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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1907
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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6790 Börsenblatt f, d. Dychn. Buchhandel. Mchtamtlicher Teil. 154, 5. Juli ISO?. werbe beruflich aus und die Vereinssatzungen finden bei ihren Beziehungen zum Publikum auf sie Anwendung. Maßnahmen überflüssig. Norwegischer Verlegerverein in Christiania: Die Satzungen verbieten jedweden Rabatt an Private. Ausnahmsweise kann ein Erlaß dieses Verbots unter folgen den Bedingungen stattfinden: Der Rabatt muß geringer, als der für Buchhändler bestimmte, sein, damit auch diese an die Vereine mit Nutzen verkaufen können, ferner dürfen die auf diese Weise an die Vereine mit Rabatt gelieferten Bücher an die Mitglieder nicht verkauft, sondern nur verschenkt werden. Deutscher Verlegerverein, Leipzig: Diese Frage geht den Börsenverein an. Verein der Deutschen Musikalienhändler, Leipzig: Die Frage wurde dem Ausschuß vorgelegt. Das Er gebnis wird mitgeteilt werden, knblisbsr»' ^.ssovistiou, London: Die Frage wurde dem Rat (Oouneil) vorgelegt. ^.rooiklLiöu, Madrid: Rabatt an Publikum verboten. Um zu vermeiden, daß Kaufleute, die nicht Mitglieder der ^soeiLvion sind, das Verbot übertreten, hat die ^»ooisoiö» bestimmt, den gewöhnlichen Rabatt an Nichtmitglieder auf 5 Prozent herabzusetzen, und hat ferner bestimmt, daß der den Ver einen, Bibliotheken und andern Körperschaften zu gewäh rende Nachlaß gegen bar bei Fakturen über 100 Frcs. 5 Prozent nicht überschreiten darf. Diese Bestimmung wird streng eingehalten. Es gibt übrigens keine Gesellschaft zum gemeinsamen Einkauf von Büchern mit Buchhändlerrabatt, um sie zum Selbstkostenpreis an ihre Mitglieder zu verkaufen. Buchhändler- und Verleger-Verein der Romanischen Schweiz, Genf. (Looists äs» librsirss st säitsurs äs I» Laisss romsnäs, Osnsvs.): Die Satzungen genügen, um jeden Mißbrauch zu ver hindern und die Lage der Sortimenter sicherzustellen. Verein Russischer Musikverleger, St. Petersburg (Loeists kusis äs» säitsurs äs lllllsigns, 8t. Lstsrsbourg): Auf Wunsch können Konservatorien und Musikschulen einen Rabatt von 20 Prozent auf Ordinär - Ausgaben russischer Werke und 10 Prozent auf Netto-Ausgaben ge nießen. Kunden können den Rabatt von 20 Prozent bei Einkäufen von mindestens 5 Exemplaren für Unterrichtswerke, Schul- und Kinderliederbücher usw., die vom Verleger zum Nettopreis geliefert werden, erhalten. Oitgsvsrsbonä, Haag: Ein neuer Artikel (13) der Satzungen der Vereinigung (Sortimenter) verbietet Gewährung eines Rabatts an jeden Verein, der den Buchhandel nicht betreibt. Für gewisse Ausnahmefälle ist wohl ein Spielraum gewährt, aber im allgemeinen ist die Verordnung streng und vorbehaltlos. Schweizerischer Buchhändlerverein, Zürich: Der Fall ist durch die Übereinkunft und durch die Statuten des Börsenvereins geordnet. Beschluß 126. Der Betrieb des Reise-Buchhandels. Zusammenfassung der Antworten der Vereine auf das Rundschreiben vom 11. Dezember 1906. ^.msriesn knblisbsrs' ^ssoeistioo: Hat noch nichts auf diesem Gebiete getan. ^.msriosn lllnsio Lablisbsrs' ^ssooistion: Hält dafür, daß diese Frage eher den Buchhandel angeht. knblikbsr»' ^.ssooiatioo, London: Die Frage wurde der Kommission unterbreitet. Verein der Deutschen Musikalienhändler zu Leipzig: Die Frage geht den Musikhandel nicht an. Xsäsrlauäsob üitgsvsrsbonä, Haag, und »Vgrssnixing tsr bsvoräsriog vao äs bslsngsa äes boslcbsuäsls«, Amsterdam: Das System besteht seit langem zur Zufriedenheit der Sortimentsbuchhändler. Die bei den Reisebuchhändlern be stellten Exemplare werden den Sortimentern übersandt und von ihnen an die Kunden geliefert. Keine fiskalischen oder sonstigen Plackereien, Freihandel; aber der Staat verlangt von jedem Hause die Angabe der Reisenden zum Zweck der Steuerveranlagung. Es liegt keine Veranlassung zum Vor gehen vor. ^»ooiaoiöv, Madrid: Es gibt keine gesetzliche Verbotsbestimmung. Osrols äs l» I^ibrsiris, Paris: Gleiche Antwort; keine Vorschläge. Börsenverein, Leipzig: Desgleichen, Änderungen nicht nötig. Verein der Österreichisch-Ungarischen Buchhändler und Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler, Wien: Der fragliche Handel ist teilweise eingeschränkt durch das Preßgesetz vom Jahre 1862. Ein neuer Gesetzvorschlag liegt den gesetzgebenden Körperschaften vor, der die Bedingungen in einer für den Buchhandel günstigen Weise zum großen Teil im Sinne der von den Buchhändlern an die Regierung gerichteten Petition ordnen wird. Zum Vorgehen liegt kein Anlaß vor. ^ssoeisrions, Mailand: Der fragliche Handel ist völlig frei, die Reisenden sind weder irgend einer Formalität, noch einer Steuer unter worfen. Ungarischer Buchhändler-Verein, Budapest: Es bestehen keine Hindernisse; doch verlangt der Verein, daß das Bureau sich an die Ungarische Regierung wende, um für die Zukunft vorzubeugen. Das Bureau antwortete, daß es so verfahren würde, wenn es dasselbe auch für Länder tun sollte, in denen die Lage seine Vermittlung erforderte. Deutscher Verlegerverein, Leipzig: Kann noch keine Auskunft geben. Schweizerischer Buchhändlerverein, Zürich: Keine Hindernisse. Zum Eingreifen liegt kein Anlaß vor. Beschluß 127. Internationale Regelung des Auf führungsrechts von musikalischen Werken. — Zu sammenfassung der Antworten der Vereine auf das Rundschreiben vom 3. November 1906. Norwegischer Verlegerverein, Christiania: Es ist keine Arbeit in Vorbereitung in betreff der Regelung dieser Frage. Schweizerischer Buchhändlerverein, Zürich: Die Frage ist dem Verband der Schweizerischen Musi kalienhändler überwiesen, der seinerseits eine Antwort er teilt hat. ^ssooiarions, Mailand: Hat Schritte getan zum Zwecke der Gründung eines Musikverlegervereins. Musik-Autoren-, Komponisten- und Verlegerverein in Wien: Verhandelt gegenwärtig mit der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer und erhofft ein günstiges Ergebnis, wird auch das Bureau auf dem Laufenden erhalten.
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