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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1907
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- Deutsch
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228, 30. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f, d. Dtschn. Buchhandel. 9847 hier eine Verständigung zu suchen, als sie sich selbst gegen die mögliche Nachbildung ihrer »Scheiben« und gegen un- lautern Wettbewerb auf diesem Gebiet zu schützen hätten, einen solchen Schutz gegen Nachbildner aber nicht erlangen würden, wenn sie selbst nicht zuvor die Nachbildung einstellten. Nach diesen Erklärungen nahm die Konferenz ohne Widerspruch eine Bestimmung an, die jede ungenehmigte Übertragung von Werken auf mechanische Instrumente jeg licher Art für unerlaubt erklärt. Diese Bestimmung wurde in einem besondern Absatz des Artikels 10 untergebracht, um klarzustellen, daß es sich hier nicht um eine indirekte An eignung, sondern um die Herstellung wirklicher Ausgaben handle. Auf den Vorschlag des Herrn Osterrieth, der das Problem des Schutzes der »ausübenden« Künstler hinsicht lich ihrer individuellen Art der Wiedergabe von Werken andrer auf Sing- und Sprechmaschinen berührt hatte, bean tragte die Konferenz sodann den leitenden Ausschuß der »^.ssooiLtion« mit der Fortsetzung der Untersuchung aller Fragen, die mit phonographischen und kinematographischen Wiedergaben Zusammenhängen. Der frühere Zusatzartikel des Vorentwurfs, der die Nichtveräußerung des Vervielfältigungsrechts im Falle der Veräußerung eines Kunstwerkes vorsieht, wurde der Gruppe der oben behandelten Bestimmungen als Artikel 10b,§ bei gesellt; diese Vorschrift wird im erklärenden Bericht folgender maßen begründet: -Man darf sich fragen, ob diese grundsätzliche, von uns der Berner Übereinkunft beigefügte Erklärung, die weit mehr dazu bestimmt ist, unmittelbar die interne Gesetzgebung, sogar mit Bezug auf die einheimischen Autoren, abzuändern, als internatio nale Beziehungen zu regeln, hier wirklich am Platze sei. Wenn wir eine bejahende Antwort geben, so geschieht dies deshalb, weil die Künstler im Grunde ein Interesse daran haben, daß das Gesetz den Vorbehalt ihrer Urheberrechte anerkenne, wenn sie ihre Werke in irgend einem Verbandslande verkaufen, was bei den zahlreichen Veranstaltungen von Gemäldeausstellungen und der lebhaften Beteiligung der Fremden an solchen immer häufiger vorkommt. Namentlich aber muß die durch die Revision der Berner Übereinkunft geschaffene günstige Gelegenheit benutzt werden, um Großbritannien und Frankreich, die einzigen Staaten, wo das Gesetz oder doch die Rechtsprechung diesen Grundsatz nicht anerkennt, zu zwingen, in dem Sinne gesetzgeberisch vorzugehen, daß von einem Künstler, der ein von ihm geschaffenes Kunstobjekt bloß verkauft, nicht ohne weiteres angenommen wird, er habe sich dabei auch aller seiner Vervielfältigungsrechte begeben. Dieser sehr offenen Erklärung haben wir nichts hin zuzufügen. Im Vorentwurf stand noch unter Artikel 12 eine Be stimmung, die Autoren und Künstler durch die inter nationale Bekämpfung falscher Zuschiebungen von Werken der Kunst und Literatur wirksamer schützen sollte und fol genden Wortlaut hatte: Dem Nachdruck wird gleichgestellt die durch irgend ein Mittel bewirkte Anbringung einer Unterschrift oder eines sonstigen Zeichens auf einem Werke der Literatur und Kunst, wodurch das selbe einem andern als dem wirklichen Urheber zugeschrieben wird, unbeschadet der schärferen Bestimmungen der Landesgesetze. Herr Harmand wollte dieser Vorschrift noch einen seiner Ansicht nach eine notwendige Vervollständigung bildenden Zu satz beifügen, wonach auch die Beseitigung der auf solchen Werken stehenden Unterschriften oder Zeichen gleich be handelt worden wäre. Seinem Abänderungsvorschlag erstand aber eine kräftige Gegnerschaft, die unter anderm sich die Freiheit wahren wollte, solche Zeichen auf Teilen des Werkes wegzulaffen, wenn solche Teile bei neuen Wiedergaben vom Ganzen losgelöst würden. Übrigens schien die aufgeworfene Frage nicht sorgfältig genug geprüft worden zu sein. Zu dieser Gegnerschaft kam diejenige der Konserenzmitglieder, die mit Herrn Amar sich der Aufnahme von jeglichen Strafbestimmungen und »Polizeimaßregeln« (wie der Bericht sagt) in die Unionsoerfassung widersetzen wollten. So litt denn die ganze Bestimmung überhaupt Schiffbruch, und es findet sich nunmehr im Vorentwurf keine Spur mehr davon. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Dom Reichsgericht. lNachdruck verboten.) — Das Landgericht Breslau hat am 18. Juni d.J. den Kaufmann Emmo Delahor von der Anklage des Feilhaltens und Verbreitens unzüchtiger An sichtspostkarten freigesprochen, aber die vier Postkarten, um die es sich handelte (Bilder von Rubens, Tizian und Palma Vecchio) eingezogen, um sie unbrauchbar zu machen. Die Karten waren im Schaukasten deS Angeklagten ausgestellt und wurden für 20 H das Stück verkauft. Manche Vorübergehende nahmen Anstoß daran. In Museen oder im Besitz von Kunstliebhabern, so sagt das Urteil, mögen die Bilder nicht unzüchtig sein; aber in Postkarten form sind sie es. Durch ihre öffentliche Ausstellung sollte die sinnliche Lüsternheit gereizt werden, und dazu waren sie geeignet. Der Angeklagte ist wegen gleicher Handlung noch nicht vorbestraft. Er hat die Ausstellung nicht für strafbar gehalten, da auch andre Geschäfte, wie er wußte, diese Bilder ausstellten. Deshalb wurde auf Freisprechung erkannt. — Gegen die Einziehung der Karten hatte der Angeklagte Revision eingelegt und ungenügend be gründete Feststellung der Unzüchtichkeit der in Frage kommenden Bilder gerügt. — Das Reichsgericht erkannte am 27. d. M. auf Verwerfung der Revision, da es Sache der tatsächlichen Fest stellung sei, ob eine Abbildung als unzüchtig anzusehen ist oder nicht. (Lentze.) Herausgabe eiuer illustrierten Biographie Friedrich Gauermaans. — Mit Unterstützung des österreichischen Mini steriums für Kultus und Unterricht wird der Direktor des Kaiser Franz Josefs-Museums in Troppau, Or. C. W. Braun, eine rllustrierte Monographie über das Leben und die Kunst des Alt- Wiener Malers Friedrich Gauermann herausgeben, die sich die Aufgabe gesetzt hat, alles erreichbare künstlerische und bio graphische Malerial mitzuteilen und möglichst zahlreiche Abbil dungen nach Werken des Meisters zu geben. Im Interesse der österreichischen Kunstgeschichte bittet der Herausgeber alle Besitzer von Bildern, Handzstchnungen, Radierungen, Briefen rc Gauer- manns freundltchst, ihm hiervon (unter Adresse: Kaiser Franz Josefs-Museum in Troppau) Mitteilung machen zu wollen. DaS Werk soll zu Beginn nächsten Frühjahrs in einem Wiener Kunst verlag erscheinen. (Neue Freie Presse.) Photographische Saüiv'rständigeukammer.. — Bekannt machung. Auf Grund des Z 46 des Gesetzes vom 9. Januar d. I., betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (R.-G.-Bl. S. 7 u. f.j, ist an Stelle des bis herigen Photographischen Sachverständigenvereins eine Photo graphische Sachverständigenkammer gebildet worden. Berlin, den 21. September 1907. Der Minister der geistlichen, Unterrichts, und Medizinalangelegenheiten. Im Aufträge: Schmidt. (Deutscher Reichsanzeiger.) * Post. — Nächste Postverbindungen nach Deutsch-Süd westafrika: 1. Für Briefsendungen und Pakete nach Swakopmund und für Pakete nach Lüderitzbucht mit Reichspostdampfer -Feldmarschall-, ab Hamburg am 2. Oktober vormittags, in Swakopmund am 27. Oktober, in Lüderitzbucht am 28. Oktober. Schluß in Hamburg am 2. Oktober für Briese bh früh, für Pakete 3H früh. Letzte Be förderung ab Berlin Lehrter Bahnhof für Pakete am 1. Oktober 125 nachmittags. Schlußzeiten für Briefsendungen zu den Nach versanden über Rotterdam (wird ausnahmsweise anstatt Antwerpen angelaufen) und Boulogne werden später veröffentlicht. 2. Für Briefsendungen nach Lüderitzbucht mit englischem Dampfer über Capstadt; ab Southampton am 5. Oktober, in Cap stadt am 22. Oktober, in Lüderitzbucht am 27. Oktober. Letzte 1283'
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