Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070930
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190709309
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070930
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-09
- Tag1907-09-30
- Monat1907-09
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
9844 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 228 30. September 1907 auf Unionsboden ziehen und zugunsten ihres Beitritts zur Berner Übereinkunft einen gelinden Druck ausüben, der aber vom Buch-, Musik- und graphischen Gewerbe schon recht merklich empfunden wird. Die zweite, durch Artikel 2 zu verwirklichende Reform, die in Neuenburg noch besser redigiert wurde, als auf den Kongressen von Lüttich und Bukarest, wo sie in den Vor entwurf hineingelangte, würde darin bestehen, den Schutz in den verschiedenen Verbandsländern, wo er nachgesucht wird, vom Schutz des Landes der ersten Veröffentlichung unab hängig zu machen, oder, da letzterer nun nicht mehr unmittel bar in Betracht kommt, vom Schutz in jedem andern Verbandslande zu emanzipieren. Das Werk würde da durch in jedem Staate völlig heimisch gemacht, wobei nur die noch günstigeren Bestimmungen der Übereinkunft selber (Artikel 5 usw.) Vorbehalten wären. Somit könnte man einem solchen Werk den Schutz nicht deshalb verweigern, weil die im Herkunftslande vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt worden seien. Man mußte aber auch die Be freiung des Verbandsautors von jeder im Einfuhrland vor geschriebenen Förmlichkeit vorsehen, damit der Grundsatz der Beseitigung der Förmlichkeiten — und dieses Wort wurde, weil es nach Herrn Maillard das schwerere Hindernis be zeichnet, in erster Linie genannt — in der ganzen Rechts ordnung der Unionsverfaffung absolute und unbedingte Geltung erlange. Die Gerechtigkeit erheischt es, hier zu erwähnen, daß Herr FoL, der in seinem Lande beständig für die Unter drückung der obligatorischen Förmlichkeiten eingetreten ist, in Neuenburg wie in Lüttich (s. Droit ä'^uteur, 1905, S. 124) seinen Befürchtungen wegen dieser für die Unionsbeziehungen kühnen Reform Ausdruck gab. Diese habe nach seiner An sicht keine Aussicht, von den Diplomaten angenommen zu werden, da die derart vom Zwang befreiten Fremden in gewissen Ländern eine bessere Behandlung erfahren müßten als die Einheimischen selbst, ja sogar öfters eine bessere Behandlung, als ihnen zu Hause zu teil werde, wenn sie die dort vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erfüllen ver säumten. Die Konferenz ließ sich aber durch diese opportu nistischen Rücksichten nicht irre machen, konnte sie sich doch für ihr Vorwärtsschreiten auf der Bahn der Vereinfachung des Verbandsmechanismus auf den schon durch den neuen deutsch-französischen Vertrag im gleichen Sinne erzielten Fortschritt berufen. Diese Lösung hätte jedoch die Ungleichheit der Schutz fristen in jedem Lande bestehen lassen, gerade wie sie in der Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums, wo die gegenseitige Unabhängigkeit der Erfindungspatente eingeführt wurde, bestehen geblieben ist. Und dieser unbefriedigende Zustand hätte dann leicht fortdauern können, und zwar zu ungunsten derjenigen Länder, die längere Schutzfristen haben. Deshalb nahm die Konferenz einen von Herrn Oster rieth schon auf dem Dresdener Kongreß eingereichten und in Form eines »Wunsches« von den beiden Kongressen von Lüttich und Bukarest angenommenen Vorschlag wieder auf, der eine einheitliche Schutzfrist empfahl, und zwar diejenige von 50 Jahren post mortem auctoris, die in der Mehrzahl der Verbandsländer (8, denen sich noch Italien anschließen wird) zu Recht besteht und die im Jahre 1900 auch die deutsche Regierung, wenigstens für die Werke der Tonkunst, dem Reichstag vorgeschlagen hatte. Wird dieser Grundsatz nicht von allen Staaten angenommen, dann kann man ihn nach Ansicht der Konferenz wenigstens durch Gründung einer sogenannten »engern Union« verwirklichen. Nachdem nun aber diese Vereinheitlichung trotz der Bedenken zweier italienischen Verleger einmal beschlossen war, mußte man sich auch sogleich an die Lösung des Problems der Schutzfrist für diejenigen Werke machen, deren Schutz nicht auf dem Haupte des Autors ruht, also für die anonymen, pseudonymen, nachgelassenen, von Gesellschaften usw. ver öffentlichten Werke. Herr Ferrari wies auf die hierüber nn italienischen Entwurf aufgenommenen Bestimmungen hin. Die Konferenz begnügte sich aber damit, diesen Punkt einzig und allein für die nachgelassenen Werke, die kraft der Pariser Zusatzakte unter den geschützten Werken inbegriffen sind, zu regeln, obschon sie zugeben mußte, daß dann nach dem Ausdruck des Herrn Amar eine »Lücke in der internationalen Gesetzgebung« entstehen müsse. Statt sich aber an die ein heimischen Gesetze zu halten, beschloß die Konferenz, auch hier eine einheitliche Frist vorzuschreiben. Dies war kein leichtes Unterfangen, da nach der Darlegung des Herrn Röthlis- berg er die Berechnungsart dieser Frist für nachgelassene Werke in den einzelnen Ländern verschieden ist und zum Ausgangpunkt entweder den Tod des Autors oder den Tod des Verlegers oder das Datum der Veröffentlichung des Werkes nimmt*). Auf den Antrag des Herrn Ferrari wurde dieses dritte System als das weitaus häufigste von der Konferenz einstimmig übernommen. Artikel 4. Geschützte Werke. Auf den früheren Kongressen war dieser Artikel nach und nach durch Aufnahme der Werke der Choreographie, der Baukunst, der Photographie und des Kunstgewerbes in die Aufzählung der zu schützenden Werke vervollständigt worden. Die kunstgewerblichen Erzeugnisse waren gemeint mit den schutzbringenden, dem französischen Gesetz von 1902 ent lehnten Worten: »welches auch immer ihr Wert und ihre Bestimmung sei«. Alle diese neugenannten Werke sollten also die gleiche Stellung einnnehmen wie die schon im jetzigen Artikel 4 aufgezählten. Herr Friedrich Diefenbach schlug nun eine gründ liche Änderung deS Artikels vor. Danach sollte die allge meine Schlußformel (»und überhaupt irgendwelches Er zeugnis« rc.) an den Anfang genommen, und die einzeln auf gezählten Werke sollten als Beispiele hinter diese Formel gesetzt und mit den Worten eingeführt werden: »und insbesondere die Bücher rc.«. Sodann wünschte Herr Diefenbach die Litho graphien in der Aufzählung nach den Werken der Stecher kunst und vor den Werken der Photographie erwähnt zu sehen (»die Werke der Stecherkunst, Lithographie und Photo graphie«). Auf diesen letztem Wunsch ging die Konferenz nicht ein, weil nach Ansicht des Vorsitzenden die Auf zählung des Artikels 4 zuerst die Gattung bezeichne und dann die Einzelunterscheidungen enthalte. Ebenso wies die Kon ferenz einen von den französischen Architekten geäußerten und von Herrn Harmand vorgebrachten Wunsch ab, der dahin ging, die Worte (Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art aus dem Bereiche) »der Baukunst« zu streichen, da diese Worte ihrer Ansicht nach sich deckten mit der neuen Beifügung (die Werke) »der Baukunst« und eine unnütze und einschränkende Unterabteilung bildeten. Man bemerkte aber Herrn Harmand, es sei im ureigenen Interesse der Architekten, daß die Gerichte wüßten, nicht bloß die angeführten Bauten, sondern auch die Vorarbeiten dazu, sogar die Skizzen seien schutzfähig; übrigens müßte die Beseitigung der ge nannten Worte ganz sicher zu Mißverständnissen führen. Die Gleichstellung der Photographien mit den andern Werken wurde nicht ernstlich bekämpft, obschon nach der Be merkung des Herrn Schmidl die Konferenz nunmehr auch für die elfteren eine einheitliche Schutzfrist verlangt, welche die in einzelnen Verbandsländern aufgestellte Frist weit übersteigt. Was nun den sogenannten »Rumpf« des Artikels 4 an belangt, so entschied sich die Konferenz zuerst mit allen *) S. Röthlisbergers Kommentar, S. 95 u. 96.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder