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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1907
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- Deutsch
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zu erheben. Es handelt sich hier um ein Heilgewerbe- Meldungsformular, das Naturheilkundige benutzen sollen, um einer bezüglichen ministeriellen Anordnung zu entsprechen. Zur Abfassung des Formulars gab ein Runderlaß des Ministers der Mcdizinal-Angelegenheiten Veranlassung und das in diesem Erlaß enthaltene Muster einer diesbezüglichen Polizeiverordnung. Das Formular ist keine bloße Wiedergabe des Inhalts dieser amtlichen Kundgebungen, sondern stellt sich als eine praktische Ausführung der in dem Runderlaß angedeuteten Erfordernisse dar. (S. 14, 15.) Der Verfasser des Formulars hat die erforderlichen Angaben in eine eigne Form gebracht und sie systematisch geordnet, so daß der Be nutzer des Formulars die Vorschrift nicht verletzen und nichts Wichtiges vergessen kann. So zeugt das Formular unver kennbar von einem selbständigen geistigen Schaffen, von einer individuellen formgebenden Tätigkeit und genießt deshalb den Schutz gegen Nachdruck, obwohl es auf literarischen oder wissen schaftlichen Wert keinen Anspruch erheben kann. — Einer ganzen Reihe anders gearteter Formulare für Rechtsanwälte spricht die Sachverständigen-Kammer jedoch den Schutz ab. da sie sich auf die allereinfachsten, in ihrer gesamten Wortfassung nahezu gegebenen Anträge und Prozeßschriften beschränken, und ausschließlich dem Zwecke dienen, dem Anwalt und seinen Schreibern die rein mechanische Arbeit des Nieder schreibens einzelner Schriftsätze zu erleichtern und zu er sparen. (S. 18.) Einen ganz eigenartigen Fall behandelt das fünfte Gutachten. Der umfassende Nachdruck einer Sammlung Beethovenscher Briefe wird nicht als strafbar erklärt. Die Briefe haben an sich nicht den geringsten literarischen Wert, denn sie erstrecken sich im wesentlichen auf die Mit teilungen persönlicher Nachrichten, die Besprechung geschäft licher Angelegenheiten. Genießen die einzelnen Briefe an sich keinen literarischen Schutz, so kann auch durch Zusammen stellung dieser Briefe kein schutzberechtigtes Schriftwerk ent stehen. Auch der Umstand, daß die undeutliche Schrift Beethovens erst mit vieler Mühe entziffert werden mußte, kann die veröffentlichten Briefe nicht zu geschützten Schrift werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes machen; — das entzifferte Wort bleibt immer ein Wort Beethovens. Der Herausgeber hat allerdings die Beethoven-Briefe mit Zwischen bemerkungen versehen, und dieser kritische Apparat doku mentiert sich als das Erzeugnis einer schaffenden Autor tätigkeit — aber diese Bemerkungen hat der Beschuldigte nicht mit abgedruckt; er kann für eine Tat nicht verantwortlich gemacht werden, die er überhaupt nicht begangen hat. Endlich kann der Beschuldigte schon deshalb nicht bestraft werden, weil der Verfasser der Briefe schon vor länger als dreißig Jahren verstorben ist. Wenn die Briefe also an sich schutzberechtigt gewesen wären, so wäre die Schutzfrist abgelaufen. (Gut achten vom 19. Januar 1906.) Die oft behandelte Frage, ob der Nachdruck eines Titels strafbar sei, wird durch das siebente Gutachten verneint. Die mißbräuchliche Benutzung der Bezeichnung bezw. des Titels einer Druckschrift kann aber nach Z 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 verfolgt werden. Vollendete Form ist keine Voraussetzung des Begriffs Schrift werk; auch zwei unbeholfene Verse auf einer Ansichts karte genießen Schutz. — Der Nachdrucker macht sich strafbar. »Auf die Gattung, den Umfang, die Darstellungsweise der geistigen Produktion kommt es nicht an.« (Seite 36.) Auch der Zweck, der mit der Veröffentlichung verfolgt wird, berührt die Frage der Schutzberechtigung nicht; auch Verse, die lediglich geschäftlichen Zwecken dienen, genießen den Schutz. (S. 37.) Man wird hieraus entnehmen können, daß z. B. auch Verse in einer Annonce oder in Reklamen andrer Art schutzberechtigt sind, wenn sie nur eine individuelle geistige Tätigkeit verraten. Der Grundgedanke eines Couplets oder Liedes kann für ein andres Couplet benutzt werden; die Entnahme des Grundgedankens eines bereits vorhandenen Schriftwerks ist an sich nicht verboten; nur darf die erlaubte Benutzung des Grundgedankens oder der Motive nicht so weit gehen, daß auch die äußere Form dieser Gedanken wortgetreu oder bei unwesentlichen Veränderungen in einer im wesentlichen identischen Fassung wiedergegeben wird. (Gutachten vom 30. März 1906.) —Teilweise Vervielfältigung ist nur dann anzunehmen, wenn ein irgendwie erheblicher Teil des Originalwerks unbefugt vervielfältigt wird. In einem Falle sind 2 Zeilen aus 32 Zeilen eines bekannten Liedes entlehnt und auf Bierkrügen angebracht worden. Quantitativ ist diese Entlehnung so unbedeutend, daß die Annahme eines teilweisen Nachdrucks nicht begründet ist. (S. 45.) Der weitaus größte Teil der mitgeteilten Gutachten behandelt den Nachdruck von Zeitungsartikeln; diese dürften überhaupt die größte Zahl von Nachdrucksprozessen veranlaßt haben. In der Regel handelt es sich um die Begrenzung des Begriffs »Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts« im Sinne des ß 18 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes. Eine Zeitung hat einen Artikel nachgedruckt, in dem der integrierende Teil einer Rede enthalten ist, die der Nebenkläger (ein Redakteur) beim Jubiläum einer Apotheke gehalten hat. Er sieht in dem Nachdruck seines Artikels einen unerlaubten Nachdruck seiner Rede, die er als wissenschaftliche Ausarbeitung bezeichnet. Die Sachverständigen-Kammer verneint, daß hier der Nach druck einer Rede vorliege. Wird der integrierende Bestandteil einer Rede einem Zeitungsartikel einverleibt und teilweise nachgedruckt, so handelt es sich nicht um den teilweisen Nach druck der Rede, sondern um den teilweisen Nachdruck des Zeitungsartikels. (S. 49.) Ein Zeitungsartikel kann aber nur dann als eine wissenschaftliche Ausarbeitung angesehen werden, wenn aus ihm hervorgeht, daß der Ver fasser beabsichtigt hat, einen Stoff wissenschaftlich zu behandeln und in erster Linie das lesende Publikum zu belehren. Auch muß der Gegenstand des Artikels sich zur wissenschaftlichen Behandlung eignen. (S. 50.) — Ein Klischeeanzeiger, der den Zeitungen Abbildungen zu Tages ereignissen liefert, hatte einem Unternehmer gleicher Art Klischees nachgedruckt. Der Angeklagte bestreitet, daß die Abbildungen zu denen wissenschaftlicher und technischer Art gehören, die durch Z 1 geschützt sind. Die Sachverständigen kammer gelangte zu dem Ergebnis, daß zu den Ab bildungen dieser Art nicht nur solche zu rechnen sind, die einen wirklich wissenschaftlichen Wert besitzen, sondern auch solche, deren Zweck dahin gerichtet ist, der Wissen schaft im weitesten Sinne des Worts oder der Be lehrung zu dienen, wenn nur die Zeichnungen aus eigener geistiger Tätigkeit des Urhebers hervorgegangen sind. Der Zusatz »wissenschaftlicher oder technischer Art« betrifft nur den dargestellten Gegenstand, nicht die Dar stellung als solche. (S. 56.) Auch Modebilder sind als tech nische Zeichnungen geschützt; jede im Wesentlichen identische Wiedergabe der Original-Abbildung ist unzulässige Verviel fältigung, und es ist gleichgültig, ob im einzelnen kleine, das Gesamtbild nicht berührende Änderungen am Original vor genommen sind. (S. 61.) Drei Gutachten betreffen den Nachdruck einer Reihe von Zeitungsartikeln, die die Korrespondenz »Russischer Kurier« verbreitet hat. Die Sachverständigen-Kammer sprach diesen Artikeln den Charakter wissenschaftlicher Ausarbeitungen ab, erkennt aber an, daß sie nicht »vermischte Nachrichten tat sächlichen Inhalts« und »Tagesneuigkeiten« im Sinne des 8 18
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