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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1907
- Sprache
- Deutsch
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28S, 12. Dezember 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 13559 1870 daselbst 1870 Seite 107, ebenso 6onr äs Karls vom 10. Dezember 1850 bei Huard und Mack Seite 55 Nr. 161: »I-S8 Isttrss xrivsss sollt, au point äs vus llttsrairs, la propristö äs osini gni Iss a öoritss; st Sll tous sas oslni cjui iss reyoit, bisll gns propribtairs äs oss Isttrss sn tunt gus manussrits, lls psut Iss publisr gus än eollssntsillsllt äs Isur autsnr (1). » lins Isttrs ä'nll earastdrs oollüäsntisl ll'sst sll priu- oips Berits, inöins par uv bowins publis, c^us sons In sonältloll i^u'slls rsstsra rsulermss äans 1s äomains äs I'intimitb, st, aprds Ini, sss üsritisrs, Aaräisns äs 1a wemoirs äs Isur autsur, psuvsnt s'oppossr L uns publi- sation Hus Isur »utsur n'a pas lui-mtzms autorisss.r und Dribuual Seins 20. VI. 1883 Seite 57/58 Nr. 165: »llss Isttrss tllissivss sollt, eoillius tont untre ssrit, I'oöjst ä'uu äroit äs proprists litteruirs. »Ostts proprists appartisut ä I'uutsur <^ui ssul a 1s äroit äs Iss publisr. I-s ässtiuutuirs «^ui Iss ästisnt n'u äs äroits c(ns sur 1'oöjst matsrisl. II psut ss rskusvr ä livrsr es äsrnisr, st msius s'oppossr L lu puöli- oution äs la sopis vsu'u pu su eoussrvsr I'autsur, si lu Isttrs sst eollliäsntislls. Man wende nicht ein, daß der Empfänger ja kraft seines Eigentums an der Urkunde die Veröffentlichung über haupt hindern könne. Das trifft in allen Fällen eines plötzlichen Todes oder sonstiger unerwarteter Behinderung (eintretende Geisteskrankheit) nicht zu, ferner nicht, wenn der Absender Kopien zurückbehalten hat oder in den Besitz der Originale zurückgelangt, endlich, wenn die Briefe sich in fremder, dritter Hand befinden. VII. Sammlungen von Briefen (z. B. Liebesbriefe aus acht Jahrhunderten) sind als Sammlung geschützt, wenn die Formgebung, Sichtung rc. eine originale ist (Reichsober handelsgericht Band 6, Seite 168, Reichsgericht, Zivilsachen Band 41, Seite 49). Der einzelne Brief ist abdrucksfrei. Erläuternde Notizen genießen als Schriftwerk den Schutz des Z 1 des Urheberrechtsgesetzes, insoweit sie sich als Erzeugnis einer schaffenden Autortäligkeit dokumentieren. Keineswegs ist geschützt die bloße Herstellung der richtigen Lesart, die so genannte Textrezension, selbst wenn sie mühevoll war und geistvolle Kombination zeigt (Daude, Gutachten der Sachverständigenkammer Seite 30). VIII. Die Dauer des Briefschutzes richtet sich gemäß Z 29 des Urheberrechtsgesetzes nach der Lebenszeit des Absenders, nicht des Empfängers. Eine Ausnahme macht die Korre spondenz zu Ib, wo Absender und Empfänger als Mit urheber gelten und sich somit, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden richtet (tz 30 des Urheber- rechtsgesetzes). Ist der Absender 30 Jahre lang tot, bevor seine Briefe erschienen sind, so gilt der Eigentümer der Brief urkunden, also namentlich auch der Empfänger, nach außen hin vermutungsweise als Urheber. Indes tritt nach aus drücklicher Vorschrift der 29, Satz 2, 31, II des Urheber rechtsgesetzes uur eine nachträgliche Schutzfrist von 10 Jahren zu seinen Gunsten ein (tz 29, S. 1 des Urheberrechtsgesetzes). Auch kann die Vermutung seiner Urheberschaft widerlegt werden, beispielsweise durch die Erben des Verstorbenen usw., worauf dann auf die Frage der Publikationsbefugnis die allgemeinen Grundsätze (oben I, II) Anwendung finden. IX. Interessant ist die Frage, wie es mit den Briefen nicht reichsangehöriger Absender steht. Diese sind nach tz 55 des Urheberrechtsgesetzes in Deutschland nur dann geschützt, wenn sie im Inland erscheinen und der Schreiber sie selbst oder eine Übersetzung nicht an einem früheren Tage im Ausland hat erscheinen lassen. Unter Erscheinen ist hier wie überall in der deutschen Urheberrechtsgesetz gebung die Herausgabe im Verlagshandel, d. h. das öffent liche Angebot von Vervielfältigungen im Verlagshandel, zu veistehen. Ein in Berlin lebender Bulgare oder Russe würde danach selbst für literarische Briefe, die er nicht zu erst in Deutschland erscheinen läßt, urheberrechtlichen Schutz nicht genießen. Anders, wenn in Staatsverträgen Gegen teiliges vereinbart ist. So genießen nach dem neuen deutsch-französischen Abkommen vom 8. April 1907 alle Briefe französischer Autoren unbedingten Schutz nach Maßgabe der französischen Gesetzgebung und Judikatur, die ja, wie wir sahen, viel weiter geht als die deutsche. Den gleichen weitgehenden Schutz genießen Briefautoren der nord amerikanischen Union kraft Artikel 1 des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 15. Januar 1892, leider ohne jede Rezi prozität (Artikel 2). Briefsteller aus andern Verbandsländern der Berner Literar - Konvention (als Frankreich) ebenso wie österreichische und ungarische Autoren genießen nach Artikel 2 der Konvention in Deutschland nur dann Schutz, wenn sie nach ihrem einheimischen Recht ebenfalls geschützt sind, also etwa in Ungarn der Registrierungspflicht genügt haben 7, 13, 42 des ungarischen Urheberrechtsgesetzes). Für Deutschland haben sie Förmlichkeiten nicht zu erfüllen. Kleine Mitteilungen. * Einführung «euer Lehrbücher in preußische« Tchnle«. — Dem Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen (Dezemberheft 1907) entnehmen wir die folgenden Ver fügungen des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums in Hannover: Hannover, den 17. Oktober 1907. Im Maiheft des Zentralblatts für die gesamte Unterrichts verwaltung von 1907 S. 334 ff. ist ein Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Mcdizinalangelegenheiten vom 15. März d. Js. über die Behandlung der Neuauflagen von Lehrbüchern abgedruckt.*) Wir verweisen hierauf zu besonderer Beachtung bei den jährlichen Anträgen auf Einführung neuer Lehrbücher und bemerken dazu noch folgendes: Wenn bei wesentlich veränderten Neuauflagen die Verleger durch Lieferung von Freiexemplaren den Übergang von der alten zur neuen Auflage zu erleichtern bestrebt sind, so ist selbst verständlich nicht daraus zu folgern, daß alle in den Händen der Schüler befindlichen Exemplare älterer Auflagen kostenlos gegen die neue Auflage umgetauscht werden können. Vielmehr können für diese Vergünstigung nur solche Schüler in Frage kommen, welche die alte Auflage in Händen haben und sie hätten benutzen können, wenn eine neue, veränderte Auflage nicht er schienen wäre (z. B. die nichtversetzten Schüler). Um einer miß bräuchlichen Ausnutzung des Entgegenkommens der Verleger nach Möglichkeit oorzubeugen, empfiehlt es sich außerdem, den Umtausch der Bücher nur durch Vermittlung der Herren Anstaltsleiter ge schehen zu lassen. Diese Verfügung ist gleichzeitig eine Ergänzung unserer an diejenigen Anstalten erlassenen Verfügung vom 24. Juni d. I. — 7069 —, bei welchen die E. v. Seydlitzsche Geographie, Aus gabe 0 eingeführt ist. Königliches Provinzial-Schulkollegium. (gez.) Lüdeke. An die Herren Direktoren der höheren Lehranstalten in der Provinz. 8. Nr. rioss. b) Hannover, den 21. Oktober 1907. Die Anträge auf Einführung neuer Lehrbücher an den höheren Lehranstalten unseres Amtsbereichs sind in den letzten Jahren ungewöhnlich zahlreich gewesen. Ein solcher häufiger Wechsel der *) Vgl. Börsenblatt Nr. 113 vom 17. Mai 1907. Red. 1764*
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