK 1, 2, 3) hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten." Diesen Bestimniungen gegenüber kann die früher in der Doctrin vielfach vertretene, jedoch auch vielfach bestrittene Ansicht, daß mit dem Tode des Schriftstellers das Urheberrecht insofern eine Aenderung erleide, als cs nur seiner vermögensrechtlichen Seite nach aus die Erben rc. übergehe, im Uebrigen aber, nämlich was die Individualrechte des Schriftstellers angehe, erlösche, keine Geltung beanspruchen, vielmehr ist es als Wille des Gesetzes zu erachten, daß das Urheberrecht in demselben Sinne und Umsange, mit dem nämlichen Charakter eines unbedingten Verbietungsrechts, wie es in den Händen des Schriftstellers selbst bestand, auch auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger übergehe. Die Gründe, welche aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, sowie aus dem Zwecke und Geiste desselben entnommen werden können, sprechen nicht gegen, sondern entschieden für diese aus dem klaren Wortlaute sich ergebende Auslegung. In erster Beziehung ist hervorzuheben, daß das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 in Z 50 den Uebergang des Urheber rechts auf die Rechtsnachfolger in einer einzigen Beziehung, nämlich was die Execntion in dieses Recht betrifft, beschränkt hatte, daß aber der Entwurf des Rcichsgcsetzes in Z 44 auch diese Ausnahme durch eine ausdrückliche Bestimmung beseitigen wollte, und diese Bestimmung nur deshalb gestrichen wurde, weil sie selbstverständlich erschien. Was ferner Zweck und Geist des Gesetzes anbelangt, so sind die Gründe, welche den Gesetzgeber bestimmen konnten, das Urheber recht seinem ganzen Inhalte nach auf die Rechtsnachfolger über gehen zu lassen, sehr naheliegend. Erben sind in der Regel die nächsten Angehörigen des Schrift stellers, bei welchen ein Fortleben auch der geistigen Interessen des selben vorauszusetzen ist. Es kann dem Ehegatten, den Kindern des Schriftstellers nicht gleichgültig sein, wenn der Verleger das Werk desselben in einer Umarbeitung, welche von ganz entgegengesetzter Tendenz ausgeht, oder welche die Verkäuflichkeit auf Kosten des inneren Werthes zu steigern sucht, neu auflegt, oder wenn ein Manuscript, welches vom Versasscr zur Veröffentlichung nicht be stimmt war, gegen ihren (der Angehörigen) Willen herausgegeben wird. Aber auch in Fällen, wo nicht die nächsten Angehörigen in Frage stehen, wenn z. B. das Urheberrecht an entferntere Ver wandte gelangt, oder wenn es Dritten verkauft oder testamentarisch vermacht wird, wird die Annahme berechtigt sein, daß der Schrift steller diesen Personen, welchen er sein Urheberrecht übertrug, oder an welche er es gelangen ließ, auch die Sorge für Wahrung seiner schriftstellerischen Interessen habe übertragen wollen. Es entspricht vollkommen dem höheren Standpunkte, von welchem die neuere Doctrin und mit ihr das Reichsgesetz das sogenannte geistige Eigenthum ausfaßt, den Geisteswcrken nicht lediglich soweit sic Gewinn bringen, sondern auch soweit mit ihnen Ehre und Ansehen SOS»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder