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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1907
- Strukturtyp
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- Band
- 1907-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1907
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- Deutsch
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9846 «Srsrnil->tt s- d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 228, 30. September 1907. geschrieben werden und erklärte, daß die »Looietö äes geno äs lettrss«, wenn sie mit Zeitungen Verträge abschließe, die genannten Artikel immer mit einbegreife; deren Ver fasser verdienten und wünschten den gleichen Schutz. Sein Vorschlag wurde jedoch von der Mehrheit nicht angenommen, weil er jeweils ebenso lebhaft auf den internationalen Presse kongressen bekämpft wurde, wo die Anhänger eines absoluten Schutzes dieser Artikel hauptsächlich infolge des Einflusses der Provinzialpresse unterliegen mußten. Die »^,88ooiation« nahm also hier eine mangelhafte Formel an, die zu ihrem Leidwesen ihr von den Interessenten selbst aufgezwungen worden ist und gegen die aufzukommen gegenwärtig keine Hoffnung besteht. »Es ist gewiß bedauerlich — sagt der den Vorentwurf begleitende Bericht —, daß man in der Übereinkunft diese Spur des unlogischen und schlechten Systems des Vorbehalts hat bestehen lassen. Wir müssen aber in erster Linie danach trachten, etwas Praktisches zu schaffen und einen Text vorzuschlagen, der den Wünschen der beteiligten Körperschaften entspricht». Immerhin besieht ein gewisses Korrektiv in der Ver pflichtung, die Quelle der Entlehnungen solcher Artikel an geben zu müssen, d. h. also den Namen des Autors, wenn dieser Name genannt ist, und zugleich die benutzte Zeitung oder diese letztere allein, wenn der Artikel nicht unter zeichnet ist. Herr Fischer beklagte sich noch darüber, daß in Deutsch land der Staatsanwalt im Falle der Wiedergabe einer so genannten »Chronik« eines französischen Schriftstellers sein Eingreifen versagt habe, indem er behauptete, diese Chronik besiehe aus »vermstchten Nachrichten der betreffenden Woche«; deshalb verlangte Herr Fischer, es möchten Chroniken, Essais, Erzählungen usw. unter den vom Absatz 1 des Artikels 7 geschützten Werken ausdrücklich aufgeführt werden. Herr Maillard erklärte ihm jedoch, daß seinen Wünschen ent sprochen würde, wenn die neue Fassung zur Annahme käme, da diese einzig und allein die Preßnachrichten vom Schutze ausnehme. Übrigens kann die Entlehnung solcher Preß nachrichten in gewissen Fällen unlautern Wettbewerb be deuten. Artikel 8. Erlaubte Entlehnungen. Zu diesem Artikel sprach Herr Barbdra die Ansicht aus, die Konvention sollte diese Materie nicht den Gesetzen und Sonderverträgen überlassen, deren Vorschriften nicht immer glücklich seien, sondern selbst den Grundsatz der Er möglichung solcher Entlehnungen im Interesse der öffent lichen Bildung, also der erlaubten Herstellung von Chresto mathien und Anthologien ausstellen, wobei immerhin diese Entlehnungen gewissen Bedingungen zu unterwerfen wären, so der Angabe der vollständigen Quelle mit Inbegriff des Verlegernamens, sowie gewissen vernünftigen Einschränkungen, die man gemeinsam bestimmen würde, nachdem das Berner Bureau hierüber eine orientierende Studie vorgenommen haben würde. Ihm antwortete aber Herr Amar, den Herr Lermina unterstützte, daß, wenn man auf diesem Gebiete vereinheitlichen wolle, dies nur mit der Absicht geschehen könne, jede solche Chrestomathie, die aus den besten Arbeiten fremder Autoren ohne deren Genehmigung ausgezogen werde, direkt zu verbieten, wie dies schon in Frankreich und Italien der Fall sei, wo man bloß das Zitalionsrecht dulde. Da Herr Barbsra nicht auf seiner Anregung beharrte, so wurde Artikel 8 angenommen, ebenso Artikel 9 mit den schon in andern Kongressen beschlossenen Abänderungen. (Schutz des Persönlichkeitsrechts durch das Verbot von Abänderungen bei Entlehnungen; vollständiger Schutz des Aufführungsrechts und zwar des Aufführungsrechts an musikalischen Werken ohne irgend welchen Vorbehaltszwang.) Artikel 10. Indirekte Aneignungen; mechanische Instrumente; Schutz für Künstler. Durch Zuschrift verlangte Herr Clausetti in Neapel, es möchte in die Übereinkunft eine Bestimmung ausgenommen werden, wonach es möglich wäre, die handschriftliche Wieder gabe von Werken zu unterdrücken, da solche mißbräuchlichen Wiedergaben in einigen Ländern sehr verbreitet zu sein schienen und die Autoren, namentlich die Komponisten be trächtlich schädigten. Auf den Rat des Vorsitzenden stand aber die Konferenz davon ab, eine Definition des Begriffs »Nachdruck« zu geben, und überließ diese Angelegenheit den internen Gesetzgebungen. Die Abänderungen des Artikels 10, die durch Beispiele die Bedeutung des Wortes »indirekte Aneignung« klarstellen und ferner den im jetzigen Text enthaltenen, gefährlichen Kommentar ausmerzen sollen, werden debattelos an genommen. Sodann hörte die Konferenz trotz vorgerückter Stunde mit gespannter Aufmerksamkeit einen lichtvollen Vortrag des Herrn Tito Ricordi über die Frage der mechanischen Musikinstrumente an, die nach der Ansicht des Redners das rsr-gomevts priueipals« der künftigen Berliner Konferenz bilden werde. Ziffermäßig beweist Herr Ricordi den blühen den Geschäftsstand dieser Industrie der Musikinstrumente, zu denen noch die Phonographen, Grammophone usw. hinzu gekommen sind; er führt die enormen Summen an, die sie den Sängern und Sängerinnen zahle, die in diese Instru mente hineinsingen, so daß die derart behandelten Scheiben und Zylinder eigentliche Urkunden bildeten, die übrigens schon in Bibliotheken hinterlegt würden*). Dann werden berühlt: die gegen die Fabrikanten angestrengten Prozesse, die mit ihnen zur Erzielung einer Verständigung einge leiteten Unterhandlungen und die allerdings noch unzuläng lichen, von ihnen den Produzenten von »Schlagern« oder ihren Rechtsnachfolgern angebotenen Honorare, die Art der Verteilung der von Verlegern und Komponisten bezogenen Gebühren, die von den Kongressen angenommenen Wünsche und das Ergebnis der vom ständigen internationalen Ver legerbureau in Bern bei 14 verschiedenen Fachvereinen ge hauenen Umfrage, die Einstimmigkeit 'für die Beseitigung von Ziffer 3 des Schlußprotokolls ergeben hat. Diese Darlegung wurde von Herrn Osterrieth durch die über den Stand der Frage in Deutschland gegebenen Aufschlüsse vervollständigt. Am Vorabend des Zusammen tritts einer vom Ministerium des Innern zum Studium dieser Angelegenheit nach Berlin einberufenen außer parlamentarischen Kommission lud die Genossenschaft deutscher Tondichter die Abgeordneten zu einer privaten, unter ihren Auspizien abzuhaltenden Besprechung ein. Da zeigten sich die Fabrikanten keineswegs dem Grundsatz der Entschädigungs pflicht gegenüber den Komponisten für die Benutzung ihrer Werke abgeneigt, sondern verlangten nur sichere Bürgschaft gegen die, namentlich für die Kleinindustriellen schädlichen Monopole, die entstehen müßten, wenn die Komponisten ihre Werke nur einigen wenigen Häusern oder gar einem einzigen kapitalkräftigen Hause abtreten würden. Eine solche Bürgschaft fände sich entweder im System des Lizenzzwanges oder in der Einrichtung einer sowohl Autoren wie Verleger und Fabrikanten umfassenden Gesellschaft zur Erhebung von Vervielfältigungsgebühren, die auf Grundlage von Pauschal verträgen oder eines gerecht entworfenen Tarifs zu berechnen wären. Die zweite Lösung würde dem Redner besser ge fallen. Es liege um so mehr im Interesse der Fabrikanten, *> Der Tenor Tamagno erhielt für das »Besingen- von sechs Grammophonscheiben 75 000 Frcs nebst Prämien, und Frau Melba bis 250 000 Frcs. im Jahre 1906.
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