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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1907
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- Deutsch
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212, 11. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt I. d. Dtschn. Buchhandel. 8935 Absatz 3 seien. Der Verfasser habe sich nicht nur auf die Mitteilung kurzer Nachrichten über Tatsachen beschränkt, son dern auch eigene Ansichten über die Verhältnisse geäußert. (S. 149, 159 usw.) — Artikel, die Tagesneuigkeiten behan deln, fallen darum noch nicht in die Kategorie der in tz 18 Absatz 3 bezeichnten schutzfreien Nachrichten; entscheidend ist vielmehr, ob diese Artikel sich auf bloße Mitteilung solcher Tagesneuigkeiten beschränken, oder ob sich daran noch selbständige belehrende Erläuterungen knüpfen, die sie über das Niveau der bloßen vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts erheben. (S. 154.) — Artikel, die dem tz l8 Absatz 1 entsprechen, dürfen unter Quellen angabe nachgedruckt werden, wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt. Wird die Quellenangabe fortgelassen, so genügt zur strafrechtlichen Verantwortung auch bloße Fahr lässigkeit; denn im Hinblick auf den Höchstbetrag der Strafe von 150 ist in dem Fortlassen der Quellenangabe eine Übertretung im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs zu sehen. Die fehlende Quellenangabe berechtigt aber nicht zum Anspruch auf Buße, da das Gesetz mit der Übertretung des tz 44 eine Entschädigungspflicht nicht verbunden hat. (S. 155 und 156.) Der Nachdruck eines kleinen Artikels (»Die steigende Schulbildung in Heer und Flotte«) wird von der Sachverständigen-Kammer als strafbar bezeichnet, da einmal der Stoff sich zur wissenschaftlichen Bearbeitung eignet und der Verfasser die Ergebnisse der einschlagenden statistischen Erhebungen in systematischer, nach durchgreifenden Haupt gedanken geordneter Darstellung verwertet und in einer dem großen Publikum verständlichen Weise bearbeitet hat. Auch Besprechungen neu erschienener Werke der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste können unter Umständen den. Ausarbeitungen wissenschaftlichen In halts zugerechnet werden, wenn sich in ihnen das Streben kundgibt, die einzelne Leistung nach allgemeinen wissenschaft lichen, insbesondere ästhetischen Grundsätzen zu beurteilen. Wo aber aus einer solchen Kritik, insbesondere aus einer Bücheranzeige, wie im vorliegenden Falle, ein der artiges Streben nicht erkennbar ist, die Besprechung oder Anzeige vielmehr lediglich in der tatsächlichen Mitteilung von dem Erscheinen eines neuen Buchs und in der ge drängten Wiedergabe seines Inhalts besteht, da kann von einer auf selbständiger geistiger Tätigkeit beruhenden, den Gegenstand systematisch durchdringenden Arbeit und damit auch von einer Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts nicht die Rede sein. (S. 167.) Arbeiten, die an sich als Aus arbeitungen wissenschaftlichen Inhalts angesehen zu werden verdienen, sind nicht schutzberechtigt, wenn sie sich lediglich als mechanische Bearbeitungen bzw. Auszüge bereits vor handener fremder Arbeiten darstellen. Eine wörtliche Ent lehnung von 46 Zeilen aus einem wissenschaftlichen Aufsatz wird auch durch Hinzufügung von 10 einleitenden Zeilen nicht zur wissenschaftlichen Ausarbeitung (S. 171). — Markt berichte können unter Umständen unter den Begriff der Ausarbeitungen technischen Inhalts fallen, z. B. wenn die allgemeine Lage erläutert, der Handel mit verschiedenen Waren, die Nachrichten über Angebot und Nachfrage usw. übersichtlich, nach gewissen grundlegenden wissenschaftlich-tech nischen Prinzipien geordnet sind. Als Ausarbeitungen tech nischen Inhalts werden derartige Marktberichte gelten müssen, »weil diese Bezeichnung keineswegs nur auf rein gewerbliche Dinge bezogen werden kann, sondern im weitern Sinn gefaßt werden muß und demnach alles in sich schließt, was zwar nicht wissenschaftlich oder unterhaltend ist, aber als Ausfluß einer selbständigen geistigen Tätigkeit auf dem weiten Gebiete menschlicher, materielle Werte schaffender Arbeit erscheint.« (S. 175 und 176.) Da gegen hat die Sachverständigen-Kammer Berichte, die sich auf tatsächliche Mitteilungen über den Absatz von Ziegeln, über die Bautätigkeit, die augenblicklichen und voraussicht lich demnächst zu erwartenden Ziegelpreise, die Arbeits verhältnisse usw. beschränken, den Charakter technischer Aus arbeitungen abgesprochen. Zwar bezögen sich diese Berichte auf einen technischen Gegenstand, »indem sie neben den wissenschaftlichen auch die technischen Verhältnisse der Ziegel fabrikation berühren«, damit sei ihnen aber durchaus noch nicht die Eigenschaft von Ausarbeitungen technischen Inhalts gewährleistet. Es käme darauf an, daß an die nackten, nebeneinandergestellten Tatsachen irgendwelche Ausführungen technisch belehrender Art geknüpft werden. (S. 179 und 180.) Eine größere Reihe von Gutachten behandelt den Nachdruck von Referaten über gerichtliche Entschei dungen. Das Reichsgericht hat entschieden, daß der Wieder gabe des Inhalts gerichtlicher Entscheidungen in einer Be arbeitung, »die unverkennbar den Zweck verfolge, zum Ver ständnis einer gerichtlichen Vorschrift beizutragen und sie so dem Interessentenkreise zugänglich zu machen, der Charakter der Wissenschaftlichkeit im Sinne des Z 18 Absatz 2 nicht von vornherein abgesprochen werden kann«. Ob aber eine wissenschaftliche Ausarbeitung vorliegt, das ist stets nach Lage des Einzelfalls zu prüfen. Auch ein derartiges Referat von nur 30 Zeilen Umfang kann als wissenschaftliche Aus arbeitung betrachtet werden; der Umfang des Artikels ist für die hier in Frage stehende Beurteilung desselben vollkommen ohne Bedeutung. Denn nicht selten erfordert »gerade die knappe und gedrängte und doch alles Wesentliche enthaltende Wiedergabe einer gerichtlichen Entscheidung eine ganz besondere geistige Arbeit«. (S. 183 und 184.) Dagegen ist ein Auszug aus einem Bericht über eine Gerichtsentscheidung kein Nachdruck, wenn der des Nachdrucks Beschuldigte den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe in eigenartiger Fassung wieder gegeben hat. Eine bloße Kürzung und unwesentliche Wort- ändernngen genügen allerdings nicht, um der Bearbeitung den Charakter einer »eigenartigen Fassung« zu geben. Der artige »Bearbeitungen« kennzeichnet die Sachverständigen- Kammer als Nachdruck. Zwei Gutachten beschäftigen sich mit der unberechtigten Aufführung bezw. mit der angeblich unberechtigten Nach bildung dramatischer Werke. Eine teilweise unberechtigte Aufführung ist auch darin zu erblicken, wenn der Darsteller einer Hauptrolle diese ohne Genehmigung des Berechtigten, z. B. unter Benutzung des Wortlautes einer berechtigten Über setzung, spielt. In dem betreffenden Falle handelte es sich um die Aufführung der »Nora« (Ibsens Schauspiel); die Titel rolle wurde nach einer autorisierten Übersetzung gespielt, während die übrigen Darsteller eine andere Übersetzung benutzt hatten. Die Sachverständigen-Kammer kommt zu dem Schluß, daß hierin eine teilweise unerlaubte Aufführung zu erblicken sei, die zum Schadenersatz verpflichte (Seite 225 und 226). — Wenn zwischen zwei Stücken eine unverkennbare Ähnlichkeit besteht und auch die unter anderm Namen auftretenden Hauptpersonen und das Grundmotiv dieselben sind, so braucht darum noch kein Nach druck, bezw. keine unberechtigte Aufführung vorzuliegen. Die bloße Entnahme der Grundgedanken und der Motive eines fremden Schriftwerkes ist an sich nicht verboten, und »auch die bloße Anlehnung an den innern Aufbau und die Einzel ausführung eines andern Werks« genügt im allgemeinen noch nicht, um einen Nachdruck anzunehmen, »solange nicht — namentlich mit Rücksicht auf den Umfang der Ent lehnungen — eine im wesentlichen identische Wiedergabe des Originals angenommen werden« kann. — »Was im besondern die Benutzung vorhandener Bühnenwerke anlangt, so kann es keinem Bedenken unterliegen, daß die bloße Benutzung der 1t64*
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