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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1903
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 3051 87, 17. Slpril 1903. Stimmung in Bibliothekarkreisen beseitigt wird, desto besser wird es für den Buchhandel sein — auch in der Rabattsrage! Videaiit Oovsrllss! Leipzig, 6. April 1903. Otto Harrassowitz. Zwangsvollstreckung gegen den Verleger behufs Vertragserfüllung. Fi Die Bestimmungen des Verlagsrechtsgesetzes beschäftigen sich nicht mit der Frage der Vollstreckung des Urteils, durch das, der Klage des Verfassers entsprechend, der Verleger zur Erfüllung des Verlagsvertrags verurteilt wird; die Zwangs vollstreckung wird, soweit es sich um die aus dem Verlags vertrag entstehenden Rechtsverhältnisse handelt, in dem ge dachten Gesetze überhaupt nicht berührt, und darauf ist es zurückzuführen, wenn starke Zweifel in Ansehung der Voll streckungsart gegenüber dem Verleger bestehen. Was die Vollstreckung eines Urteils betrifft, durch das der Verfasser zur Erfüllung des Verlagsvertrags verurteilt wird, so können derartige Zweifel nicht austauchen, weil wir in Z 10 des Urheberrechtsgesetzes eine Vorschrift besitzen, die sich hierauf bezieht. Inhaltlich derselben findet die Zwangs vollstreckung in das Recht des Urhebers oder in sein Werk gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt, und es kann auch die Einwilligung nicht durch den gesetz lichen Vertreter erteilt werden. In Verbindung mit den all gemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zur Er zwingung von Handlungen genügt diese Rechtsnorm, um eine befriedigende Beantwortung der Fälle zu ermöglichen, welche die Praxis in der Hauptsache beschäftigen. (Vergleiche hierzu auch die Ausführung im Börsenblatt 1902, Nr. 34.) Was nun die Vollstreckung gegen den Verleger betrifft, so muß zunächst geprüft werden, ob die Handlung, zu der der Verleger verurteilt wird, durch einen Dritten vorgenommen werden kann oder nicht, da bekanntlich in der Zivilprozeß ordnung diese beiden Kategorien von Handlungen scharf von einander gesondert werden und der Ungehorsam gegen das Urteil bei den einen in andrer Weise gebrochen wird als bei den andern. Die Verpflichtung des Verlegers besteht nach Gesetz und Vertrag in der Vervielfältigung und Verbreitung des ihm in druckfertigem Zustande übergebnen Werks. Die Vervielfältigung sowohl wie die Verbreitung ist im allge- gemeinen keine Handlung, die nur von dem Verleger vor genommen werden kann, der mit dem Verfasser den be treffenden Verlagsvertrag abgeschlossen hat, sondern eine Handlung, die auch durch einen Dritten vornehmbar ist. Hierüber besteht, soweit ersichtlich, weder in buchhändlerischen noch in juristischen Kreisen ein Zweifel. Man hat behauptet, daß der Satz nicht als ein vollständig ausnahmsloser be zeichnet werden könne, daß es vielmehr Fälle — allerdings nur Ausnahmefälle — gebe, in denen nur ein ganz bestimmter Ver leger den Verlagsvertrag zu erfüllen imstande sei; allein die Richtigkeit dieser Auffassung ist nicht zugegeben, und es scheint, daß bei ihr eine gewisse Verwechslung zwischen Verlag und Druckerei mit unterläuft. Ist aber die dem Verleger obliegende Verpflichtung auch seitens eines Dritten zu er füllen, so kommt für die Zwangsvollstreckung 8 887 der Zivilprozeßordnung in Betracht. Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vor nahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist hiernach der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster Instanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. Zugleich kann der Gläubiger bean tragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung ent stehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größern Kosten aufwand verursacht. Diese Bestimmungen finden auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder der Leistung von Sachen indessen keine Anwendung. Das Verfahren ist sonach in dem gegebnen Fall ein ganz einfaches; der Verfasser hat bei dem Prozeßgericht den Antrag zu stellen, ihm die Ermächtigung zu erteilen, das Werk durch einen andern Verleger vervielfältigen und verbreiten zu lassen; es ist nicht notwendig, daß er in dem Antrag schon den Namen des Verlegers angibt, bei dem er an Stelle des ursprüng lichen die betreffenden Arbeiten vornehmen lassen will, viel mehr genügt die allgemein gehaltne Beantragung, daß ihm die Ermächtigung zur Vornahme der Vervielfältigung und Verbreitung durch einen Dritten erteilt werde. Auf Grund dieser Ermächtigung wird nun der andre Verleger das Werk vervielfältigen und verbreiten, und es fragt sich nun, welche Firma er auf demselben anzugeben hat, seine eigne oder diejenige des Verlegers, auf dessen Kosten die Herstellung geschieht. Hierüber sind die Ansichten sehr geteilt, und es ist nicht zu bestreiten, daß die Beantwortung der Frage zweifelhaft er schein:; indessen sprechen doch überwiegende Gründe dafür, daß die Firma des Verlegers anzugeben ist, der die Losten der Herstellung tragen muß, und diese Auffassung scheint sich auch die Herrschaft verschaffen zu wollen, zum mindesten in den juristischen Kreisen. Durch die Weigerung des Verlegers, den Vertrag wie vereinbart zu erfüllen, durch die Klage des Verfassers auf Erfüllung, die daran sich anschließende Verur teilung zur Erfüllung und schließlich die Ermächtigung des Verfassers durch das Prozeßgericht, die in Betracht kommende Handlung durch einen andern Verleger vornehmen zu lassen, wird der Berlagsvertrag keineswegs aufgelöst. Alle diese Akte bestätigen vielmehr nur das Fortbestehen desselben; der ur sprüngliche Verleger bleibt somit auch Verleger, trotzdem ein Teil der ihm obliegenden Verbindlichkeiten nicht von ihm, sondern von einem andern erfüllt wird; dieser andre tritt nicht an seiner Stelle in den Verlagsvertrag ein, sondern er schließt nur mit dem Verfasser einen neuen Vertrag ab, der teilweise den gleichen Inhalt hat wie der ursprüngliche Verlagsvertrag, aber sich anderseits doch nicht mit diesem vollständig deckt. Der Umstand, daß die Vornahme der Handlung — hier also die Vervielfältigung und Verbreitung des Werks — auf Kosten des ersten Verlegers geschieht und letzterer sogar gehalten ist, die Vorauszahlung dieser Kosten zu be tätigen, beweist ganz klar, daß der Verlagsvertrag fortbesteht und somit dem Verleger auch die von ihm übernommenen Pflichten nach wie vor obliegen. Ist dies der Fall, dann muß das Werk mit seiner Firma bezeichnet werden, und es erscheint sonach nicht zutreffend, wenn der Dritte angibt, das Werk sei in seinem Verlage erschienen. Der Dritte tritt zu dem Schuldner in kein Rechtsverhältnis; er schließt mit dem Gläubiger einen Vertrag ab, bei dem dieser nicht etwa als Vertreter des Schuldners, d. h. des ursprünglichen Ver legers auftritt, sondern als Kontrahent eignen Namens. Der Verfasser, der den Dritten mit der Vervielfältigung und Verbreitung beauftragt, haftet mit Rücksicht hierauf unter Um ständen dem ursprünglichen Verleger für Fehler des Dritten bei der Ausführung der übertragnen Arbeiten; indessen tritt diese Haftung nur unter den Voraussetzungen und nach Maß gabe des Z 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein; der Ver fasser bestellt den Dritten zu einer Verrichtung, nämlich zu der Vervielfältigung und zu der Verbreitung des Werks, er haftet für die Fehler sonach unter der Voraussetzung, daß er bei der Auswahl desselben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat. Es bedarf keiner Ausführung, daß diese Voraussetzung sich nur höchst selten wird Nach weisen lassen und daß daher von einer nennenswerten prak tischen Bedeutung dieser Haftung nicht die Rede sein kann. 40»*
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