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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1927
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- 1927-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1927
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X- 277, 29. November 1927. Redaktioneller Teil. Ein Mengenpreis, der nicht im Gegensatz zu H 9, dem Ver bot des öffentlichen Rabatt angebots stehen sollte, ist undenk bar. Und das ist die weitere große Gefahr, die dem Sortiment durch den Mengenpreis entstehen muß. Auch der H 9 der Ver- kaussordnung wird immer mehr durchlöchert. War bisher -jedes- öffentliche Anerbieten von Rabatt in irgendeiner Form verboten, so wird durch das Angebot des Mengenpreises immer wieder daran erinnert, daß es auch dem kaufenden Publikum wohl möglich ist, auf irgendeine Weise auf Bücher Rabatt zu fordern und zu erhalten. Schließlich wird dann aus dem reinen Mengenpreis noch der »gemischte» Mengenpreis, der beim Kauf einer größeren Menge verschiedener Bücher in Kraft tritt. Aber selbst wenn der gemischte Mengenpreis nicht käme, so würde vom reinen Mengenpreis das kleine und mittlere Sortiment stark geschädigt werden, wenn cs der Versuchung nicht nachgeben will, die Vorteile des Mengenpreises beim größeren Kollegen im Konkurrenzkampf durch Rabattgewährung beim Einzelvcrkauf stillschweigend auszugleichen. Daraus könnte sich später das Recht bilden, jedes Buch, das irgendwo öffentlich zu einem Mengcnpreis angeboten wird, mit entsprechendem Rabatt auch einzeln zum gleichen Preise verkaufen zu dürfen. Und zwar zum Schutze des kleineren und mittleren Sortiments fest gelegt in der Verkaufsordnung. Das größere und Spezialsorti ment wie auch der Reise- und Versandbuchhandel würden meines Erachtens nur eine Zeitlang Vorteile erzielen, bis sich die genannten Zusammenschlüsse gebildet haben oder der Verlag mehr und mehr als der berufene Lieferer zum Mengcnpreis das Sortiment verdrängt hat. Auch die übrigen Folgeerschei nungen, die nicht ausbleibcn können, sind für das Sortiment so existenzbedrohend, daß wir vorziehen sollten, Experimente mit einem Mengenpreis gar nicht erst zu machen, sondern lieber bei dem alten Grundsatz zu bleiben, daß der Schutz des festen Ladenpreises gleichbedeutend mit dem Schutz des Sortiments ist. Friedrich Reinecke. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Bon Justizrat I)r. Fuld in Mainz. In einigen Fällen ist es im Lause der letzten Monate streitig geworden, ob Bildnisse von Persönlichkeiten, die zweifellos in der zeitgenössischen Geschichte eine bedeutsame Rolle gespielt haben, ohne ihre Zustimmung, sei es auf Büchereinbänden und -Um schlägen, sei cs auf Filmstreifen, zur Schau gestellt werden dürfen; in dem einen Falle handelt es sich um das Bild des Sohnes des vormaligen Kronprinzen, in dem anderen um das Bild des vormaligen Kaisers. Die Entwicklung der heutigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse bringt es mit sich, daß die öffentliche Schaustellung von Mitgliedern der Familien, die vor 1919 regierende waren, weiter aber auch von solchen Persön lichkeiten, die vor 1919 im politischen, militärischen, wirtschaft lichen Leben eine mehr oder minder hervorragende Rolle ge spielt haben, viel häufiger vorgenommen wird als früher. Die Frage hat daher sowohl für den Buchhandel als auch für andere Gewerbszweige, vor allem die Filmindustrie eine erhebliche prak tische Wichtigkeit. Die Rechtslage ist folgende: Bon dem Recht am eigenen Bild macht Z 23 des Kunst schutzgesetzes eine Reihe von Ausnahmen mit Rücksicht auf das Interesse der Allgemeinheit; man ging dabei von dem Gedanken ans, daß in bestimmten Fällen das Interesse der Allgemeinheit vor dem Interesse des Abgebildeten zu berücksichtigen sei, vor allem in Ansehung solcher Personen, die im öffentlichen Leben auftreten, da jeder, der in der Öffentlichkeit tätig sei, auch der Öffentlichkeit sein Bild nicht entziehen dürfe (vgl. des Verfassers Kunstschntzgesetz S. 107). Köhler führt mit Recht aus (Kunst werkrecht S. 160), die öffentliche Schaustellung des Bildnisses von Personen, welche in der Öffentlichkeit tätig seien, greife um so weniger in das Persönlichkeitsrecht ein, da die Menschheit ein berechtigtes Interesse daran habe, daß die Personen, welche in die Tagesgeschichte eingreifen oder etwas so Erhebliches leisten, daß man sich für sie interessiert, nicht bloße Schemen bleiben, 1390 sondern lebende und wirkliche Gestalten sind. Das Gesetz ver wendet demgemäß den Begriff »Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte». Die Literatur ist darüber einig, daß er im wei testen Sinne auszulegen ist, er erfaßt nicht nur die politische Geschichte der Gegenwart, sondern auch die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, und zwar auch diese im weitesten Sinne. Köhler rech net zu den Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch Personen, die durch ein außergewöhnliches Schicksal oder selbst durch große Verbrechen die öffentliche Aufmerksamkeit aus sich gezogen haben oder die Opfer eines schweren Verbrechens ge worden sind, das der Allgemeinheit Anlaß zu der Beschäftigung, z. B. zu einer Änderung der Gesetzgebung, zu gewissen Ber- waltungsmaßnahmen gegeben hat. Die Ansicht Köhlers ist in der Literatur insoweit nicht unwidersprochen geblieben, es be darf aber im Rahmen dieser Auslassungen keiner Stellungnahme dazu. Darüber besteht aber keinerlei Zweifel, daß Personen, welche als Mitglieder regierender Häuser hervorgetreten sind, unter den von dem Gesetze verwerteten Begrifs fallen. Bei den Bildnissen sowohl des ehemaligen Kaisers als auch des Sohnes des ehemaligen Kronprinzen handelte es sich um die Bildnisse von Personen, welche aktiv in die Zeitgeschichte eingegriffen haben. Aber das aktive Eingreifen in die Zeitgeschichte ist nicht einmal eine Voraussetzung für den Ausnahmefall des ß 23 Ziffer 1; man denke beispielsweise an ein Mitglied einer vormals regieren den Familie, welches sich niemals für politische oder militärische Fragen interessiert hat, dagegen seine Tätigkeit der Altertums forschung oder der Augenheilkunde zugewendet und auf seinem Gebiet als stiller Gelehrter etwas geleistet hat. Auch sein Bild nis kann ohne weiteres öffentlich zur Schau gestellt werden. Daher ist grundsätzlich die öffentliche Schaustellung der Bildnisse des ehemaligen Kaisers und des ehemaligen Kronprinzen ge stattet, und diese Auffassung steht durchaus in Übereinstimmung mit dem Urteile des Kammergerichts in Sachen des Bankiers Michael, einem der wenigen Urteile höherer Gerichte, die sich in Deutschland mit der Frage bisher befaßt haben. Nunmehr macht ß 23 in seinem Schlußsatz jedoch eine Aus nahme von der Ausnahme und kehrt damit zu der Regel zurück, sofern nämlich durch die Schaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, salls er verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Auch bezüglich der Aus legung des Begriffs -berechtigtes Interesse» besteht in der Litera tur weitestgehende Übereinstimmung, es unterliegt insbesondere keinem Zweifel, daß der Begriff auch das ideale Interesse er faßt. Weder der vormalige Kaiser noch der vormalige Kron prinz brauchen es sich gefallen zu lassen, daß sie beispielsweise im Badekostüm zur Schau gestellt werden oder daß ihr Bild auf der Packung von Waren angebracht wird, die, um mit Köhler zu sprechen, nicht zu den feinsten Werken menschlichen Wirkens benutzt zu werden pflegen. Andererseits könnte auch bei weitestgehender Auslegung die Verletzung dieses berechtigten Interesses dann nicht angenommen werden, wenn deren Bilder auf dem Einband eines Buches erscheinen, dessen Inhalt die schärfsten sachlichen Angriffe gegen die Tätigkeit der Hohen- zollern im allgemeinen und des ehemaligen Kaisers im be sonderen enthält. Es ist nicht möglich, allgemein die Grenze zwischen der Verletzung des berechtigten Interesses und dem Gegenteil zu ziehen, und gerade bei den Bildern von Persönlich keiten, die in das politische Leben aktiv eingegrisfen haben, ist dies besonders schwierig. Es muß beachtet werden, was bei der Erörterung der Frage der Zulässigkeit des Verbotes bezüglich der Abbildung des Sohnes des Exkronprinzen auf den sogenannten Lebenserinnerungen des Pseudoprinzen in der Tagespreise nicht immer genügend berücksichtigt wurde, daß die Darstellung der Karikatur überhaupt nicht unter K 23 fällt, son dern ihre Zulässigkeit oder Unzulässigkeit nach den Bestimmun gen des B. G. B. zu beurteilen ist. Auch die der Zeitgeschichte angehörigcn Persönlichkeiten haben nicht das Recht, sich die Dar stellung ihrer Bilder in der Form der Karikatur schlechthin zu verbieten, auch starke Karikaturen müssen von ihnen geduldet werden, auf besondere Empfindlichkeit oder Empfindsamkeit kann die Rechtsordnung keine Rücksicht nehmen. Die Grenze der er-
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