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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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218, 18. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 9251 Neuerungen im Postverkehr DeulschlaudS mit dem Ausland« (Vergl. Bbl. Nr. 142 u. 204.) — Infolge Inkrafttretens eines neuen Weltpostvertrags und sonstiger neuen Vereinbarungen für den internationalen Postverkehr treten vom 1. Oktober ab zahlreiche Änderungen im Postverkehr Deutschlands mit dem Aus land ein, von denen die hauptsächlichsten nach einer der Redaktion d. Bl. zugegangenen Zusammenstellung des Reichspost-Amts folgende sind: 1. Für Briefe aus Deutschland nach andern Ländern gilt — soweit nicht schon niedrigere Sätze bestehen — eine Gebühr von 20 für die ersten 20 ^ und von lO ^ für jede weiteren 20 x (bisher 20 ^ für je 15 K). Die Gebühr für Postanweisungen nach einer großen Zahl von Ländern wird auf 20 H für je 40 ^ herabgesetzt Die Taxen für Postpakete und die Versicherungs gebühren für Wertsendungen erfahren im Verkehr mit einer Reihe von Ländern eine Ermäßigung. 2. Die Versendungsbedingungen für Postkarten, Geschäfts papiere, Warenproben und Drucksachen werden in mehrfacher Be ziehung geändert: Bet Postkarten ist die Überschrift »Postkarte« oder eine gleichbedeutende Bezeichnung in einer andern Sprache nicht mehr erforderlich. Der Absender kann außer der Rückseite die linke Hälfte der Vorderseite zu Mitteilungen usw. benutzen, auch können daselbst Verzierungsbildchen oder Photographien aus sehr dünnem Papier aufgeklebt werden; im Verkehr mit den deutschen Schutzgebieten, Luxemburg, Österreich - Ungarn nebst Liechtenstein und Bosnien-Herzegowina sowie der Schweiz sind auch andre Aufklebungen gestattet. Die Ausklebung sogenannter Wohltätigkeitsmarken auf die Vorderseite der Postkarten ist jedoch nicht erlaubt. Als Geschäftspapiere werden auch angesehen offene Briefe oder Postkarten älteren Datums, die ihren ur sprünglichen Zweck schon erfüllt haben, sowie nichtkorrigierte Schülerarbeiten. Gegen die Taxe für Warenproben werden neu zugelassen einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die durch die Art ihrer Zubereitung und Verpackung unschädlich gemacht worden sind; die Versendung darf aber nicht zu einem Handelszwecke er folgen. Die Vorschriften über die Verpackung von Warenproben, die Gegenstände aus Glas, abfärbende oder nichtabfärbende Pulver enthalten, sind geändert worden. Gegen die Taxe für Drucksachen können auch versandt werden: Anzeigen über die Absendung von Waren, in denen der Tag der Absendung, ferner Anzeigen über die Abfahrt und Ankunft von Schiffen, in denen der Tag der Abfahrt und Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschriftlich angegeben sind. Auf den als Drucksachen zu versendenden Weihnachts- und Neujahrs karten kann der Absender mit höchstens fünf Wörtern oder den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche usw handschriftlich hinzufügen. Karten mit der Überschrift »Postkarte, oder einer gleichbedeutenden Überschrift in einer andern Sprache sind zum Drucksachentartf zugelassen, wenn sie sonst den Be dingungen für Drucksachen entsprechen. 3. Die Bestimmung, daß die Postverwaltungen außereuropäi scher Länder unter gewissen Voraussetzungen die Übernahme der Haftpflicht für den Verlust von eingeschriebenen Briefsendungen ablehnen dursten, ist fortgefallen. 4. Im Verkehr mit verschiedenen Ländern ist der Meist- betrag der Postanweisungen sowie der Meistbetrag der bei Brief- oder Paketsendungen zugelassenen Nachnahmen auf eine dem Betrage von 800 ^ entsprechende Summe erhöht worden. Im Verkehr mit Dänemark sind Postaufträge bis zum Betrage von 720 Kronen neu zugelassen worden. 5. Bei Wertbriefen und Wertkästchen ist die Befugnis zur nachträglichen Änderung der Aufschrift nicht mehr auf Sen dungen mit Wertangabe bis 10 000 Frcs. beschränkt. Bei Post auftragssendungen ist die Zurückziehung der ganzen Sendung oder einzelner Wertpapiere sowie die Berichtigung irrtümlicher Angaben auf dem Postauftragsformular gestattet. 6. Postanweisungen können auf Verlangen des Absenders oder Empfängers auf telegraphischem Wege nachgesandt werden, wenn zwischen dem ersten und dem neuen Bestimmungsland ein Austausch von telegraphischen Postanweisungen besteht; die Ge bühr für die telegraphische Nachsendung wird von dem zu über weisenden Betrag abgezogen. Die Überweisungstelegramme zu telegraphischen Postanweisungen werden kürzer abgefaßt; dadurch verringert sich die Höhe der Gebühren. 7. Beim Paketverkehr sind bezüglich der Erhebung der Zu schlagtaxe für Sperrgut und bezüglich der Verpackung erleichternde Bestimmungen getroffen worden. Mitteilungen auf dem Abschnitt der Postpaketadresse sind bei Paketen nach allen am Vereins- Paketvertrag teilnehmenden Ländern zugelassen worden. Der Ab sender eines unbestellbaren Pakets kann verlangen, daß die Sen dung auf seine Rechnung und Gefahr verkauft wird. 8. Nachnahmesendungen jeder Art nach und vom Aus land, ausgenommen Postfrachtstücke im Verkehr mit Frankreich, unterliegen dem Frankierungszwang. Die Zulassung der nach träglichen Streichung oder Ermäßigung von Nachnahmen ist auf eine größere Zahl von Ländern ausgedehnt worden; eine Er höhung des ursprünglichen Nachnahmebetrags ist in keinem Falle mehr statthaft. Im Verkehr mit Österreich wird für Wertbriefe, die mit Nachnahme belastet sind, vom Absender dasselbe Porto erhoben wie für Wertbriefe ohne Nachnahme; von dem eingezogenen Betrage wird eine Cinziehungsgebühr von 10 Heller und die Postanweisungsgebühr abgezogen. Die Nachnahmebeträge auf Wertbriefen nach Österreich sind in der Kronenwährung anzugeben. 9. Für Postauftragssendungen nach dem Auslande wird ein neues, aus zwei Teilen bestehendes Postauftragsformular aus gegeben. Der erste Teil des Formulars entspricht dem bisherigen Postauftragsformular, während der zweite, vom Absender nach dem Vordruck auszufüllende Teil dazu bestimmt ist, als Abrechnung über die Erledigung des Postauftrags zu dienen. Das neue Formular, dessen Verkaufspreis auf 5 -Z für zehn Stück festgesetzt ist, kann schon jetzt an den Postschaltern bezogen, darf aber erst vom 1. Oktober ab benutzt werden. In den Händen des Publikums befindliche alte Postauftragsformulare für den Verkehr mit dem Auslande sind vom 1. Oktober ab nicht mehr zu benutzen; sie werden an den Postschaltern gegen neue Formulare umgetauscht. 10. Um im Verkehr mit andern Ländern die Vorausfrankierung von Antwortbricfen zu ermöglichen, werden Antwortscheine für das Ausland ausgegeben. Die Einrichtung ist so gedacht, daß derjenige, der einem andern die Zahlung des Portos für einen Antwortbrief ersparen will, einen Antwortschein kaust und dem andern im Briefe übersendet. Der Empfänger des Antwort scheins hat diesen bei einer Postanstalt vorzulegen und erhält von chr ein dem Werte von 2b Cent, entsprechendes Landes - Postwert zeichen. Die Teilnahme an dem neuen Dienste ist den Vereins postverwaltungen freigestellt; welche Länder an dem Austausche von Antwortscheinen teilnehmen, kann an den Postschaltern er fragt werden. Der Verkaufspreis eines Antwortscheins ist in Deutschland auf 25 ^ festgesetzt. Die Antwortscheine werden im Reichspostgebiete nur bei einigen großen Postämtern vorrätig gehalten, können aber auch bei andern Postanstalten bestellt werden. Es dürfen nur solche Antwortschetne benutzt werden, die von der Postanstalt vor dem Verkauf mit dem Tagesstempel bedruckt worden sind. Vom Ausland eingegangene Antwortscheinc können bei allen Postanstalten des Reichspostgebiets gegen Freimarken im Werte von 20 ^ für jeden Antwortschein umgetauscht werden; auf Wunsch werden für einen Antwortschein mehrere Freimarken niederer Werte verabfolgt. Der Umtausch erfolgt auch durch die Briefbesteller. 11. Die vorstehend unter 2. aufgeführten Änderungen treten vom 1. Oktober ab auch im Innern deutschen Postverkehr in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab werden auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers auch gewöhnliche Post anweisungen im Innern deutschen Postverkehr telegraphisch nach gesandt. Bildnisse in Anzeigen. — Der Kaufmann K. in Magdeburg hatte den Kommis H. zum 1. Oktober 1906 engagiert. H. trat die Stellung nicht an und schrieb in letzter Stunde, ohne irgend welche Gründe anzugeben, daß er die Stellung nicht antreten könne. Kaufmann K. veröffentlichte nun in der »Zeitschrift der deutschen Eisenwarenhändler- das Bild des H. und daneben einen nicht besonders auffälligen Text, in dem er kurz und sachlich die Handlungsweise des H. schilderte und dann bemerkte, daß er gegen ein derartiges rücksichtsloses Benehmen Vorgehen und den Kommis gerichtlich belangen wolle. Da der Aufenthalt des H. 1206*
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