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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1907
- Sprache
- Deutsch
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8936 Börsenblatt f, d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 212, 11. September 1907. Idee eines andern Werks, die gleichartige Durchführung dieser Idee, sowie auch die Beibehaltung des Ganges der Handlung im ganzen und der Charakterisierung der einzelnen handelnden Personen im großen und allgemeinen allein noch nicht genügt, um eine im Sinne des Gesetzes unzulässige Be nutzung anzunehmen, sofern nur im übrigen der Inhalt des benutzten Stücks nicht etwa ganz oder teilweise wort getreu oder mit nur unwesentlichen Veränderungen oder Zusätzen in einer im wesentlichen identischen Fassung wieder gegeben, sondern ein .selbständig ausgestattetes Bühnenwerk' geschaffen ist«. (S. 235.) Zwei Gutachten behandeln wissenschaftliche Werke größeren Umfangs. Unter einer freien Benutzung eines Werks zur Hervorbringung einer eigentümlichen Schöpfung im Sinne des Z 13 kann nur eine solche Benutzung des Werks verstanden werden, die unter Verwertung des Ge dankeninhalts des letztern eine auf eigner geistiger Tätigkeit beruhende selbständige Verwertung des vorhandenen Materials in individueller Formgebung dokumentiert. »Wenn der Be nutzer des fremden Werks sich lediglich den wesentlichen Bestand desselben ohne Aufwendung eigener geistiger Tätigkeit aneignet und nur als Deckmantel für die mühelose Ausbeutung und Verwertung fremder Geistes arbeit ihm eine die Identität des Originals nicht be rührende veränderte Fassung gegeben hat«, so kann von einer eigentümlichen Schöpfung im Sinne des Z 13, Absatz 1 nicht die Rede sein. (S. 102.) — Bei einem Kommentar zu einem Gesetze muß aber in weitestem Maße bereits vor handenes Material zur Verwendung gelangen. Bei prin zipiellen und Zweifelsfragen können die in verwandten Werken niedergelegten Meinungen nicht unbeachtet bleiben, damit derjenige, der den Kommentar benutzt, auf Grund um fassender Informationen ein eignes Urteil und selbständige Entschließungen zu fassen vermag. Es folgt hieraus, daß durch das Vorhandensein derartiger Übereinstimmungen allein noch keineswegs eine Verletzung des Urheberrechts an einem ältern Kommentar für dargetan erachtet werden kann. Für den Verfasser des ältern Werke oesteht kein Privileg auf ausschließliche Benutzung des darin enthaltenen, bereits früher vorhanden gewesenen Materials. (Gutachten v. 8. Dez. 1905.) Sehr interessant ist noch die Stellung der Sachver- ständigen-Kammer zu den illustrierten Preisverzeich nissen und Katalogen. Sie spricht den Preislisten, z. B. illustrierten Katalogen, die Eigenschaft des schutzfähigen Schriftwerks keineswegs ab und erkennt auch an, daß ein derartiges Schriftwerk unter Umständen als wissenschaftliches oder technisches Werk Schutz genießen kann. Anderseits müsse daran festgehalten werden, daß alle solche Erzeugnisse, in denen sich überhaupt keine schöpferische geistige Tätigkeit manifestiere, von dem Schutz des Gesetzes ausgenommen seien. Nur dann, wenn solche Preisverzeichnisse außer der Aufstellung von Tatsachen und neben der Aufzählung von Waren mit Preisangabe auch eingehendere, allgemein be lehrende Ausführungen enthalten, sei ihrem Text die Schutz berechtigung zuzubilligen. Solche Preisverzeichnisse erscheinen häufig, in Rücksicht auf den Export der angebotenen Waren, in zwei oder drei Sprachen; auch in einem hier vorliegenden Falle war das Verzeichnis in deutscher und in englischer Sprache abgefaßt, aber die englischen Bezeichnungen, bezw. die Erläuterungen der einzelnen abgebildeten Apparate, beschränkten sich nur auf wenige Worte. In Übereinstimmung mit dem Reichs gericht vermag die Sachverständigen - Kammer nicht anzu erkennen, daß jede Übersetzung in eine fremde Sprache, ohne Unterschied dessen, was übersetzt wird, als Schriftwerk ange sehen werden müsse. Dies muß vielmehr je nach Lage des Einzelfalls entschieden werden. Wesentliche Voraussetzung des Schutzes von Zeichnungen eines Katalogs sei der Umstand, daß die Darstellung einer individuellen geistigen Tätigkeit ihres Urhebers ihre Ent stehung verdanken; wenn sie nichts weiter als eine der geistigen Darstellung entbehrende, allgemein bekannte und deshalb als Gemeingut der gesamten Industrie zu bezeich nende Einrichtung sind, können sie den Schutz nicht be anspruchen. In einem mitgcteilten Falle mußte ihnen z. B. der Schutz versagt werden, weil sie bereits in ältern Preisverzeichnissen und Warenkatalogen andrer Glaswerke und ähnlicher Geschäfte in identischer oder sehr ähnlicher Ausführung zu finden waren. (S. 7? bis 83.) Die für die Jugend erfolgte Bearbeitung eines Werkes von Jules Verne erwies sich als Nachdruck einer berechtigten Übersetzung. Eine eigentümliche Schöpfung bei Benutzung eines bereits vorhandenen Werkes im Sinne des tz 13 kann »nur dann angenommen werden, wenn das neue Werk durch eigenartige Verarbeitung des bereits vorhandenen Materials, durch selbständige Anordnung und Formgebung oder sonst sich als eine neue geistige Schöpfung charakterisiert«. (S. 108.) Wenn aber wie im vorliegenden Falle Text und Wortlaut der Bearbeitung meist dicht neben derjenigen der Original-Übersetzung hergeht, so liegt eine eigenartige Schöpfung nicht vor, auch wenn volle Übereinstimmung nur an wenigen Stellen zu konstatieren ist. Was die Sach- verständigen-Kammer von dieser Art des Nachdrucks sagt, gilt von sehr vielen Bearbeitungen, die höchst oberflächliche Nachbildungen sind und dem Strafrichter nur deshalb ent gehen, weil es an der Strafanzeige fehlt. Das Gesamt ergebnis stellt sich lediglich »als eine auf Raumersparnis ausgehende Bearbeitung dar, die das Original ausschöpst, in ein kleineres Gefäß überführt und dabei keine andre eigene Leistung erkennen läßt, als auf dem Zwischenweg so viel zu verschütten, wie es in Rücksicht auf den zur Ver fügung stehenden Raum« (bezw. das Fassungsvermögen der Jugend) bedingt ist. (S. 114.) Ich habe hier gleichsam in einer Nußschale den reichen Schatz der Spruchpraxis der Königlichen Literarischen Sach- verständigen-Kammer zusammengefaßt. Wer das Buch mit Vorteil benutzen will, wird aber nicht nur gelegentlich darin blättern, um sich dieses oder jenes Zitat zur Wahrnehmung seiner Interessen geeigneten Falls herauszuholen, sondern er wird die ganze Sammlung aufmerksam studieren, um die besondern Gründe der Sachverständigen für ihre Entscheidungen in jedem einzelnen Falle zu erfahren. Ich möchte mein Urteil über diese bedeutsame Publikation dahin zusammenfassen, daß diese Sammlung von Gutachten der Sachverständigen-Kammer für die Handbibliothek des Verlegers, Redakteurs und Schrift stellers ebenso wichtig ist wie das Urheberrechtsgesetz selbst. Kletue Mitteilungen. * Das Kleid der deulsche« Sprache. — Zu diesem Artikel in Nr. 208 des Börsenblattes bittet uns Herr Verlagsbuchhändler G. Ruprecht in Göttingen noch mitzuteilen, daß er sein Flug blatt auf Verlangen gern, wie bisher schon immer, in einem und auch mehreren Exemplaren allen Interessenten überläßt. * FirmenLnderuugr Hinstorff'sche Verlagsbuchhandlung. — Da das Handelsregister in Wismar gegen die nach der käuf lichen Übernahme der Hinstorfs'schen Hofbuchhandlung Verlags- conto durch Herrn Otto Heidmüller (vergl. Börsenbl. Nr. 152) gewählte Firma >D. C. Hinstorff's Verlag- aus formalen Gründen Einsprache erhoben hat, so ist die Firma: Hinstorsf'sche Verlagsbuchhandlung in Wismar nunmehr für das über nommene Verlagsgeschäft handelsgerichtlich eingetragen worden. Vergl. auch die Notiz in der 32. Liste der Firmenänderungen Nr. 188 des Börsenblattes.
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