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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1907
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- 12.12.1907
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- Deutsch
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spondenz bedarf er zur Vervielfältigung rc. sogar der Ein willigung beider Briesschreiber als Urheber. Die französische Praxis (vgl. Huard und Mack, S. 57 ff.) hat sich bemüht, Regeln aufzustellen, wann zu vermuten sei, daß auch das Urheberrecht als von dem Schreiber auf den Adressaten übertragen gelten solle. Sie folgert dies bei spielsweise aus der Tatsache, daß der Briefschreiber keine Kopie zurückbehalten habe (Driduusl 8oiu«, 20. VI. 1883). Daß dieser Schluß deutschem Rechtsempfinden nicht entspricht, bedarf wohl keines Wortes. Dagegen dürfte der Vorschrift on Z 17, Satz 2 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes auch für deutsche Urheberrechtsverhältnisse beizustimmen sein, wo nach die entgeltliche Überlassung auch als Übertragung des Urheberrechts gilt, sofern aus den Umständen nicht das Gegenteil heroorgeht. Ebenso liegt der Fall, wenn etwa ein berühmter Schriftsteller zu Wohltätigkeitszwecken um einen Beitrag ersucht wird und er nun einen literarischen Brief an ein Mitglied des ersuchenden Komitees richtet, dessen beliebige Verwertung er freigibt. Hier ist das Urheber recht am Briefe verschenkt und die Schenkung trotz mangeln der Urkundsform infolge Bewirkung der Leistung rechts wirksam vollzogen (ß 568II des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Im allgemeinen ist also zu sagen: daß die Umstände des Einzelfalls darüber entscheiden, ob außer dem körperlichen Substrat auch die urheberrechtliche Berechtigung an der Schrift auf den Empfänger übergehen soll. Eine gesetzliche Aus nahmevorschrift zugunsten der Urheberschaft des Eigen tümers der Briefurkunden, also auch des Empfängers ist unter VIII behandelt. III. Hervorzuheben sind die nachgelassenen Briefschaften. Hier können natürlich nur die unter I b, o, ä, e, § behan delten Korrespondenzen in Betracht kommen. Sie bleiben zunächst nach 8 2047 II des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge meinschaftliches Eigentum aller Erben. Diese, bezw. an ihrer Stelle der oder die Testamentsvollstrecker dürfen nach Stimmenmehrheit (bei Vollstreckern entscheidet das Nachlaß geld) darüber verfügen, sie vernichten, veräußern, verleihen. Abdrucken und veröffentlichen dürfen die Erben sie aber nur, insoweit sie vom Erblasser stammen oder sich dies nach dem Vorangeführten (I o, ck) als statthaft ergibt. Sonst würden sie sich eines urheberrechtlichen Vergehens schuldig machen (8 38 des Urheberrechtsgcsetzes). Ob der Erblasser eine Veröffentlichung eigener Briefe verboten hat oder nicht, ist urheberrechtlich gleichgültig. Es kann dies die im Testament verhängten Folgen, Entziehung des Erb teils, des Vermächtnisses usw., zur Folge haben, nicht aber urheberrechtliche Folgen. Anders, wenn der Erblasser die urheberrechtlichen Befugnisse an den Briefschaften seines Nachlasses einem bestimmten Erben oder Vermächtnisnehmer allein übertragen hat; alsdann ist dieser der Berechtigte, in dessen Rechte durch eine unbefugte Publikation der Mit erben rc. eingegriffen würde. Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe (81964 ff. des Bürger lichen Gesetzbuchs), so hört die Schutzfähigkeit der vom Erb lasser stammenden Briefe gemäß 8 8 des Urheberrechtsgesetzes rückwirkend mit dem Todestage auf. Sie werden sofort gemeinfrei, was um so wichtiger ist, als nun nicht etwa politische oder polizeiliche Bedenken die Publikation 30 Jahre lang (8 29 des Urheberrechtsgesetzes) 'hintanhalten können (Manteuffel-Briefe). IV. Wie steht es mit der Pfändbarkeit von Briefen? An sich sind sie als Familienpapiere (8 811 Nr. 11 Z.-P.-O.) unpfändbar, gleichviel ob sie urheberrechtlichen Schutz genießen oder nicht. Für den Fall, daß sie urheber rechtlichen Schutz nach Maßgabe des hier unter I» und b Ausgeführten genießen und also keine Familienpapiere son dern Schriftwerke darstellen, ist ihre Unpfändbarkeit durch 8 10 Urheberrechtsgesctzes noch ausdrücklich festgelegt. Hier heißt es: Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers oder in sein Werk findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Hervorzuheben ist, daß also auch die Briefurkunde als solche trotz ihres eventuellen Autogrammwertes geschützt ist, während wiederum die Interessen des Adressaten in keiner Weise gewahrt sind. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Ein willigung die Zwangsvollstreckung nur dann zulässig, wenn die Briefe erschienen sind (s. unter IX), 8 10, Satz 2 des Ur heberrechtsgesetzes. V. Wohl zu beachten ist für alle bisherigen Darlegungen, daß trotz des Nichtvorhandenseins eines urheberrechtlichen Schutzes bezw. dessen Ablaufs die Publikation in sonstige Privat- oder öffentliche Rechte als beleidigend, Ärgernis er regend (8 166 des Strafgesetzbuchs), Erpressung übend, das Briefgeheimnis gefährdend (8 295 des Strafgesetzbuchs) ein- greifen kann oder aber die Staatssicherheit als hoch verräterisch (8 81, 82 u. folg, des Strafgesetzbuchs) zu ge fährden vermag. Über diese kriminellen Folgen ent scheiden die allgemeinen Strafrechtsgrundsätze. Täter ist der Verfasser oder Herausgeber. Der Verleger, Drucker, Ver breiter (Sortimenter) und deren Angestellte dürften der An stiftung, der Mittäterschaft, der Beihilfe je nach den Um ständen des Einzelfalls verdächtig oder schuldig erscheinen. Eventuell könnte sie die Fahrlässigkeitsstrafe aus 8 21 des Preßgesetzes treffen, die ja nicht periodische Druckschriften voraussetzt. In einem Sonderfall bleibt die Vervielfältigung auch ohne Einwilligung der Berechtigten straflos und kann keine Schadensersatzverpflichtung auslösen, wenn sie nämlich in Notwehr oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt (8 227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, M 03 und 193 des Strafgesetzbuchs). Beispiel: Die Veröffentlichung von Briefen erfolgt zur Abwehr eines verleumderischen Angriffs oder in Prozeßschriftsätzen, wo dies sachlich erforderlich ist (vgl. All feld zu 8 10, Absatz 1, Nr. 6). Viel weiter gehen Ecuador (Artikel 24 II), um die persönliche Ehre zu schützen oder um eine zur Verteidigung der Religion, der Moral oder des Vaterlandes unternommene Polemik zu verfechten, und Mexiko (Artikel 1137), wenn es durch das öffentliche Interesse oder den Fortschritt der Wissenschaften erforder lich wird. VI. Die zu V angeführten Rechtsvorschriften sind die einzigen, die äs lege lat» die gewichtigen Interessen des Empfängers an einer Nichtveröffentlichung der an ihn ge richteten, oft die intimsten Vorgänge seines Lebens be handelnden Briefe zu schützen berufen sind, was natürlich völlig ungenügend ist. Namentlich ist der Schutz des so genannten Briefgeheimnisses (8 294 des Strafgesetzbuchs) wertlos, da nur die vorsätzliche unbefugte Eröffnung eines verschlossenen Briefes bestraft wird. Der Empfänger sollte in allen Fällen (wie nach russischem s8 9j und mexikanischem Rechte (Artikel 1137j) seine Erlaubnis zur Publikation geben müssen, also in einem Zusatz zu 8 10 des Urheber rechtsgesetzes als Berechtigter aufgeführt sein, ohne dessen Einwilligung die Veröffentlichung von B iefen unzulässig sei. Grundlegende Sätze hat in dieser Hinsicht die franzö sische Praxis geschaffen. Vergleiche Appellhof Paris vom 4. Februar 1869 katmlle 1869 p. 105, Dijon 18. Februar
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