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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070911
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»V 212, 11. September 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8933 minister angestellten Ermittelungen hat sich eine Verzollung der in Ihrer Eingabe beschriebenen Vorlagenwerke als Zeichenvorlagen nicht nachweis.n lassen. Derartige Werke sind bei den Zollabfertigungsstellen in Berlin stets nach Tarifnummer 676 zollfrei gelassen worden. Nur die als Umschließungen lose eingehender Vorlagenbilder dienenden Mappen sind auf Grund der Anmerkung 2 zu den Nummern 667 bis 669 des Zolltarifs nach Maßgabe ihrer Beschaffen heit verzollt worden. Eine Zollfreilaffung derartiger Mappen könnte nur dann eintreten, wenn sie als Rückwaren eingehen und diese Eigenschaft den Zollstellen glaubhaft nachgewiesen wird. Der Staatssekretär Im Aufträge: (gez.) v. Henle. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig. Vierzig Gutachten. Von Fred Lood in Charlottenburg. Ein seit längerer Zeit erwartetes, für die Praxis der Verleger, Redakteure und Schriftsteller, aber auch für Juristen höchst wichtiges Buch ist soeben als Publikation des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler erschienen*). Es sind Gutachten der Königlich Preußischen Sach- verständigen-Kammern für Werke der Literatur und der Tonkunst aus den Jahren 1902 — 1907, heraus gegeben vom Geheimen Regierungsrat vr. Paul Daude, Vorsitzendem der Königlichen Sachverständigen-Kammern und Vereine. (310 Seiten 8".) Mit einem Anhänge, enthüllend den Wortlaut des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19 Juni 1901, sowie die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Ge schäftsbetrieb der beiden Sachverständigen-Kammern. Es sind schon früher Sammlungen derartiger Gutachten, die der frühere Preußische Sachverständigen-Verein erstattet hatte, in Bearbeitungen von Heydemann und Dambach ver öffentlicht worden. (Sie erschienen bei Th. Ehr. Enslin in Berlin, als Band 1 und 7 der Publikationen des Börsen vereins in Leipzig und bei Puttkammer L Mühlbrecht in Berlin.) Mit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 sind an die Stelle des Literarischen und Musikalischen Sachverständigen-Vereins die Königliche Literarische und die Musikalische Sachverständigen-Kammer getreten. Namentlich die Literarische Kammer hat seither eine sehr reiche Tätigkeit entfaltet. Sie wurde, wie ich der Ein leitung der Gutachten-Sammlung entnehme, in 141 Fällen zur Abgabe von Gutachten von Gerichten und Staatsanwalt schaften aufgefordert; in 120 Fällen wurden Gutachten bis her erteilt. Dagegen hat die Musikalische Sachverständigen- Kammer seit ihrem Bestehen überhaupt nur 11 Gutachten erstattet. Herr Geheimrat Daude entsprach mit der Veröffent lichung dieser Sammlung einem vielfach geäußerten Wunsch der Autoren und Verleger. Ich möchte diese Sammlung namentlich deshalb als äußerst wichtig für die Praxis der Verleger und Schriftsteller, wie auch der Richter, Staats und Rechtsanwälte bezeichnen, weil die Gutachten alle Ge biete der literarischen Tätigkeit betreffen, zumal man nun mehr schon von einer konstanten Praxis der Sachverständigen- Kammern zu sprechen berechtigt ist. So wird dieses Buch *) Vergleiche die Bekanntmachung des Vorstandes des Börsen vereins in Nr. 182 des Börsenblattes. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7t. Jahrgang. fast bei allen urheberrechtlichen Streitfragen als Berater dienen können. Die Sammlung enthält 40 Gutachten der Literarischen Kammer und 10 Gutachten der Musikalischen Kammer. (Ich beschäftige mich hier zunächst mit den 40 Gutachten der elfteren; die 10 Gutachten der Musikalischen Kammer werde ich in einem zweiten Referat behandeln.) Fortgeblieben sind naturgemäß diejenigen Gutachten, die ein allgemeines Inter esse nicht beanspruchen können und bei denen es namentlich auf eine Vergleichung des Originals mit der als Nachdruck bezeichneten Arbeit ankam. Alle in die Sammlung auf genommenen Gutachten behandeln dagegen Fragen, die für die Auslegung des Gesetzes vom 19. Juni 1901 von wesent licher Bedeutung sind, so daß uns das Buch gerade in allen den Fällen ein Führer zu werden verspricht, wo irgend welche Zweifel entstehen können. Was einem die Prüfung dieses Buches zu einem angenehmen Studium macht, ist namentlich die strenge Konsequenz der Sachverständigen-Ur- teile, die einerseits auf die früheren literarischen Sachver- ständigen-Vereine, anderseits auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts Bezug nehmen und unter sorgfältiger Ab wägung der speziellen Verhältnisse bei dem Einzelfall doch stets an dem leitenden Grundgedanken festhalten, daß jede individuelle geistige Schöpfung, mag ihr literarischer Wert auch noch so gering sein, an sich Schutz verdient und nach dem Willen des Gesetzgebers auch als geschütztes Objekt zu re spektieren ist. Die vier ersten Gutachten begrenzen namentlich den Begriff des schutzberechtigten Schriftwerks. So wird z. B. einem Verzeichnis von Wochenmärkten der Charakter eines geschützten Schriftwerkes abgesprochen, weil es notorisch sei, daß die Markttage der einzelnen Städte und Ortschaften im Königreich Preußen öffentlich bekannt gemacht werden und die mechanische Zusammenstellung dieser Daten eine individuelle geistige Tätigkeit nicht er fordere. Eine selbständige geistige Tätigkeit kann zwar »auch auf untergeordneten Gebieten, in der bloßen Form gebung, Auswahl und Anordnung vorhandenen Stoffes« bestehen, aber der Schutz ist allen solchen Erzeugnissen zu versagen, die lediglich den Charakter mechanisch gefertigter Arbeiten an sich tragen und nicht den mindesten Grad selbständiger geistiger Produktion erkennen lassen. Den Ar tikeln eines Medizinal-Kalenders (Übersicht über gebräuch liche Heilmittel usw.) wird nur zum Teil der Schutz gegen Nachdruck zugesprochen. Eine Übersicht über die gebräuch lichen oder neu eingeführten Heilmittel kann auf einer indi viduellen geistigen Arbeit beruhen, wenn sie einem be stimmten Zweck, z. B. der Auswahl der wichtigsten Mittel zur Heilung bestimmter Krankheiten, entsprechen soll; ohne wissenschaftliche Sachkenntnis und eine auf kritische Tätigkeit beruhende Sichtung des Arzneischatzes kann eine derartige Übersicht nicht aufgestellt werden. Dagegen kann eine Auf stellung feststehender Daten, die nur aneinandergereiht zu werden brauchen und eine eigene kritische Tätigkeit nicht er fordern, auch wenn es sich um Dosierung und Verordnung von Mitteln handelt, nicht als eine eigne geistige Schöpfung betrachtet werden; sie genießt deshalb auch keinen Schutz. (S. 9 u. 10.) Anderseits spricht die Sachverständigen- Kammer sogar einem einfachen Meldungsformular den vollen Schutz des Gesetzes zu. Es ist ein sehr verbreiteter Irrtum, daß von literarischen Erzeugnissen nur Aus arbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts im Sinne des tz 18, Absatz 2 des ürheberrechts- gesetzes Schutz genießen. Aus Z 1 geht hervor, daß auch den Urhebern von Schriftwerken der Belehrung der Schutz nicht abgesprochen werden kann, und belehrend kann ein Schriftwerk auch sein, ohne auf Wissenschaftlichkeit Anspruch 1164
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