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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1884
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- Deutsch
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4350 Nichtamtlicher Theil. ^5 221, 22. September. Scherer,G.,Rechen-Aufgaben f. das 4. u.ö.Schulj. 2. Ausl. gr. 8°. * —. 20 — Rechen-Aufgaben f. Volksschulen. 1. u. 2. Hft. gr. 8°. a * —. 20 os- 1. 6. Aufl. Becker, A., d. Rabbi Vermächtnis. Roman in 3 Abtlgn. 6°. * 18. - SonntagSblatt, evangelisches, aus Bayern. Red: A. Caselmann. 1. Jahrg. 1884/85. (52 Nrn.) Nr. 1. 4°. Vierteljährlich * —. 40 Sekretär, der bayerische. 8. Aufl. 4. Lsg. 8°. —. 35 Stahel's gemeinnütziger Schreib-Kalender auf d. Jahr 1885. 4". Carl. * 1. —; m. Schreibpap. durchsch. * 1. 60 Uieüs>6lis-^.usx. 1884. 16°. * 1. 20; 8«d. * 1. 80 WeSley, I., Sammlung auserlesener Predigten. 4. Lsg. 8°. * —. 30 I. I. Weber in Leipzig. -j- Gallerte schöner Frauenköpfe. 20 Holzschn. nach modernen Gemälden u. Original Photo graphien. Fol. In Mappe 20. — I. T. Wöller in Leipzig. körster, 0. k., öa-riäduep äsr Os-otssulcunäs in iürem UmkavAs, deurb. v. Hi. R-üwplsr. 2. ^uü. 1. 1-kx. ßr. 8°. * 2. — Ksdo L 6., LauäslZ-Lsriokt. Loptdr. 1884. xr. 8°. * 1. 60 I. Zwtßler in Woifcnbüttel. -j- BcauvaiS, A. E., große deutsch-französische Phraseologie. 28. Lsg. gr. 8°. —. 50 » Nichtamtlicher Theil. Eine Entscheidung des Reichsgerichts. Verlagsvertrag; Vereinbarung über Herausgabe neuer veränderter Auslagen; Uebergang der Rechte des Urhebers auf dessen Erben. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schrift werken u. s. w. vom 11. Juni 1870, K 1, 8 3, 8 5 Int, o. In Sachen des Berlagsbuchhändlers B. in B., Beklagten und Revisionsklägers, wider die Wittwe des Regierungsraths S. v. N. in M. und deren Kin der, Kläger und Revisionsbeklagte, hat das Reichsgericht, Zweiter Civilsenat, am 1. Juli 1884 für Recht erkannt: das Urtheil des Ersten Civilsenats des k. b. Oberlandesgerichts zu B. vom h. Dezember 1883 wird insoweit aufgehoben, als dasselbe die Berufung auch gegen Absatz II des llrthcils des Landgerichts B. vom 28. Mai 1883 zurückgewiesen und über die Kosten er kannt hat; zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung hierüber wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen; im Uebrigen wird die Revision zurückgewiesen; von den Kosten der Revisionsinstanz wird dem Revisions kläger die Hälfte auserlegt; die Entscheidung über die weitere Hälfte bleibt dem künftigen Urtheile Vorbehalten. Thatbestand. Der Finanzrechnungsassessor S. v. N. schloß am I. October 1856 mit dem Buchhändler B. einen Vertrag, gemäß dessen er diesem das vollständige Verlagsrecht an seinem Werke: „Handbuch der gesammten Finanzverwaltung im Königreich Bayern einschließ lich der Pfalz" gegen Zahlung eines Honorars von 10 Gulden für jeden Druckbogen übertrug, und in dessen Ziffer 3 insbesondere bestimmt war: „Der Verlagshandlung steht das vollständige Verlagsrecht für die erste und die folgenden Auflagen zu und zahlt dieselbe für jede neue Auflage N des Honorars der ersten Auflage, wo für der Verfasser die inzwischen nothwendig gewordenen Aenderungen und Verbesserungen vvrzunehmen sich verpflichtet." Nachdem im Jahre 1864 eine zweite Auflage erschienen war, starb der Verfasser. Vom Jahre 1881 an ließ der Verleger, ohne Zustimmung der Erben, ein Werk erscheinen mit dem Titel: „Handbuch der gesammten Finanzverwaltung im Königreiche Bayern von I. H., Finanzrechnungscommissär in R., heraus gegeben als dritte Auflage des gleichnamigen Handbuches von S. v. N." Der allgemeine Theil ist bereits erschienen. Die Erben des Letzeren fanden hierin eine Verletzung ihres Urheberrechts und erhoben Klage gegen B. mit dem Anträge, aus zusprechen: 1) Der Beklagte hat keine Besugniß, ohne Zustimmung der Erben des verlebten Regierungsraths S. v. N. dessen Hand buch mit Veränderungen neu aufzulegen. 2) Derselbe ist schuldig, U des Autorhonorars der ersten Auflage des Werkes, soweit dieses Honorar für den allgemeinen Theil der ersten Auflage sich berechnet hat, an Kläger zu zahlen. Der Beklagte entgegnete, das Werk von H. sei ein selb ständiges Geistesprodukt, in Wirklichkeit also keine neue Auflage des Werks von S. v. N. Abgesehen hiervon seien die Rechte der Kläger nicht verletzt, da das Autorrecht auf ihn übertragen sei, also auf die Erben nicht übergegangen sein könne. Jedenfalls hätten diese auch die Pflichten ihres Erblassers zu erfüllen gehabt, hätten also für die Neubearbeitung sorgen müssen, und da er selbst dies für sie besorgt, so könne er die bezüglichen Kosten aus dem Gesichtspunkte der Geschäftsführung sowie der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen; das Honorar von H. aber übersteige den Honoraranspruch der Kläger. Das Landgericht B. erkannte durch Urtheil vom 28. Mai 1883 nach den Klageanträgen. Die vom Beklagten eingelegte Berufung wurde durch Urtheil des Obcrlandesgerichts B. zurückgewiesen und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Was die Frage betreffe, ob ein selbständiges Geistesprodukt vorliege, so kündige sich das fragliche Werk schon in seinem Titel als dritte Auflage des Werkes des S. v. N. an, auch sei aller dasjenige, was aus der Zeit der zweiten Auflage noch Geltung hatte, zumeist wörtlich ausgenommen, insbesondere aber das System des S.'schen Werkes beibehalten worden. Es liege daher bloß eine Ueberarbeitung des letzteren Werkes, keineswegs ein vollständig neues Geistesproduct vor, wenn auch nicht zu verkennen sei, daß die neue Ausgabe durch die mannig fache Umgestaltung der Gesetzgebung an Ausdehnung erheblich zugenommen habe. Was die Tragweite des Verlagsvertrages anbelange, so bringe es die Natur des Verlagsvertrages mit sich, daß der Verleger das Werk nicht in veränderter Gestalt neu herausgeben dürfe, da der geistige Gehalt und die literarische Form einzig und allein
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