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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1907
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- 1907-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1907
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- Deutsch
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.-H 218, 18. September 1907. Nichtamtlicher Teil. >. d. Dtschn. Buchh-lNb-I. 9245 stimmungen enthalten, die der Berner Übereinkunft nicht zuwiderlaufen«. Den durch Sonderveiträge verbundenen Staaten stand bei der Durchführung dieses Vereinfachungsplans der doppelte Weg offen, entweder die beizubehaltenden, in Rechtskraft bleibenden Bestimmungen dieser Verträge einzeln zu bezeich nen oder aber ein neues Abkommen zu treffen. Die elftere Lösung hätte eine geringe Änderung des bisherigen un befriedigenden Zustandes gebracht; die rechtssichernden Be stimmungen wären einem durchlöcherten Panzerhemde ver gleichbar gewesen. Es empfahl sich daher eine durch greifende Änderung. Somit hatte der frühere Sondervertrag von 1883 mit seinen achtzehn Artikeln, seinem aus vier Nummern be stehenden Protokoll und seinem drei Nummern umfassenden Schlußprotokoll gänzlich zu verschwinden. In der Tat wird er völlig ersetzt durch den neuen Vertrag von 1907 (Art. 1), selbst für den Fall, wo letzterer nicht so weit gehen sollte wie elfterer, oder wo durch Ausschaltung irgend einer Vorschrift des frühern Vertrags eine Frage nicht mehr im gleichen Sinne geregelt würde, also auch wenn ein Rück schritt in den Abmachungen erfolgt wäre. In den neuen Vertrag hat man nun aber frühere Bestimmungen des alten Vertrags deshalb nicht hinübergenommen, weil diese Be stimmungen sozusagen alle von der Berner Übereinkunft schon überholt waren. Der neue Vertrag enthält deshalb in einigen wenigen kurzen Artikeln neues Recht und zwar Recht, das über den Unionsvertrag hinausgeht und das den Autoren größere Vorteile zubilligt, als sie auf Grund der Berner Konvention verlangen könnten. Die auf der Pariser Konferenz revidierte und interpretierte Berner Konvention, also die Übereinkunft von 1886 samt Zusatzabkommen von 1896, wird durch den neuen Vertrag insoweit abgeändert, als letzterer weitergehende Rechte gewährt (Denkschrift zu Art. 2). Dabei hält sich der neue Vertrag ganz innerhalb des Rahmens dieser Konvention, so daß die Untersuchung, ob er nach der zweiten oben angedeuteten Alternative Vor schriften enthalte, die ihr zuwiderlaufen, dahinfällt. Die Verbesserung und Weiterbildung des Verbands rechts unter den beiden Großstaaten der Berner Konvention, die an deren Wiege Hauptpatenstelle vertraten, ist der vor herrschende Vertragswille gewesen. In diesem Bestreben, sich womöglich gegenseitig den vollkommensten Schutz zuzugestehen, mußten die beiden Staaten denn auch dazu gelangen, als einzige Bestimmung diejenige aus dem Vertrag von 1883 zu rezipieren, die bis jetzt einen Fortschritt überhaupt ermöglicht hatte und die auch eine Art Rückversicherung dagegen bot, durch irgend welche einem Dritten gewährten Vorteile in diesem Bestreben nach möglichster Ausgestaltung des Urheberschutzes überholt zu werden; es ist dies die Meistbegünstigungsklausel (Art. 16 des alten Vertrags; Art. 5 des neuen Vertrags); ihre Tragweite ist vor allem klar zu erfassen, weshalb wir die alte und die neue Bestimmung einander gegenüberstellen. Vertrag von 1883. Artikel 16. Die Hohen vertrag schließenden Teile sind darüber einverstanden, daß jeder weiter gehende Vorteil oder Vorzug, welcher künftighin von seiten eines Derselben einer dritten Macht in bezug auf die in der gegenwärtigen Überein kunft vereinbarten Punkte eingeräumt wird, unter der Voraussetzung derRezipro- zität den Urhebern des andern Landes oder deren Rechtsnach folgern ohne weiteres zustatten kommen soll. Vertrag von 1907. Artikel 5. Die Hohen vertrag schließenden Teile sind darüber einverstanden, daß jeder weiter gehende Vorteil oder Vorzug, welcher künftighin von seiten eines Derselben einer dritten Macht in bezug auf den Schutz an Werken der Literatur und Kunst eingeräumt wird, den Urhebern des andern Landes oderderenRechtsnachfolgern ohne weiteres zustatten kommen soll. BLrscnblarr für dW Deutsche» Buchhandel. 7«. Jahrgang Die neue Klausel hat eine doppelte Erweiterung er fahren: einmal ist sie nicht auf die bis jetzt durch Sonder vertrag oder Berner Konvention geregelten Punkte beschränkt, sondern dehnt ihre Wirksamkeit ganz allgemein auf den Schutz der Werke der Literatur und Kunst und, wie wir sehen werden, auch auf die Photographien, also auf das ganze Schutzgebiet aus. Sodann ist die erfahrungsgemäß sehr prekäre Voraussetzung der Reziprozität beseitigt, so daß die Meistbegünstigung automatisch ohne irgendwelche Be dingung eintritt. Zwar ist die Klausel schon bisher »ohne weiteres« (äs plsiv äroit) anwendbar gewesen, d. h. es hatte keines be sonders! staatsrechtlichen Aktes, keines bilateralen Einverständ nisses bedurft, um sie anzuwenden. Daß sie nicht die soge nannte »diplomatische« Reziprozität enthielt, darüber herrschte ja angesichts der Worte »äs plsiv äroit« kein Zweifel. Aber ob auf diesem schwierigen Gebiete die Voraussetzung der Reziprozität von der andern Seite auch wirklich erfüllt sei oder nicht, das war schwer zu sagen; niemand, weder die Behörden, noch die Autoren, noch daS Publikum wußten hier genau Bescheid; auch die Fachleute waren uneinig, und so hing diese Bestimmung mangels irgend einer Erklärung oder Aufklärung recht eigentlich in der Luft. In der Denkschrift der deutschen Regierung vom 3. Mai 1907 wird selbst zu gegeben, daß eine Änderung hier vorgenommen wurde, »um die verschiedenen Auslegungen, zu welchen die bis herige Bestimmung Anlaß gegeben hatte, für die Zukunft zu vermeiden«. Dieser unsichere Zustand erfuhr nur ein einziges Mal eine Abänderung. Es war im »Droit ä'^utsur« 1902, S. 40 und 41 darauf hingewiesen worden, daß die Nord amerikaner auf Grund des deutsch-amerikanischen Vertrags vom 15. Januar 1892 in Deutschland ohne weiteres in den Genuß der ausgedehnteren Rechte, die das neue deutsche Urheberrechtsgesetz von 1901 brachte, einträten, während die mit Deutschland durch Vertrag verbundenen Uuionsstaaten sich mit einem geringeren Vertragsschutz begnügen müßten, obschon die Voraussetzung der Gegenseitigkeit hinsichtlich verschiedener Rechte unter ihnen ganz oder teilweise vor handen wäre. Diese Darlegung und nachherige Bemerkungen an Kongressen veranlaßten die beiden Regierungen Deutschlands und Frankreichs, im folgenden Jahre das Vor handensein der Voraussetzung der Reziprozität in einem einzigen Punkte zu konstatieren, nämlich in Beziehung auf die vollständige, uneingeschränkte Sicherung des Übersetzungs rechts. Sie tauschten damals durch Noten vom 2. Juni/ 13. Juli 1903 eine dahingehende Erklärung aus, um die zur Wahrung der Verträge verpflichteten Interessenten hier von zu benachrichtigen. Diese schwankende Rechtslage wird nunmehr durch Ausmerzung der Bedingung der Reziprozität radikal ge ändert; keine Erklärung, offizielle Mitteilung oder Benach richtigung, geschweige denn eine besondere Abmachung ist mehr nötig, um die Meistbegünstigung zu sichern. Dagegen kann aber, wie bislang, die Klausel nur auf die Zukunft hin ihre Wirksamkeit entfalten; nur die künftig erteilten, nicht aber die schon jetzt von Dritten errungenen Vorteile sind in diese Wirksamkeit einzubeziehen. Wie wir eben sahen, hat Deutschland durch den Ver trag vom 15. Januar 1892 den Bürgern der Vereinigten Staaten den vollen landesgesetzlichen Urheberrechtsschutz zu gesichert, somit auch den Schutz seiner Gesetze vom 19. Juni 1901 und 7. Januar 1907. Diese Behandlung geht in einigen Punkten noch über die durch die revidierte Berner Konvention und den neuen Sondervertrag festgesetzte hinaus, so daß die Amerikaner in Deutschland noch immer den Rekord der Meistbegünstigung besitzen. Diese Behand- 1205
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