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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1907
- Sprache
- Deutsch
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228, 30. September 1907. Nichtamtlicher Teil. vürl-nblLtt f. d. Lisch!,. Suchh-md-I. S84ä gegen drei Stimmen dafür, den Artikel nicht ganz umzu modeln, obschon er sehr schlecht abgefaßt sei, sondern einfach die klaffenden Lücken darin auszufüllen. Doch siegte schließ lich der erste Vorschlag des Herrn Diefenbach in der Redaktions kommission; diese änderte so wenig als möglich an der gegen wärtigen Fassung, fand aber doch eine Formel, die die ver schiedenen Ansichten zu vermitteln geeignet war und zwar durch »Umstellung der Sätze«, wie Herr Lermina sich aus drückte. Danach wird zuerst der weitherzige Grundsatz des auf alle Geisteswerke sich ausdehnenden Schutzes in den Vordergrund gestellt; gleichzeitig wird aber dadurch, daß eine mit aller Deutlichkeit als Beifügung bezeichnete, zur Weg leitung dienende Liste der hauptsächlichsten Kategorien von Werken angereiht wird, die Klippe einer scheinbar einschrän kenden Aufzählung vermieden. Artikel 5. Übersetzungsrecht. Hinsichtlich des ausschließlichen Übersetzungsrechts lieferte Herr Treoes ein elegantes Rückzugsgefecht. Vor 17 Jahren hatte er eine Denkschrift ausgearbeitet, nicht zwar um dieses Recht selbst grundsätzlich zu bekämpfen, wohl aber dessen Ausdehnung über die von Artikel 5 der Berner Konvention von 1886 vorgesehene zehnjährige Frist hinaus. Herr Treves las dieses vorzüglich geschriebene Schriftstück wieder vor; zur Erhärtung seiner These betonte er besonders das allgemeine Interesse der Bildung und der Menschheit, das demjenigen des Autors oder seiner Erben vorgehe, die öfters für die zu erteilende Übersetzungserlaubnis übertriebene Honorare for derten. Herr Barbsra unterstützte seinen Kollegen geschickt, indem er geltend machte, es sei besser von einer Verlängerung des genannten Rechts abzusehen, um neue Beitritte zur Berner Konvention zu erzielen und das Fernbleiben einer großen Zahl von Ländern zu überwinden. Die Herren Ferrari, Osterrreth und Pierre Sales legten im Gegenteil dar, daß die in dieser Frage auf dem Spiel stehenden Interessen keine gegensätzlichen seien, sondern eine Verlängerung des Aufsichtsrechts des Autors bis zu dem verhältnismäßig bald eintreffenden Zeitpunkt, wo sein geistiges Eigentum überhaupt Gemeingut werde, gebieterisch erheischten. Die Benutzungsfrist von 10 Jahren sei manch mal zu kurz für einen unbekannten Autor; sei aber der Autor innerhalb dieser Frist bekannt geworden, dann unter bänden die nichtgenehmigten Übersetzungen, die jedermann von seinen ersten Werken veröffentlichen dürfe, den Vertrieb seiner neuen Werke ernstlich. In Deutschland habe die Zahl der Übersetzungen der besten Werke seit einigen Jahren ver hältnismäßig stark zugenommen, und zwar seit dem Zeit punkt, wo kraft des Gesetzes von 1901 die Verleger sich nicht mehr nach kurzer Frist der Konkurrenz andrer Über setzungen des gleichen Werks ausgeliefert sähen, sondern tüchtige Gelehrte als Übersetzer gewinnen könnten Außer dem hätten sich seit 17 Jahren die Anschauungen über diese Frage bedeutend entwickelt. Deutschland und — gemäß seinem Vorentwurf — auch Italien haben die Gleichstellung des Übersetzungs- mit dem Veroielfältigungsrecht ange nommen. Dieser Fortschritt zeige sich auch im neuen deutsch-französischen Vertrag und werde für die andern neuen Verträge in Aussicht gestellt; er sei von der »Association« ohne Unterlaß verfolgt worden, bilde doch für sie, wie der verstorbene Pouillet sagte, das Übersetzungs recht »einen integrierenden, notwendigen Bestandteil des Urheberrechts«. Auch diesmal wurde die Reform mit allen Stimmen gegen zwei Stimmenthaltungen beschlossen. Artikel 6. Schutz der Übersetzungen. Da die Berner Übereinkunft die rechtmäßigen Über setzungen wie Originalwerke schützen will, so entspann sich Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. um das Wort »rechtmäßig« ein lebhafter Meinungsstreit, der mit der von Herrn Wauwermans gestellten Frage be gann, ob man diesen Ausdruck vom engeren Gesichtspunkt der Gesetze und Verträge oder aber vom allgemeinen Ge sichtspunkt des Urheberrechts aus zu verstehen habe; im ersteren Falle wäre z. B. die in Deutschland angefertigte Übersetzung eines rumänischen Werks daselbst erlaubt, würde aber in Belgien einen Nachdruck bedeuten, was ziemlich ver wickelt wäre; im zweiten Falle wären alle ohne Genehmigung des Autors auf Ünionsgebiet gemachten Übersetzungen vom Schutz ausgeschlossen und alle genehmigten Übersetzungen daselbst geschützt, was dem Fragesteller als die wünschens wertere Lösung erschien. Herr Osterrieth schlug nun vor, das Wort »rechtmäßig« nach dem von den deutschen Ge setzen von 1901 und 1907 gegebenen Beispiel zu streichen, indem diese Gesetzgebung logischerweise den Schutz der Geisteswerke von keiner Bedingung der Rechtmäßigkeit ab hängig mache. Sowohl Herr Osterrieth wie Herr Schmidl legten dar, es handle sich darum, jede Schöpfung zu achten und sie gegen Dritte zu schützen, somit auch zu verhindern, daß der Autor des Ociginalwerks selber sich der von ihm nicht genehmigten Übersetzung bemächtige, was gegen jedes Urheberrecht verstoße. Der Gewährsmangel einer unrecht mäßigen Herkunft könne durch eine später noch beigebrachte Erlaubnis beseitigt werden. Übrigens bleibe derjenige, der ein Urheberrecht verletze, immer dem Autor des Onginal- werks verantwortlich; es genüge also, solche Übersetzungen unter Vorbehalt der Rechte dieses letzteren Autors zu schützen. — Die Herren Lermina, Foä, und Morel er hoben sich gegen diese Theorie, die dem Diebe Schutz ge währe und somit diejenigen ermutigen würde, die sich um die Genehmigung des Autors nicht kümmern. Der Vorschlag des Herrn Osterrieih wurde abgelehnt; es wurde beschlossen, Artikel 6 solle in jedem Lande nach besonderer Beurteilung zur Anwendung kommen, indem das Wort »rechtmäßig« nach dem Landesgesetz und nach der Konvention auszulegen sei. Herr Röthlisberger bemerkte sodann noch, der Ar tikel o der Übereinkunft schütze die Übersetzungen als solche bloß gegen Vervielfältigung, indem der vorgeschriebene Schutz nur der »in den Artikeln 2 und 3« vorgesehene sei, aber durchaus nicht gegen die nicht genehmigte öffentliche Auf führung. Solange nun das Aufführungsrecht am Original werk und an dessen Übersetzungen gemäß der kombinierten Auslegung der Artikel 5 und 9 der Übereinkunft bestehe, entstünden keine Unzukömmlichkeiten; sobald aber dieses letztere Recht erloschen sei, ohne daß das eigentliche Über setzerrecht als solches ebenfalls ein Ende genommen habe, würde durch obige Bestimmung der Übersetzer einer wichtigen Befugnis beraubt werden. Die Konferenz fand diese Be merkung berechtigt und beschloß, in einer zu diesem Zweck gewählten Formel den Bereich des Artikels mit den Worten »den durch die gegenwärtige Übereinkunft vorgesehenen Schutz« zu erweitern. Artikel 7. Schutz der periodischen Veröffentlichungen. Der Vorentwurf geht einen Schritt weiter in der Gleich stellung der in der periodischen Presse erschienenen Beiträge mit den im Buchhandel veröffentlichten; doch ist diese Gleich stellung angesichts der zahlreichen, in den einzelnen Gesetz gebungen enthaltenen Einschränkungen keine vollständige. Die Ausnahmestellung, die im Vorentwurf den Artikeln politischen Jnhatts eingeräumt wird, indem sie der Wieder gabe preisgegeben werden, sobald sie keinen Vorbehalt tragen, wurde durch Herrn Pierre Sales lebhaft angegriffen. Er bekämpfte den Mißbrauch, daß derartige Artikel unter dem Vorwand des Zitationsrechts wörtlich und vollständig ab- 1283
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