Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19071009
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190710098
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19071009
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-10
- Tag1907-10-09
- Monat1907-10
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. Die Rechtsstellung französischer Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland. Von Iustizrat vr. Fuld in Mainz. Das Ergebnis, zu dem Professor Röthlisberger in seiner lichtvollen Behandlung des neuen deutsch-französischen Literarvertrags — Börsenblatt Nr. 218, 219 — bezüglich der Frage kommt, welchen Rechtsschutz die in französischen Zei tungen und Zeitschriften veröffentlichten Arbeiten aller Art genießen, ist kein sehr erfreuliches. Röthlisberger konstatiert, daß die Rechtsstellung insoweit gegenüber dem alten Ver trag von 1883 keine günstigere, sondern eine etwas ungün stigere geworden ist. Artikel über Kunst und Wissenschaft werden nach dem alten, über die Berner Konvention und die Pariser Zusatzakte hinausgehenden und darum insoweit in Kraft gebliebenen Vertrag von 1883 bedingungslos ge schützt, nach der Ansicht Röthlisbergers kommt bezüglich ihrer jetzt nur die Berner Konvention in der Fassung der Pariser Zusatzakte in Anwendung; es bedarf also des aus drücklichen Vorbehalts für den Schutz. Man kann darüber zweierlei Ansicht sein, ob, falls die Ersetzung des alten Vertrags durch den neuen in der Tat diese Einschränkung des Schutzes für Zeitungen und Zeit schriften bedeutete und eine andre Interpretation als die von Röthlisberger vertretene juristisch nicht gerechtfertigt werden könnte, die praktische Bedeutung des Rückschritts in der Entwicklung des internationalen Urheberrechts eine sehr er hebliche wäre oder gar nicht in Betracht käme. Verfasser ist der Meinung, daß auch die praktische Bedeutung nicht unterschätzt werden dürste, da alsdann vor allem der nicht mit einem Vorbehalt versehene französische Essay ohne weiteres nachgedruckt und übersetzt werden könnte. Indessen kommt es auf die praktische Wichtigkeit der Frage nicht an. Es muß nun zugegeben werden, daß der Wmtlaut des neuen Vertrags zweifellos für die Ansicht Röthlisbergers spricht. In dem die Meistbegünstigungsklausel formulierenden Artikel 5 heißt es, daß die »künftighin« — französisch ultörisuLswent — einer dritten Macht zugestandenen Vorzüge oder Vorteile ohne weiteres den Urhebern des andern Landes oder ihren Rechtsnachfolgern zugestanden sein sollen. Der Ausdruck »künftighin« weist nicht minder als das Wort ultsrisuröwsvi auf die Meistbegünstigung pro kuturo hin; hält man sich lediglich hieran, so muß die Auffassung Röthlisbergers als die allein zutreffende angesehen werden. Indessen scheint dem Verfasser diese, der Tendenz, die auch bei der Tätigung des neuen Vertrags die maßgebende war — nämlich den bestehenden Rechtszustand auf urheberrecht lichem Gebiete im Verhältnis beider Länder zu verbessern —, den Urheberrechtsschutz zu verschärfen und auszudehnen (wie Röthlisberger selbst zugibt), so wenig zu entsprechen, daß die Frage, ob nicht eine andre Interpretation möglich ist, die mit dieser Tendenz mehr im Einklang steht, einer sorgfältigen Beantwortung bedarf. Bevor hierauf eingegangen werden soll, will der Ver fasser nicht unerwähnt lassen, daß er allerdings noch die Ansicht vertritt, daß den französischen Staatsangehörigen die in dem Gesetze von 1901 gewährleisteten Rechte und Befug nisse seit dem 1. Januar zugestanden haben und dem Noten austausch von 1903 nur der Charakter eines deklarativen, nicht aber der eines konstitutiven Akts zukommt; es muß einem andern Orte Vorbehalten bleiben, des ausführlichem die Gründe hierfür geltend zu machen, wobei freilich zuge geben werden muß, daß Röthlisberger sich auf die übergroße Mehrheit der französischen Autoren nicht minder mit Recht berufen konnte und berufen hat, wie auf den Bericht des Referenten im französischen Senat. Die Bedeutung dieser Argumente wird auch von dem Verfasser trotz seiner ab weichenden Ansicht nicht verkannt oder unterschätzt. Was nun im besondern die Frage des Zeitungs- und Zeitschristenschutzes betrifft, so steht fest, daß auf die Be stimmungen des 1883er Vertrags nicht mehr Bezug genommen werden kann. Anderseits steht fest, daß die beiden ver tragenden Staaten sich die Rechte der meistbegünstigten Nation zusichern wollten und zugesichert haben und daß die Formulierung der Meistbegünstigungsklausel in dem alten Vertrag einerseits, dem neuen anderseits nur insoweit einen Unterschied aufweist, als in jenem die gegenständliche Wirk samkeit eine beschränktere ist, sodann aber auch das Erfordernis der Gegenseitigkeit fallen gelassen wurde. Man kann deshalb allerdings behaupten, daß in bezug auf die Zusicherung der Rechte der Meistbegünstigung der neue Vertrag nicht nur hinter dem älteren nicht zurückbleibt, sondern ihn sogar noch über trifft. In bezug auf die zeitliche Wirksamkeit — im Gegensatz zu der gegenständlichen — ist die Formulierung der Meist begünstigung in beiden Verträgen dieselbe. Um die Frage zu beantworten, ob es möglich ist, ungeachtet des Wortes »künftig« — ultsrisuremsnt die Interpretation zu vertreten, daß auch die bei Abschluß des Vertrags bereits vorhandenen Meistbegünstigungen dem betreffenden Staate zu gute kommen, ist es zunächst notwendig, die rechtliche Bedeutung der Meist begünstigung festzulegen. Es ist bekannt, daß hierüber keineswegs Übereinstimmung besteht, weder in der Wissen schaft, noch in der Staatenpraxis, und es genügt in dieser Hinsicht, auf die Meinungsverschiedenheiten zu verweisen, die zeitweise zwischen der deutschen Regierung einerseits, den Vereinigten Staaten von Amerika anderseits über den In halt der Meistbegünstigungsklausel in den zwischen beiden Staaten bestehenden vertraglichen Abmachungen zur Regelung des Handelsverkehrs hervorgetreten sind. Wer sich für das Nähere hierüber sowie überhaupt für die Geschichte der Meist begünstigungsklausel interessiert, sei auf das erschöpfende Werk von Glier »Die Meistbegünstigungsklausel« (Berlin 1905, Georg Reimer) aufmerksam gemacht, das auf Veran lassung des Mitteleuropäischen Wirtschafts-Vereins heraus gegeben worden ist. Schraut definiert in seinem Werke über das System der Handelsverträge und die Meistbegünstiguugsklausel, dessen Bedeutung auch neben den neueren Arbeiten noch erhalten ist, die Meistbegünstigung als die Gewährung eines Rechtsanspruchs, die der Natur der Sache nach gegenseitig erfolgt und durch die für den zusichernden Teil die Ver pflichtung entsteht, den andern Teil für die in dem Ver trag genannten oder nicht genannten Gegenstände un verzüglich und ohne weiteres an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Ermäßigung der Eingangs-, Aus fuhr- und Durchgangszölle teilnehmen zu lassen, die er einem dritten Staat eingeräumt hat oder einräumen wird. »Der Staat«, so sagt der genannte Schriftsteller, »welchem die Meistbegünstigung zugesichert ist, hat hiernach neben dem eignen Recht auf Genuß der ihm direkt gewährten Kon zessionen auch das abgeleitete Recht auf Mitgenuß der einem andern Staat, sei es infolge eines Handelsvertrags, sei es
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder