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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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9244 Börsenblatt f. d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 218, 18. September 1907. W. Spcmann ln Stuttgart. 9262 Vsrrsicbvis äsr OsmälässLmmluvx im llövixl. Llussum äsr biläsväsv Lüvsts üu LtvttZLrt. 6es.rd. von lls,vss. 2. ^.vü. 1 SO Gerhard Stalltug Verlag ln Oldenburg t. Gr. 9267/69/71 *Alverdes, Mein Tagebuch aus Südwest. Kart. 3^; geb. 4 *Liliencron, Reiterbriefe aus Südwest. Kart. 1 ^ 40 <ß; geb. 2 ^ 25 »Stavenhagen, Kraftwagen. 7 geb. 8 ^ SO *Fabricius, Franz. Ostheer. 8 geb. 9 ^ SO Strinkopff L Springer in Dresden. *8reuvälieb, Lapiil^relismis uvä kb^siolsKis. 1 9270 Verlagsaustalt Bruckmann Sl -G. in München. Lraclrmavv's ^Vuncidiicisr g,ntilrsr klastilr. 1. 6rs.bstsls äsr 8sAöso. 2. ^lexLnäsr-8s,rlropbLg. 3. L.uxu8tussts,tus. 4. 8srmss äss krsxitslss. 5. Dovatsilo, 81. Oeorx. 6 ^.rssstgchus. 7. Orpüsus uuä 8ur/äiLs. 8. Osmostlienssstg.t,us. 9. NiobsIavAslo, Nv8ss. 92S9 8vs.vkxeroxsv L 7 uuk 8sinrvs.llä ü. 10 auk llsiv- vLnä mit Ltäbsn unä 8s.vä ä 10 Winckelmann L Söhne in Berlin. 9258 Schaefer, Lehrgang für den französischen Unterricht. 8. 4. Ausl. 2 Nichtamtlicher Teil. Der neue deutsch-französische Literarvertrag vom 8. April 1907 und seine Auslegung von Professor Ernst Röthlisberger-Bern. (Der Wortlaut der Übereinkunft ist abgedruckt in Nr. 188 des Börsenblattes.) Am 31. August 1907 ist der am 8. April gleichen Jahres zwischen Deutschland und Frankreich abgeschlossene Sonderliterarvertrag in Kraft getreten. Die Wichtigkeit dieses Abkommens als eines Vorläufers der in der Berner Union anzustrebenden Fortschritte wird überall anerkannt und ist auch auf der vom 26. bis 29. August in Neuen burg abgehaltenen Tagung der ^.ssosigtiov llttsrsirs st artistigus intsrn-ltionols gebührend hervorgehoben worden. In markigen Zügen wurde diese Bedeutung auch betont in der französischen Rede, die einer der zwei deutschen Unter händler*) in Paris am 13. Oktober 1906 nach Abschluß der Unterhandlungen an einem vom Osrsls äs la librairis und von dem im französischen Buchhändlerhaus installierten F^väisot äs 1a xroprists intsUsotuslls den Abgeordneten beider Nationen gegebenen Bankett gehalten hat. Wir über setzen aus dieser Rede des Herrn von Goebel, die an Stelle der sonst gebräuchlichen rhetorischen Gelegenheitsformeln und -Phrasen eine treffliche Würdigung der allgemeinen Vertrags lage enthält, folgende Ausführungen: »Man könnte sich fragen, ob es notwendig sei, einen neuen Sonderoertrag zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst zwischen Frankreich und Deutschland abzuschließen, da diese zwei Länder ja schon Mitglieder der Berner Union sind. Aber gerade die Berner Übereinkunft räumt den Verbandsländern die Möglichkeit ein, unter sich Sonderabkommen cinzugehen, die gegenseitig den Autoren größere Rechte gewähren, als dies die große Übereinkunft augenblicklich zu tun in der Lage ist. Außerdem ist es ganz natürlich, daß gerade Frankreich und Deutschland den wirksamsten gegenseitigen Schutz ihrer Werke anstreben. Die beispiellose Entwicklung der Literatur und Künste und die achtenswerte und verdienstvolle Arbeit der Autoren und Verleger unsrer beiden Länder legen unfern Regierungen die Pflicht auf, mit der größten Aufmerksamkeit über die in Frage stehenden Interessen zu wachen, um so mehr, als zwischen unfern zwei Ländern ein besonders lebhafter Austausch literarischer und künstlerischer Erzeugnisse stattfindet. Seit Jahrhunderten haben wir Deutschen uns auf das eingehendste mit den Schöpfungen des französischen Geistes und Geschmacks beschäftigt, und wir können mit wahrhafter Befriedigung feststellen, daß *) Herren Geh. Legationsrat von Goebel und regierungsrat Dungs. Ober auch in Frankreich die Werke der deutschen Schriftsteller und Künstler immer mehr bekannt und geschätzt werden. Wenn wir also nach Paris gekommen sind, um nach dem von der Pariser Konferenz im Jahre 1896 ausgedrückten Wunsche Nr. 18 aus dem französisch-deutschen Vertrage von 1883 die jenigen Bestimmungen, die schon in der Berner Konvention Platz gefunden haben, auszumerzen, so konnte dies nur in der Absicht geschehen, die vom Sondcrvertrag übrig gebliebenen Vorschriften in einem für französische und deutsche Autoren günstigen Sinne zu verbessern. Dank der bei der französischen Delegation gefundenen Unterstützung dürfen wir sagen, daß wir ein Er gebnis erzielt haben, zu dem wir uns gegenseitig beglückwünschen können.- Diesen letztem Gedanken präzisiert die deutsche er läuternde Denkschrift, mit der der Reichskanzler am 3. Mai 1907 den Vertrag dem Reichstag unterbreitete, dahin, daß das neue Abkommen vom 8. April 1907 »gegenüber dem durch die Berner Übereinkunft geschaffenen Rechtszustand einen Fortschritt schon um deswillen bedeuten dürfte, weil darin den modernen Forderungen auf dem Gebiete des Urheberrechts, insbesondre hinsichtlich des Schutzes gegen Übersetzung und öffentliche Aufführung, in liberaler Weise Rechnung getragen worden ist«. I. Die allgemeine Tragweite des Vertrags. Meistbegünstigungklausel. Rechtsquellen Eine sachgemäße Auslegung des neuen deutsch-französischen Vertrags hat damit zu beginnen, daß ihm vor allem die richtige Stellung als Rechtsquelle für die zwischenstaatlichen Beziehungen beider Länder angewiesen wird. Der Vertrag ist genetisch und rechtlich als eine Er gänzung der Berner Konvention gedacht und ab geschlossen worden. Der begrüßenswerten Initiative der deutschen Reichsregierung entsprungen, ist er der erste Schritt zur Verwirklichung des obenerwähnten, auf der Pariser Revisionskonferenz in der Sitzung vom 1. Mai 1896 an genommenen Wunsches, der, wenn auch nicht in seiner Fassung, so doch in seinen Folgerungen dahin ging, die bis herige Doppelspurigkeit zwischen Sonderliterarverträgen und Ünionsvertrag tunlichst zu verringern, die Rechtsquellen zu ver einfachen und zu diesem Zweck von dem Einzelabkommen nur diejenigen Bestimmungen beizubehalten, die gemäß dem Zusatz artikel der Berner Übereinkunft als noch in Kraft bestehend anzusehen sind; es sind dies die Bestimmungen, die nach der in diesem Artikel aufgestellten Alternative »den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern weitergehende Rechte, als ihnen solche durch den Verband gewährt werden, einräumen oder sonst Be-
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